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EZ/OZ 1747/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Infrastruktur
Betreff:
Umstrukturierung der Steiermärkischen Landesbahnen (STLB), Einbringung der Teilbetriebe Personenverkehr auf Schiene und Bus sowie Güterverkehr auf Schiene vom Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark „Steiermärkische Landesbahnen“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ bzw. „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ sowie Einbringung des Anteils an der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“
zu:
EZ 1747/1, Umstrukturierung der Steiermärkischen Landesbahnen (STLB), Einbringung der Teilbetriebe Personenverkehr auf Schiene und Bus sowie Güterverkehr auf Schiene vom Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark „Steiermärkische Landesbahnen“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ bzw. „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ sowie Einbringung des Anteils an der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Infrastruktur" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 27.06.2017 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Ausgangssituation
Im Jahre 1890 als Verwaltung mehrerer steirischer Regionalbahnen gegründet betreiben die Steiermärkischen Landesbahnen heute als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) auf ihren eigenen Strecken Personen- und Güterverkehr. Daneben werden Buslinien im Inland betrieben. Unterstützt von einem eigenen Reisebüro werden spezifische Busreisen angeboten. Außerdem wird der gesamte Containerumschlag sowie der Eisenbahnbetrieb im Güterterminal Graz Süd/Werndorf organisiert.
Die 100%ige Tochtergesellschaft des Landes Steiermark, die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“, führt österreichweit Ganzzugverkehre im Gütersektor durch, bedient Anschlussbahnen und führt Fahrverschub durch.
Die Steiermärkischen Landesbahnen werden gegenwärtig als ein Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark geführt. Dadurch ist das Land Steiermark der Rechtsträger der Steiermärkischen Landesbahnen.
Zum Rechtsrahmen: Während der vergangenen Jahrzehnte sind seitens der EU im Bereich des Schienenverkehrs einige Richtlinien und Verordnungen gebündelt erlassen worden. Diese Bündel sind bekannt als die europäischen Eisenbahnpakete.
Dabei sind hinsichtlich der Organisation der Steiermärkischen Landesbahnen folgende Aspekte wesentlich:
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Die Geschäftsführung der Eisenbahnen in öffentlichem Eigentum soll unabhängig von der staatlichen Einrichtung oder Gebietskörperschaft sein, in dessen Eigentum sie steht.
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Die Unternehmensbereiche der Infrastruktur sollen mindestens rechnerisch von der Verkehrsdienstleistung getrennt sein (getrennte Bilanzen).
Des Weiteren sieht das an die europäischen Vorgaben inzwischen angepasste Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG) in § 55 Abs. 1 vor, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt Eigentum einer Gebietskörperschaft sind oder von einer solchen kontrolliert werden, in Bezug auf die Geschäftsführung, die Verwaltung und die interne Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine von Gebietskörperschaften unabhängige Stellung haben sollen. Insbesondere soll über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügt werden, die vom Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung der Gebietskörperschaften getrennt sind.
Aus diesen Gründen ist es notwendig, die Organisation und Rechtsform der Steiermärkischen Landesbahnen an die Vorgaben der europäischen Eisenbahnpakete sowie die nationale Gesetzgebung anzupassen. Im Lichte eines inzwischen wettbewerblich und marktwirtschaftlich organisierten öffentlichen Verkehrs erscheint die vorhandene Betriebsform durchaus antiquiert und die Betriebsführung in Form einer Kapitalgesellschaft bringt neben einer modernen Struktur auch eine transparente Wirtschaftsführung mit sich.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass ein Beibehalten der gegenwärtigen Unternehmensstruktur - und damit eine Nichtbeachtung der o. g. rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union sowie des Bundes - im schlimmsten Fall den Entzug der Verkehrskonzession als Konsequenz nach sich ziehen könnte. Um ein derartiges Szenario zu vermeiden, aber vor allem um auch für die Anforderungen der Zukunft optimal aufgestellt zu sein, wurde die Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau, von der Steiermärkischen Landesregierung mit jeweiligen Sitzungsbeschlüssen vom 23.06.2016 (ABT16-126229/2016-27) sowie vom 23.03.2017 (ABT16-1207/2017-39) ermächtigt, die damit verbundene Umstrukturierung des Wirtschaftsbetriebes „Steiermärkische Landesbahnen“ sowie die ebenfalls damit verbundene Umstrukturierung der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ (STB TL) umzusetzen.
