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EZ/OZ 3380/4
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Landwirtschaft
Betreff:
Gesetz vom …, über den Schutz von Pflanzen (Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019)
zu:
EZ 3380/1, Gesetz über den Schutz von Pflanzen (Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 - StPSG 2019) (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Landwirtschaft" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 10.09.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
In der 1. Sitzung des Unterausschusses Landwirtschaft am 23. Juli 2019 wurde ausführlich der Entwurf des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 behandelt. Dazu sind noch folgende Änderungen erforderlich:
§ 2 Abs. 3, 4. Zeile:
Streichung eines überflüssigen §-Zeichens.
§ 11 Abs. 1:
Dieser Absatz kann mit folgender Begründung entfallen: die Bestimmung des Art. 109 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, wonach bestimmte Artikel der Richtlinie 2000/29/EG weiter gelten sollten, wurde mit Art. 165 Abs. 1 Z. 16 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben und durch die Art. 165 Abs. 2, 3 und 4 derselben Verordnung ersetzt. Eine Umsetzung bzw. Ausführung der Richtlinie 2000/29/EG im Landesrecht ist daher nicht nötig.
Die Zitierung des Amtsblatts in der letzten Zeile des § 11 ist von „ABl. Nr. 117…“ auf „ABl. Nr. L95“ zu korrigieren.
Änderungen in den Erläuterungen:
Problemanalyse – Anlass und Zweck, Problemdefinition:
Streichung des vierten Absatzes.
Streichung „sowie die RL 2000/29/EG umgesetzt“ im letzten Absatz.
Ziel lautet neu:
Schutz von Pflanzen vor Schädlingen.
Besonderer Teil – zu § 1:
Streichung „sowie der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 PSG 2018“ im ersten Absatz.
Ergänzung im ersten Absatz: „Als Pflanzenschädlinge gelten die in Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten „Schädlinge“, von denen Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können sowie andere Pflanzenschädlinge (z.B. Unkräuter), durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist.“
Besonderer Teil – zu § 2 Abs. 3:
Streichung des letzten Satzes.
Besonderer Teil – zu § 3 Abs. 1:
Streichung des letzten Satzes.
Besonderer Teil – zu § 4 Abs. 6:
Ergänzung im Anschluss „, die unmittelbare Auswirkungen auf landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen zeigen können. Es handelt sich darüber hinaus um eine Kann-Bestimmung, der eine entsprechende Prüfung der möglichen Maßnahmen vorauszugehen hat. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass oftmals eine mechanische Bekämpfung (z.B. Abmähen, Abreißen, ...) keine vollständige Beseitigung bewirkt. Soweit ein ernsthaftes Bemühen hinsichtlich der Bekämpfungsmaßnahme erkennbar ist, sollte von einer Verwaltungsstrafe Abstand genommen werden.
Besonderer Teil – zu § 5 Abs. 3:
Streichung des letzten Satzes.
Besonderer Teil – zu § 11:
Streichung von „einen Umsetzungshinweis auf die weiter geltenden Bestimmungen der Pflanzenschutz Richtlinie 2000/29/EG und“
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Der Obmann:
LTAbg. Hubert Lang