LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 23

EZ/OZ 3645/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gemeinden

Betreff:
Gesetz vom …, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird

 

zu:
EZ 3645/1, Gesetz vom …, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 08.10.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzesentwurfes

Die vom Landtag in seiner Sitzung vom 12. Februar 2019 beschlossene Novelle der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zur Umsetzung der Haushaltsreform in den Gemeinden wurde am 1. April 2019 im Landesgesetzblatt Nr. 29/2019 kundgemacht. Nach der Kundmachung hat das Bundesministerium für Finanzen das Land Steiermark darauf aufmerksam gemacht, dass der Gesetzesbeschluss, da er auch Bestimmungen zu Gemeindeabgaben (Benützungsgebühren) und zur Aufnahme von Darlehen enthält, dem Verfahren gemäß § 9 bzw. § 14 F-VG 1948 unterzogen hätte werden müssen.

§ 9 F-VG 1948 sieht vor, dass Gesetzesbeschlüsse, die Gemeindeabgaben zum Inhalt haben, unmittelbar nach Beschussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben sind. Gemäß § 14 F-VG 1948 ist § 9 F-VG 1948 sinngemäß auch für landesgesetzliche Regelungen über die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Gemeinden Die Bundesregierung kann gegen solche Gesetzesbeschlüsse wegen Gefährdung von Bundesinteressen innerhalb von acht Wochen Einspruch erheben. Gemäß § 9 Abs. 3 F-VG 1948 ist die Kundmachung solcher Landesgesetzbeschlüsse nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. Die Kundmachung der Novelle der Gemeindeordnung erfolgte vor Ablauf dieser Einspruchsfrist.

Auch wenn der Entwurf der Novelle dem BMF vor Beschussfassung im Landtag übermittelt worden ist, wurde das formelle Verfahren nach § 9 F-VG 1948 nicht eingehalten. Dies hat zur Konsequenz, dass der Landtag denselben Gesetzesbeschluss noch einmal fassen muss, der dann dem Verfahren gemäß § 9 F-VG 1948 zu unterziehen ist. Die mit LGBl. Nr. 29/2019 kundgemachte Novelle der GemO bleibt bis zur Kundmachung der gegenständlichen Novelle in Kraft.

Die neuerlich erforderliche Beschlussfassung soll auch zum Anlass genommen werden, einige Redaktionsversehen zu berichtigen.

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 115 Abs. 2 und Art. 119a Abs. 3 B-VG.

III. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dem Entwurf dieses Landesgesetzes stehen keine zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften entgegen.

IV. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf hat Gemeindeabgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 F-VG 1948 und die Aufnahme von Darlehen von Gemeinden im Sinne des § 14 F-VG 1948 zum Gegenstand, weshalb der Gesetzesbeschluss vor seiner Kundmachung dem Bundeskanzleramt, um gegebenenfalls das Einspruchsrecht der Bundesregierung zu ermöglichen, bekannt zu geben ist.

B. Besonderer Teil

Hinsichtlich der zu beschließenden Änderungen in der Gemeindeordnung wird auf den Ausschussbericht zur 24. Novelle der GemO, XVII. GPStLT IA EZ 2822/1 AB EZ 2822/5, verwiesen.

Redaktionsversehen der 24. Novelle wurden darüber hinaus bereinigt und erfolgten in einigen wenigen Bestimmungen folgende legistische Klarstellungen:

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 3):

Da die Benützungsgebühren in einem neugeschaffenen § 71a geregelt werden, ist es erforderlich, den Verweis in § 11 Abs. 3 anzupassen.

Zu Z 11 (§ 26):

Um den Nachweis der Identität von Bürgermeistern und Vizebürgermeistern sowie deren Berechtigung zur wirksamen Außenvertretung der Gemeinden ausreichend dokumentieren zu können, werden erstmals Regeln über einen einheitlichen Dienstausweis für die genannten Organe in die Gemeindeordnung aufgenommen. Solche Ausweise sind von Amtswegen jedem der im Amt befindlichen Bürgermeister und Vizebürgermeister von der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) auszufolgen. Endet das Amt der bezeichneten Organe, so ist der Ausweis an die Aufsichtsbehörde zurückzugeben. Das Gesetz enthält an dieser Stelle auch eine Ermächtigung für die Landesregierung durch Verordnung das Nähere über die Form des Dienstausweises festzulegen.

Zu Z 19 (§ 34 Abs. 2 und 3):

Mit der Änderung dieser Bestimmung soll über Beschluss des Gemeinderates eine elektronische Akteneinsicht auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse ermöglicht werden.