Ist-Struktur
Derzeit sind die Steiermärkischen Landesbahnen ein Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark. Im Rahmen dieses Wirtschaftsbetriebes erbringen die Steiermärkischen Landesbahnen Personenverkehrs- und Güterverkehrsdienstleistungen auf der Schiene, Busdienstleistungen, Reisebürodienstleistungen, den Betrieb des Terminal Graz Süd und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur.
Die derzeitige Struktur ist in nachfolgender Abbildung dargestellt:
(siehe Abbildung 1: Ist-Struktur STLB)
Unternehmerische Aspekte der Ist – Struktur:
Die Steiermärkischen Landesbahnen stellen einen Betrieb gewerblicher Art (= BgA) dar, da hier Aktivitäten mit engen technisch-wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhängen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst wurden.
Die Hauptgeschäftsfelder Personenverkehr auf der Schiene, Güterverkehr auf der Schiene, Busbetrieb, Reisebüro und Terminal Graz Süd sind als steuerliche Teilbetriebe zu qualifizieren.
Die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“, an der das Land Steiermark 100%iger Gesellschafter ist, ist überwiegend im Güterverkehr tätig.
Wichtige unternehmerische Funktionen werden von MitarbeiterInnen der Steiermärkischen Landesbahnen in Personenidentität für beide Unternehmen ausgeführt. Die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ verfügt über eigene Lokomotiven und Güterwagen. Darüber hinaus benötigte Betriebsmittel werden zu fremdüblichen Bedingungen überwiegend vom Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen zugekauft. Die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ verfügt über keine eigenen MitarbeiterInnen. Die MitarbeiterInnenleistungen werden ebenfalls zu fremdüblichen Sätzen weitestgehend von den Steiermärkischen Landesbahnen zugekauft.
Zielstruktur
Ziel der Umstrukturierung ist es, die Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs in einer Gesellschaft abzuwickeln, die organisatorisch von der Gebietskörperschaft getrennt ist. Dadurch soll aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sichergestellt werden, dass keine Wettbewerbsverzerrungen erfolgen. Des Weiteren können eisenbahnrechtliche Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden. Darüber hinaus soll es in Zukunft möglich sein, Verkehrsdienstleistungsaufträge zu erhalten, die in Form von Inhouse-Vergaben durch das Land Steiermark vergeben werden.
Gleichzeitig soll der Eisenbahngüterverkehr von der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ und STLB organisatorisch gebündelt werden, um ein größtmögliches Maß an Synergien zu heben.
Des Weiteren müssen beihilfenrechtliche Beschränkungen und steuerliche Vorgaben beachtet werden. Es wird außerdem angestrebt, eine Struktur zu schaffen, die im Sinne der einzuhaltenden Maastricht-Kriterien wirkungsneutral ist.
Im Ergebnis bleibt der Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen weiterhin bestehen und umfasst folgende Unternehmensbereiche: Eisenbahninfrastruktur, Betrieb des Terminal Graz Süd, Werkstätten und Reisebüro.
Die Personenverkehrsdienstleistungen mit Bahn und Bus werden nach Erwirkung der erforderlichen Konzessionen durch eine neu gegründete Personenverkehrs GmbH (Firmenwortlaut „Steiermarkbahn und Bus GmbH“) erbracht.
Der derzeit vom Wirtschaftsbetrieb STLB erbrachte Güterverkehr auf STLB-Netz soll mit dem von der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ österreichweit erbrachten Güterverkehr zusammengeführt werden.
