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EZ/OZ 163/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Kontrolle
Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gem. Art. 52 Abs. 4 des L-VG zu dem Bericht des Landesrechnungshofes betreffend "Schulsozialarbeit in der Steiermark" EZ. 3072/3 (Beschluss Nr. 1104)
zu:
EZ 163/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gem. Art. 52 Abs. 4 des L-VG zu dem Bericht des Landesrechnungshofes betreffend "Schulsozialarbeit in der Steiermark" EZ. 3072/3 (Beschluss Nr. 1104) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))
Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 15.09.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Landtagsbeschluss Nr. 1104 vom 10.02.2015 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Schulsozialarbeit in der Steiermark" zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.
Zum Landesrechnungshof-Prüfbericht „Schulsozialarbeit in der Steiermark" wird seitens der Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft, FA Gesellschaft und Diversität folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Seite 72 des LRH Berichtes: Der Rechnungshof empfiehlt daher der A6 an den Landesschulrat heranzutreten und gemeinsam mit diesem zu veranlassen, dass seitens der ihr organisatorisch unterliegenden Schulen jene Vorfälle, die soziale Probleme in Schulen indizieren, wie z.B. Schulabbruch, Fehlstunden, Gewalt-, Mobbingvorfälle, Meldungen an die Kinder- und Jugendhilfe, statistisch erfasst und an die A6 gemeldet werden. Diese ermittelten Fallzahlen sind für die Erfolgsmessung sowie für die Nachhaltigkeitsbeurteilung heranzuziehen und sollen Entscheidungsgrundlagen für eine qualitätsvolle Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit liefern.
Am 15.07.2015 wurde seitens der Fachabteilung mit der Bundesbehörde Kontakt aufgenommen, die gemäß der Empfehlung des LRH eine verpflichtende Dokumentation an den Schulstandorten anleitet, um die Wirkungen des dreijährigen Projekts „Schulsozialarbeit in der Steiermark" an einzelnen Schulen zu dokumentieren, und aussagekräftig evaluieren zu können.
2. Seite 72 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt daher der A6 in Kooperation mit dem Landesschulrat die bestehenden, schulischen und außerschulischen Stützsysteme aufeinander abzustimmen, damit das vom Land freiwillig geleistete schulische Angebot, wie es das Projekt Schulsozialarbeit darstellt, in das System Schule effizient eingebettet wird.
Zur Empfehlung des LRH wird festgehalten, dass die geforderte Vernetzung aller schulischen und außerschulischen Stützsysteme bereits gerade durch das Angebot der Schulsozialarbeit der letzten Jahre ermöglicht und gefördert wurde. „Schulsozialarbeit in der Steiermark" kann als Vorzeigemodell für die bestmögliche Vernetzung aller und Etablierung „moderner Stützsysteme" gesehen werden.
Am 17.06.2015 wurde ein Termin mit VertreterInnen aus den Bereichen der Jugendhilfe, der Fachabteilung Gesellschaft und Diversität, der Bezirke, und der Karl-Franzens-Universität Graz einberufen, um alle relevanten AkteurInnen in den Prozess mit einzubinden, und unter anderem auch die künftige Vorgehensweise festzulegen.
3. Seite 73 des LRH Berichtes: Um die aus ähnlich gelagerten Zuständigkeiten und schwer unterscheidbaren Arbeitsmethoden resultierenden Parallelitäten und Konflikte zu vermeiden, sollte eine grundsätzliche Institutionalisierung in der Zusammenarbeit der verschiedenen Gruppen angestrebt werden.
Der Empfehlung des LRH wird insofern entsprochen, als dass schon seit Beginn des Projektes die Zuständigkeiten der verschiedenen Stützsysteme auf Basis der geltenden gesetzlicher Grundlagen und die Aufgaben von Schulsozialarbeit, als neue komplementäre Ressource mit präventivem Charakter, klar definiert wurden.
Im Zuge der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2018" in den 7 Bildungsregionen wurde, in Abstimmung mit der Bundesbehörde eine verbindliche schriftliche Kooperationsvereinbarung erarbeitet, die für entsprechende Klarheit und Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen AkteurInnen sorgt.
4. Seite 73 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt der A6 und der A11 gemeinsam mit der A5 für die Schulsozialarbeit sowie für die allgemeine Sozialarbeit bei den Bezirkshauptmannschaften sowie für die Schulsozialarbeit ein jeweils eigenes Berufsbild zu definieren.