Zu Z 21 (§ 40 Abs. 2 Z 22):

Durch BGBl. I Nr. 14/2019 wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 die „außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten“ in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG überstellt. Aus diesem Grund wird auch das Landesgesetz über die Gemeindevermittlungsämter, LGuVBl. Nr. 23/1915, aufgehoben und in der Gemeindeordnung der Inhalt dieser Bestimmung – in Anpassung an den Wortlaut des B-VG – durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens präzisiert. Was die Organisation der Gemeindevermittlungsämter betrifft, soll diese Angelegenheit des Gemeinderechts im Sinne des Art. 115 Abs. 2 B-VG in Gesetzgebung Landessache bleiben.

Zu Z 34 (§ 54 Abs. 1):

Durch die Änderung wird es dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans ausdrücklich ermöglicht, eine bereits anberaumte Sitzung zu vertragen, wenn vor Beginn der Sitzung feststeht, dass eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist.

Zu Z 39 (§ 59 Abs. 1b):

Das Gesetz erlaubt einen Abruf ohne Speichermöglichkeit von übertragenen öffentlichen Gemeinderatssitzungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung. Eine Speicherung solcher Übertragungen ist nur für amtliche Zwecke zulässig; eine für amtliche Zwecke gespeicherte Aufzeichnung ist jedoch spätestens nach drei Monaten zu löschen.

Zu Z 43 (§ 60 Abs. 3 bis 8)

Abs. 3:

Durch die Zitierung des § 53 Abs. 2 erfolgte eine Konkretisierung hinsichtlich jener Bediensteten, die mit der Abfassung der Verhandlungsschrift beauftragt wurden.

Abs. 4:

Um zu vermeiden, dass vorläufige Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen mit vertraulichem Inhalt über private Kommunikationsmittel den Fraktionsvorsitzenden durch die Gemeinde übermittelt werden, wurde diese Regelung auf (vorläufige) Verhandlungsschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates eingeschränkt. Eine Übermittlung der vorläufigen Verhandlungsschriften über nicht öffentliche Gemeinderatssitzungen „in jeder technisch möglichen Weise“ würde mit der DSGVO schwer in Einklang zu bringen sein. Die Einsicht in (vorläufige) Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Sitzungen durch Fraktionsvorsitzende soll daher unter sinngemäßer Anwendung über die besonderen Rechte der Gemeinderatsmitglieder gemäß § 34 Abs. 1 lit. e bzw. § 34 Abs. 1a gewährleistet werden.

Zu Z 44 (§ 60a):

Der Abs. 2 erfährt eine Klarstellung wie vorzugehen ist, wenn Änderungen der Verhandlungsschrift über Sitzungen des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse begehrt werden. Darüber hinaus ist auch im Sinne des Datenschutzes festgelegt, dass an berechtigte Fraktionsvorsitzende die Verhandlungsschriften von Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, die ja von Gesetzes wegen nicht öffentlich und daher vertraulich sind, nicht „in jeder technisch möglichen Weise“ übermittelt werden dürfen, sondern ein Einsichtsrecht unter sinngemäßer Anwendung über die besonderen Rechte der Gemeinderatsmitglieder gemäß § 34 Abs. 1a zu gewährleisten ist. Ist mangels eines Gemeinderatsbeschlusses eine elektronische Einsichtnahme nicht möglich, so sind die Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den anspruchsberechtigten Fraktionsvorsitzenden postalisch, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Vertraulichkeit, zu übermitteln.

Zu Z 53 (§ 74)

Im Sinne einer Konkretisierung werden die allgemeinen Haushaltsgrundsätze um die Zielvorgaben der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit erweitert.

Zu Z 56 (§ 75)

Abs. 7: Hier werden die aus einem Redaktionsversehen aufgenommenen Begriffe „Folgekosten und Folgeaufwendungen“ durch die Begriffe „Folgemittelaufbringungen und Folgemittelverwendungen“ ersetzt.

Zu Z 62 (§ 80)

Abs. 2 Z 2: Durch den Entfall des Wortes „anderen“ wird die Möglichkeit der Gemeinden erweitert, unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen aufzunehmen.

Zu Z 84 (§ 105b Abs. 2):

Insofern das AVG und das Zustellgesetz ohnehin aufgrund des EGVG bzw. des Art. 11 Abs. 2 B-VG anwendbar sind, gelten diese in ihrer aktuell geltenden Fassung; da ein statischer Verweis in einem solchen Fall die Gefahr mit sich bringen kann, dass das vorliegende Landesgesetz und das AVG bzw. das Zustellgesetz (aufgrund einer Novellierung der Bundesgesetze) divergierende Anordnungen treffen, ist die Zitierung dieser beiden Bundesgesetze aus der Verweisliste zu streichen.

Zu Z 85 (§ 106e):

Die Ergänzung der allgemeinen Übergangsbestimmungen führen hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit für das operating Leasing gemäß § 90 Abs. 2 Z 4 zu einer sofort wirksamen Erleichterung.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Erwin Dirnberger