Die zukünftige Struktur ist in nachfolgender Abbildung dargestellt:
(siehe Abbildung 2: Zielstruktur STLB)
Personen- und Güterverkehr werden in zwei organisatorisch getrennten Gesellschaften erbracht. Um die Vorteile der Gruppenbesteuerung zu nutzen, wird die Güterverkehrs GmbH – „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ - als Tochtergesellschaft der Personenverkehrs GmbH – „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ installiert. Die Gruppenbesteuerung ermöglicht einen steuerlichen Ergebnisausgleich zwischen den GmbHs.
Bei dieser Zielstruktur besteht auch bei zukünftigen Ausschreibungsverpflichtungen von Personenverkehrsleistungen im Busbereich und Eisenbahnverkehrsdienstleistungen die EU-rechtliche Möglichkeit der Inhouse-Vergabe seitens des Landes Steiermark an die neu gegründete „Steiermarkbahn und Bus GmbH“. Bei den GmbHs ist aber beihilfenrechtlich eine jährliche Abgangsdeckung in der neuen Struktur unzulässig. Zahlungen des Landes Steiermark (bzw. anderer Gebietskörperschaften) müssen auf Basis eines Verkehrsdienstevertrages - wie auch mit anderen Schienen- und Busverkehrsunternehmen - erfolgen. In diesem Sinn werden allenfalls erforderliche Neuinvestitionen in Fahrzeuge zukünftig über einen Verkehrsdienstevertrag zu finanzieren sein.
Der bestehende S-Bahn-Verkehrsdienstevertrag wird gemeinsam mit dem Verkehrsdienstevertrag mit dem Bund in Form einer Einzelrechtsnachfolge auf die Steirmarkbahn und Bus GmbH übergehen. Ebenso verhält es sich mit allen Vertragsverhältnissen der STLB Busbetriebe.
Umsetzungsvorgang
Die Ausgliederung erfolgt durch Einbringung nach Art III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) des Teilbetriebes „Güterverkehr“ von der STLB in die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ als übernehmende Gesellschaft sowie durch Einbringung nach Art III UmgrStG des Teilbetriebes „Personenverkehr“ von den STLB in die neu gegründete „Steiermarkbahn und Bus GmbH“.
Die Teilbetriebe „Reisebüro“ und „Terminal Graz Süd“ werden nicht übertragen. Bei den STLB bleibt aus steuerlicher Sicht ein BgA (Betrieb gewerblicher Art) bestehen.
Im Rahmen der sogenannten Verschiebetechnik gem. § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG werden bei den STLB zurückbehalten:
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Infrastruktur (Betriebsgrundstücke inkl. Bahnkörper und Betriebsgebäude, Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen)
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Pensionsverpflichtungen für die unkündbaren MitarbeiterInnen
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Beamte (unkündbare MitarbeiterInnen)
Beim Zurückbehalten der Infrastruktur bei den STLB sind folgende Punkte aus steuerlicher Sicht zu berücksichtigen:
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Bei der Nichtübertragung der gesamten Infrastruktur ist ein Finanzierungszusammenhang zu berücksichtigen, das heißt jene Wirtschaftsgüter, die Infrastruktur darstellen, dürfen nur gemeinsam mit unmittelbar zusammenhängendem Fremdkapital bei der STLB bleiben.
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Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgut und Fremdkapital ist nicht mehr gegeben, wenn das betreffende Wirtschaftsgut bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Eisenbahnbetrieb zuordenbar war.
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Wurde demnach Infrastruktur innerhalb der letzten sieben Jahre bei den STLB angeschafft und fremdfinanziert, muss auch die betreffende Verbindlichkeit bei den STLB zurückbleiben.
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Der verbleibende Infrastrukturbetrieb ist als BgA (Betrieb gewerblicher Art) einzustufen.
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Über die Nutzung der in den STLB zurückbehaltenen Eisenbahninfrastruktur durch die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ und die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen (Infrastrukturnutzungsvertrag).
Beim Zurückbehalten der Pensionsverpflichtungen bei den STLB ist folgendes zu berücksichtigen:
Zur Darstellung eines positiven Einbringungskapitals für die zu übertragenden Teilbetriebe kann ebenfalls die Verschiebetechnik des § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG genutzt werden.
Personal
Grundsätzlich sei hier darauf hingewiesen, dass das Land Steiermark gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz (ÖPNRV-G) für die Aufrechterhaltung jenes Personennah- und Regionalverkehrs zuständig ist, welcher nicht in den Verantwortungsbereich des Bundes fällt. Mit der Gründung der Personenverkehrs GmbH und deren Betrieb kommt das Land Steiermark seinen diesbezüglichen Verpflichtungen auch weiterhin nach.
Die Arbeitsverhältnisse, die dem Personenverkehr zuzuordnen sind, gehen daher auf die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ über, welche in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag eintritt.
Die Arbeitsverhältnisse, die dem Güterverkehr zuzuordnen sind, gehen daher auf die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ über, welche in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag eintritt.
Der Bestand der Arbeitsverhältnisse wird durch diesen Betriebs(teil)übergang nicht berührt; daher bleiben grundsätzlich auch alle sich aus dem jeweiligen Arbeits-/Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten unverändert aufrecht. Insbesondere bleibt für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche (z. B. Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsfrist, Abfertigung) weiterhin das Datum der Begründung des Arbeitsverhältnisses – und nicht das des Betriebs(teil)übergangs - maßgeblich.
Auch nach dem Betriebs(teil)übergang bleiben die bisher angewandten Kollektivverträge für alle von der Umstrukturierung betroffenen Betriebe weiterhin anwendbar.
Da der Wirtschaftsbetrieb sowie die Gesellschaften (Personenverkehr und Güterverkehr) als Verkehrsunternehmen/Verkehrsbetrieb mit Haupt- oder Nebenbahnen bzw. als Eisenbahnunternehmen mit einer Berechtigung nach den EisbG anzusehen sind, kommt es trotz Ausgliederung zu keinem Wechsel der anzuwendenden Kollektivverträge.
Damit bleiben die kollektivvertraglich vorgesehenen Arbeitsbedingungen für die ArbeitnehmerInnen unverändert.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Begründung der Strukturreform ausschließlich in den europarechtlichen Vorgaben sowie den daran angepassten nationalen Gesetzgebungen und in einer zukunftsgemäßen Ausrichtung des gesamten Unternehmens gelegen ist. Zu allfälligen Verschlechterungen für die ArbeitnehmerInnen wird es durch die Umstrukturierung nicht kommen.
Steueraufkommen im Zuge des Ausgliederungsvorganges
Die Einbringungen erfolgen bei Erfüllung der steuerlichen Anwendungsvoraussetzungen ertragssteuerneutral (d. h. keine Realisierung eventueller stiller Reserven oder eines eventuellen Firmenwerts in den Teilbetrieben Personenverkehr auf Schiene bzw. Güterverkehr auf Schiene).
Die Einbringung ist nicht umsatzsteuerbar, d. h. es ergeben sich im Rahmen der Einbringung keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.
Der Vorgang ist gebührenbefreit (§ 22 Abs. 4 UmgrStG).
Da keine Liegenschaften bewegt werden, fällt auch keine Grunderwerbsteuer an.
Zusätzlich fällt der Vorgang unter die Begünstigungen des Art 34 Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2001. Die Aufgaben „Personenverkehr auf Schiene“, „Personenverkehr mit Bus“ und „Güterverkehr auf Schiene“ und die damit verbundenen Teilbetriebe werden auf die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ bzw. auf die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ ausgegliedert. Der gegenständliche Beschluss inkl. der Sitzungsbeschlüsse vom 23.06.2016 (ABT16-126229/2016-27) sowie vom 23.03.2017 (ABT16-1207/2017-39) stellt einen einheitlichen Willensakt für die Aufgabenübertragung dar.
Notwendige Schritte zur Erreichung der steuerlichen Zielstruktur
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Gründung einer neuen Personenverkehrs GmbH als 100 % Tochtergesellschaft durch das Land Steiermark – ist bereits erfolgt.
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Einbringung des Teilbetriebes „Güterverkehr“ nach Art III UmgrStG in die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“
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Einbringung des Teilbetriebes „Personenverkehr“ nach Art III UmgrStG in die neu gegründete „Steiermarkbahn und Bus GmbH“
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Einbringung von 100 % Anteilen an der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ nach Art III in die neu gegründete „Steiermarkbahn und Bus GmbH“
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Gruppenbildung mit der Personenverkehrs GmbH als Gruppenträger und der Güterverkehrs GmbH als Gruppenmitglied
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Reform der Organisationsstruktur des Wirtschaftsbetriebes (aus dem Jahr 1964 und adaptiert 2005)
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Einbringung des Teilbetriebes „STLB Bus“ nach Art III UmgrStG in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH.“
Einbringung von Sachanlagevermögen, Umlaufvermögen, Kapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie Übergang der jeweiligen Dienstverhältnisse des Wirtschaftsbetriebes des Landes Steiermark „Steiermärkische Landesbahnen“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ und „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“
Im Zuge der bisherigen Tätigkeiten wurde einerseits per Notariatsakt vom 30.03.2017 sowie Eintragung ins das Firmenbuch seitens des Landesgerichts Graz (FN 470420) vom 03.05.2017 die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ gegründet und andererseits wurden auch die Vorkehrungen für die zukünftige Struktur der seit dem Jahr 2000 bestehenden „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ getroffen.
Als wesentliche Grundlage für die Betriebsaufnahme dieser Gesellschaften dienen zahlreiche behördliche Genehmigungen, wie z.B. die Verkehrsgenehmigung oder die Sicherheitsbescheinigung, die bei den jeweiligen Behörden des Bundes angesucht und erlangt werden müssen. Im Zuge dieser behördlichen Verfahren ist neben den rechtlichen und sicherheitstechnischen Aspekten auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmen nachweislich zu belegen. Davon abgesehen, ist dies auch zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht nur in Behördenverfahren, sondern auch danach in den Geschäftsjahren notwendig. Vorrangig sind deshalb die Gesellschaften mit den notwendigen Betriebsmitteln (Triebwagen, Güterwagen, Lokomotiven etc.) und Personal auszustatten.
Der Personalübergang findet, wie oben beschrieben, im Sinne eines Betriebsüberganges statt, bei dem vor allem alle Rechte und Ansprüche der betroffenen MitarbeiterInnen gewahrt bleiben. Dazu ist es notwendig, den Gesellschaften die bisher beim Wirtschaftsbetrieb „Steiermärkische Landesbahnen“ gebildeten Personalrückstellungen zu übertragen.
Im Anwendungsbereich des Art III UmgrStG werden die steuerlichen Teilbetriebe „Personenverkehr auf Schiene“; „Personenverkehr mit Bus“, „Güterverkehr auf Schiene“ übertragen. Die Übertragung der Teilbetriebe umfasst die Übertragung aller den jeweiligen Teilbetrieben zuzuordnenden Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen, insbesondere das Anlagevermögen, die Forderungen, die liquiden Mittel, Rückstellungen und Verbindlichkeiten.
Auf Grund der Höhe der zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen ist die Zustimmung des Landtag Steiermark nach Landesverfassungsgesetz 2010 Art. 20 Abs. 3 erforderlich.
Diese Einbringungen erfolgen schrittweise und bei der 2017 gegründeten „Steiermarkbahn und Bus GmbH“ erst nach Abschluss der bundesbehördlichen Verfahren. Derzeit sind diese Verfahren im Laufen. Somit kann der genaue Einbringungsstichtag noch nicht definiert werden. Allerdings sollen die entsprechenden Einbringungen sofort nach dem Vorliegen der Bescheide mit Verkehrsaufnahme erfolgen.
Da sich die Bilanzwerte im Geschäftsjahr laufend ändern und um die erforderliche zeitliche Flexibilität zu sichern, wurden eine Trennungsbilanz zum 31.12.2016 (Anlage 1) sowie eine Plantrennungsbilanz zum 31.12.2017 (Anlage 2) für den Wirtschaftsbetrieb erstellt, die das jeweils zu übertragende Vermögen darstellen.
Damit werden Ist-Werte zu Beginn des Geschäftsjahres 2017 und erwartete Plan-Werte Ende 2017 abgebildet. So wird ein Korridor dargestellt, innerhalb welchem dann die Einbringungen vom Wirtschaftsbetrieb in die jeweilige Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag erfolgen werden. Die Einbringungen - damit auch die Übertragung der Sachanlagen - erfolgen im Anwendungsbereich des Art III UmgrStG zu steuerlichen Buchwerten (Liste der zu übertragenden Anlagen Personenverkehr: Anlage3, Liste der zu übertragenden Anlagen Güterverkehr: Anlage 4).
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
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Der vorstehende Bericht wird zur Kenntnis genommen.
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Die Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau und die Steiermärkischen Landesbahnen werden ermächtigt, die im AV beschriebenen Tätigkeiten zur Umstrukturierung der Steiermärkischen Landesbahnen vorzunehmen und abzuschließen.
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Die mit den Einbringungen verbundenen Aufgabenübertragungen unter Anwendung des Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 werden beschlossen.
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Die Abteilung 16, Verkehr und Landeshochbau und die Steiermärkischen Landesbahnen werden ermächtigt, die im AV beschriebenen notwendigen Schritte, vor allem die damit verbundenen Einbringungen vorzunehmen:
a) Die Einbringung des Anteils an der „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“
b) Die Einbringung der Teilbetriebe „Personenverkehr auf Schiene“ und „Personenverkehr mit Bus“ (damit Übertragung aller den jeweiligen Teilbetrieben zuzuordnenden Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen, insbesondere das Anlagevermögen, die Forderungen, die liquiden Mittel, Rückstellungen und Verbindlichkeiten) vom Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark „Steiermärkische Landesbahnen“ in die „Steiermarkbahn und Bus GmbH“, Eggenberger Straße 20, 8020 Graz, Firmenbuchnummer FN 470420, Geschäftsführer Ing. Karl Schumet, Gesellschafter: 100% Land Steiermark anhand der in der Anlage befindlichen Bilanz per 31.12.2016, Planbilanz per 31.12.2017 und dem in der Anlage befindlichen Sachanlageverzeichnisses
c) Die Einbringung des Teilbetriebes „Güterverkehr auf der Schiene“ (damit Übertragung aller den jeweiligen Teilbetrieben zuzuordnenden Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen, insbesondere das Anlagevermögen, die Forderungen, die liquiden Mittel, Rückstellungen und Verbindlichkeiten) vom Wirtschaftsbetrieb des Landes Steiermark „Steiermärkische Landesbahnen“ in die „Steiermarkbahn Transport und Logistik GmbH“, Eggenberger Straße 20, 8020 Graz, Firmenbuchnummer FN 198086 d, Geschäftsführer Mag. Gernot Kohlmayr, Gesellschafter: 100% Land Steiermark, anhand der in der Anlage befindlichen Bilanz per 31.12.2016, Planbilanz per 31.12.2017 und dem in der Anlage befindlichen Sachanlagenverzeichnisses.
Die Obfrau:
LTAbg. Helga Ahrer