Entsprechend der Empfehlung des LRH wird festgehalten, dass für „Schulsozialarbeit in der Steiermark" auf Basis des Positionspapiers klare Aufgaben und Tätigkeiten definiert sind, die auch konkret im Auftrag festgelegt sind. Schulsozialarbeit dient als Schnittstelle zur Jugendhilfe. Es wird darauf geachtet, dass die beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bereits im Vorfeld zusätzlich zur eigenen Erfahrung im Berufsfeld über die Schnittstellen und Berufsbilder und der Rolle von Schulsozialarbeit aufgeklärt werden. Eine berufsspezifische Definition entzieht sich jedoch der Zuständigkeit der Steiermärkischen Landesregierung solange die Schulsozialarbeit als Berufsfeld nicht österreichweit definiert, und gesetzlich verankert ist.
5. Seite 73 des LRH Berichtes: Der LRH erachtete es jedoch als wesentlich, dass die zuständige Abteilung einen Überblick über die bestehenden Stützsysteme hat, damit das Leistungsangebot koordiniert und optimal eingesetzt werden kann. Dadurch wird ein effizienter Ressourceneinsatz garantiert. Dazu wären seitens der A6 in Kooperation mit dem Landesschulrat die eingesetzten Stützsysteme für das Bildungswesen steiermarkweit zu erfassen und aufeinander abzustimmen.
Auch bisher schon gab es in der zuständigen Abteilung einen Überblick über die bestehenden schulischen Stützsysteme (wie zum Beispiel SchulsozialarbeiterInnen, SchulpsychologInnen, BeratungslehrerInnen, SozialarbeiterInnen …), gerade vor dem Hintergrund, dass gemeinsam mit den entsprechenden Stützsystemen unter Leitung der zuständigen Fachabteilung ein Positionspapier zu „Schulsozialarbeit in der Steiermark" erarbeitet wurde.
Schulsozialarbeit stellt zu den Unterstützungssystemen mit jeweils eigener Spezialisierung eine Ergänzung dar, welche in erster Linie für alle SchülerInnen nutzbar ist. Der vom LRH gegebenen Empfehlung, in Kooperation mit dem Landesschulrat die eingesetzten Stützsysteme für das Bildungswesen steiermarkweit zu erfassen und aufeinander abzustimmen, wurde bereits vor dem Start des Pilotprojektes im Jahr 2009 durch eine umfangreiche Einbindung des Landesschulrates und den Bezirkshauptmannschaften, entsprochen. Im Zuge der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2018" in den 7 Bildungsregionen wurde noch intensiver mit der zuständigen Abteilung 11 Soziales und dem Landesschulrat zusammengearbeitet, um den optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten.
6. Seite 74 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt, die Auswahl der Bezirke und der Schulstandorte auf Basis objektiver und transparenter Kriterien, die steiermarkweit gelten, zu treffen.
Abgesehen davon, dass die Leistung „Schulsozialarbeit in der Steiermark" künftig flächendeckend in den sieben steirischen Bildungsregionen Liezen, Obersteiermark Ost, Obersteiermark West, Oststeiermark, Steirischer Zentralraum, Südoststeiermark und Südweststeiermark für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 angeboten wird, erfolgt die Auswahl der Schulstandorte in bewährter Weise durch PflichtschulinspektorInnen, Bezirkshauptmannschaften sowie Sozialhilfeverbände.
7. Seite 74 des LRH Berichtes: Das Projekt „Schulsozialarbeit in der Steiermark" könnte sich an sozioökonomischen Aspekten wie z.B. am vom BMBF erarbeiteten Index sozialer Benachteiligung orientieren, um eine nachvollziehbare und gleichmäßige Auswahl der Schulstandorte sicherzustellen. Eine Orientierung bzw. Ausrichtung auf die neu geschaffenen Bildungsregionen wäre anzudenken.
Schulsozialarbeit soll primär in jenen Schulen eingesetzt werden, an denen gehäuft sozial indizierte Vorfälle stattfinden (z.B. Fehlstunden, Mobbing, Gewalt, Drogen).
Um Stigmatisierung von Schülerinnen und Schülern, wie auch von Schulstandorten und Schulen zu vermeiden, wurde die Anregung des LRH, sich am Index sozialer Benachteiligung zu orientieren, nicht umgesetzt.
Aus Sicht der fachlich zuständigen Abteilung ist darauf hinzuweisen, dass Schulsozialarbeit in der Steiermark ein freiwilliges Angebot für alle Schülerinnen und Schüler im Sinne von Diversität und Chancengleichheit ist.
Dennoch erfolgt die Auswahl der Schulen sehr wohl aufgrund der Bedarfslagen der Schulstandorte in den sieben Bildungsregionen, die den PflichtschulinspektorInnen, Bezirkshauptmannschaften und den jeweiligen regionalen VertrerInnen der Sozialhilfeverbände, bekannt sind.
