EZ/OZ: 1204/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 27.10.2016, 07:57:29
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus, Landesrat Mag. Christopher Drexler
Betreff:
Streichung der Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erhöht sich seit 1. Jänner dieses Jahres die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind um monatlich 152,90 Euro. Nach Abs. 5 leg. cit. ist von einer derartigen Behinderung auszugehen, wenn bei einem Kind eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Zudem muss ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vorliegen.
Bei erheblich behinderten Kindern besteht meist ein Anspruch auf Pflegegeldbezug nach dem Bundespflegegeldgesetz. Dessen § 7 normiert, dass „Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, […] auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen“ sind. „Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 […] ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.“
Es steht außer Frage, dass beeinträchtigte Kinder spezielle Bedürfnisse und einen erhöhten Pflegebedarf haben, wodurch sich deren Eltern oft mit außergewöhnlichen Belastungen konfrontiert sehen. Die besondere staatliche Unterstützung – nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht – ist folglich angebracht. Eine teilweise Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe auf das Pflegegeld steht diesem Gedanken entgegen. Damit Kinder mit Beeinträchtigung und deren Familien die notwendige Unterstützung erfahren, ist von dieser Regelung abzugehen und das Pflegegeld bei gleichzeitigem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe in vollem Umfang zu gewähren.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, § 7 Satz 2 Bundespflegegeldgesetz insofern zu adaptieren, dass die in § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelte erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich beeinträchtigten Kindern auf das Pflegegeld nicht anzurechnen ist.
Unterschrift(en):
LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)