8. Seite 74 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt der A6, die neue Organisationsstruktur im Landesschulrat dahingehend zu nutzen, dass dieser unmittelbar in die Auswahlentscheidung der Schulstandorte eingebunden wird. Insbesondere soll der Einsatz der Schulsozialarbeiter mit anderen schulischen und außerschulischen Stützsystemen koordiniert werden, um überschneidende Förderungsbereiche zu vermeiden.
Dieser Empfehlung wurde voll inhaltlich im Zuge der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2018" in den 7 Bildungsregionen, entsprochen.
9. Seite 74 des LRH Berichtes: Im Falle der Fortführung des Projektes „Schulsozialarbeit in der Steiermark" ist mit den Sozialhilfeverbänden in Verhandlungen zu treten, um eine gerechten steiermarkweiten Kostenteilungsschlüssel für die Schulsozialarbeit zu finden.
Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die Verhandlungen mit den Sozialhilfeverbänden bereits im September 2014 starteten. Die Leistung „Schulsozialarbeit in der Steiermark" wurde für die 3 jährige Ausschreibung als gesetzliche Leistung unter § 19 StKJHG Präventivhilfen subsumiert, was eine finanzielle Aufteilung im Ausmaß 60 % - 40 % (§ 41 Abs. 2 StKJHG) bedingt.
10. Seite 75 des LRH Berichtes: Um Parallelstrukturen zu vermeiden, empfiehlt der LRH die Zuständigkeiten für Dienst- und Fachaufsicht klar festzulegen. In diesem Zusammenhang wäre abzuwägen, ob die Schulsozialarbeit – wie in den meisten Bundesländern – dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet werden oder eher im Bildungsbereich verbleiben soll.
Für die Leistung „Schulsozialarbeit in der Steiermark" wurden die jeweiligen Organisationsstrukturen berücksichtigt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Bereich Schulsozialarbeit wurde ganz bewusst Schulsozialarbeit im Bildungsbereich angesiedelt. Zudem wurde noch klarer die fachlich inhaltliche Aufsicht über die korrekte Leistungserbringung bei der Fachabteilung Gesellschaft und Diversität durch eine zuständige Koordinatorin sichergestellt.
11. Seite 75 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt, bei zukünftigen Ausschreibungen im nicht prioritären Bereich angemessene Fristen zu setzen, um potentiellen Bietern ausreichend Zeit zur Erstellung eines qualitativen Angebotes einzuräumen und allfällige Wettbewerbsvorteile auszugleichen.
Der Empfehlung wurde nachgekommen. Die Angebotsfrist der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2018" in den 7 Bildungsregionen erstreckte sich über 6 Wochen.
12. Seite 75 des LRH Berichtes: Trotz der relativen Formfreiheit empfiehlt der LRH, vor der Zuschlagsentscheidung nicht nur mit dem Bestgereihten, sondern auch mit anderen Bietern zu verhandeln, damit das wirtschaftlich beste Angebot erzielt werden kann.
In der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2018" in den 7 Bildungsregionen wurde festgelegt, dass jene BieterInnen bzw. BieterInnengemeinschaften, die fristgerecht ein Angebot gelegt haben und die geeignet sind, in weiterer Folge zu Verhandlungen mit einer oder mehreren Verhandlungsrunden eingeladen werden, und dass im Falle der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten der Auftraggeber sich vorbehält, je Los mit den BieterInnen der zwei bestgereihten Angebote Verhandlungen zu führen.
13. Seite 75 des LRH Berichtes: Für eine nachhaltige Wirkung der Schulsozialarbeit wäre eine mittelfristige Ausrichtung erforderlich, z.B. für die Periode eines Landesfinanzrahmens.
Dieser Anregung wurde insofern Rechnung getragen, als dass eine mehrjährige Auftragsvergabe der Leistung „Schulsozialarbeit in der Steiermark" im Zuge der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2016, 2016-2017 und 2017-2018" in den 7 Bildungsregionen umgesetzt wurde.
14. Seite 76 des LRH Berichtes: Um eine umfassende messbare Wirkung bzw. den Erfolg des Projektes „Schulsozialarbeit in der Steiermark" darstellen zu können, empfiehlt der LRH zu den inhaltlichen auch nachhaltige Kriterien in die Zielvorgaben aufzunehmen. Diese Ergebnisse sind bei der zukünftigen Entwicklung zu berücksichtigen.
Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage zu Punkt 1 verwiesen.
15. Seite 76 des LRH Berichtes: Bei Projektförderungen ist auf eine angemessene und wirtschaftlich zumutbare Eigenleistung des Förderungswerbers Bedacht zu nehmen. Die jeweilige Eigenleistung ist in die Förderungsvereinbarung aufzunehmen und gesondert auszuweisen.
Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass Schulsozialarbeit seit dem Schuljahr 2011/2012 im Wege einer Auftragsvergabe abgewickelt wird. Somit ist die Empfehlung für dieses Projekt nicht mehr relevant, da keine Förderungen mehr vorliegen.
16. Seite 76 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt der FAGD, die Aktivitäten des Bundes bzw. Entscheidungen des Bundes zu beobachten und in der Folge fristgerechte Anträge zu stellen, um Bundesmittel rechtzeitig zu lukrieren.
Durch die kontinuierliche Teilnahme an jährlichen, bundesweiten Netzwerktreffen und Abstimmungen zum Thema Schulsozialarbeit wird der Empfehlung des LRH entsprochen. Abgesehen davon, war die Steiermark in den vergangenen Jahren Teil des österreichweiten Projektes „Schulsozialarbeit Österreich", Teilprojekt Steiermark. Dadurch konnten ESF- und Bundesmittel lukriert werden. Die Steiermark wird auch in Zukunft Teil dieses Projekts sein.
17. Seite 76 des LRH Berichtes: Der LRH empfiehlt der FAGD, die Zielsetzung der unterschiedlichen Treffen zu analysieren und eine Neustrukturierung vorzunehmen, um Parallelstrukturen zu vermeiden und klare Aufgaben und Zielsetzungen festzulegen. Die vertraglich festgelegten steiermarkweiten Landessteuerungstreffen sind regelmäßig abzuhalten, um die Einbindung aller Entscheidungsträger in die Projektentwicklung zu gewährleisten bzw. Abstimmungsprozesse zu optimieren.
In Hinblick auf die flächendeckende Ausweitung auf alle Bildungsregionen sind entsprechende weitere Vernetzungstreffen nicht zu vermeiden. Aber dennoch hat sich die Anzahl der Treffen als überaus nützlich erwiesen, gerade durch die Schnittstellenfunktion von Schulsozialarbeit zu anderen Stützsystemen. Daher werden diese unterschiedlichen Treffen bzw. Steuerungsgruppen auch künftig vertraglich genau festgelegt. Damit können sowohl Qualität als auch Vernetzung der verschiedenen TrägerInnen und aller Beteiligten gewährleistet werden.
18. Seite 77 des LRH Berichtes: Die derzeitige Ausgestaltung bzw. Aufstellung der Schulsozialarbeit ist zu hinterfragen (Projektstruktur, Laufzeit, Auswahl der Schulstandorte etc.). Im Falle einer Fortführung wären alle davon betroffenen Stellen (Landesschulrat, Sozialhilfeverbände) einzubeziehen.
Im Sinne einer Kontinuität von „Schulsozialarbeit in der Steiermark" wird zur Zeit eine Auftragsvergabe für drei Jahre durchgeführt, in deren Vorfeld eine intensive Einbindung der Sozialhilfeverbände und des Landesschulrats stattgefunden hat.
19. Seite 77 des LRH Berichtes: Im Falle, dass die Schulsozialarbeit fortgeführt werden soll, ist eine Festlegung der rechtlichen Rahmenbedingungen und klarer Verantwortungsbereiche der zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb des Landes zu finden. Damit einher soll eine klare Abgrenzung zu ähnlich gelagerten Aufgabenbereichen, vor allem jener im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, definiert werden.
Unter Bedachtnahme der derzeit möglichen rechtlichen Rahmenbedingungen für Schulsozialarbeit wurde in der am 08.05.2015 veröffentlichten Ausschreibung „Schulsozialarbeit in der Steiermark für die Schuljahre 2015-2018" in den 7 Bildungsregionen Schulsozialarbeit als gesetzliche Leistung unter § 19 StKJHG Präventivhilfen subsumiert. Bei Erstellung der Ausschreibungsunterlage wurde im Hinblick auf die Anregungen des Landesrechnungshofes die Aufgaben von SchulsozialarbeiterInnen noch exakter und klarer definiert, um die geforderte Abgrenzung noch besser gewährleisten zu können.
In der neuen Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung ist eine klare kompetenzrechtliche Abgrenzung zwischen der Abteilung 6 und der Abteilung 11 niedergeschrieben, wonach Schulsozialarbeit gemäß § 19 StKJHG „Präventivhilfen" ausschließlich von der Abteilung 6 durchgeführt wird.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Maßnahmenbericht zum Prüfbericht „Schulsozialarbeit in der Steiermark" (Einl.Zahl 3072/3, Beschluss Nr. 1104 vom 10.02.2015) wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmann:
LTAbg. Mario Kunasek
Der Berichterstatter:
LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch