EZ/OZ: 2027/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 20.11.2017, 10:12:58
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Landesrätin MMag. Barbara Eibinger-Miedl
Betreff:
Mehrbelastung berufstätiger Studierender vermeiden
An den steirischen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen studieren rund 60.000 Studierende. 60 Prozent der österreichischen Studierenden sind im Schnitt mit 20 Stunden pro Woche berufstätig, wie die Studierenden-Sozialerhebung 2015 gezeigt hat. Für viele Studierende ist die Berufstätigkeit neben dem Studium notwendig, um sich das tägliche Leben und damit auch das Studium finanzieren zu können. Dies bedeutet jedoch in vielen Fällen eine enorme Doppelbelastung. Diesem Umstand trägt das österreichische Universitätsgesetz 2002 Rechnung, indem es für Studierende, die in einem gewissen Ausmaß berufstätig sind, den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrags vorsieht.
Das UG 2002 regelt dies in § 92. Einer der Gründe für Erlass oder Rückerstattung des Studienbeitrags wird unter § 92 Abs. 1 Z 4 UG geregelt und bezieht sich auf Studierende, die die Mindeststudiendauer plus Toleranzsemester überschritten haben und im Vorjahr über einer geringfügigen Beschäftigung berufstätig waren – so etwa Studierende, die teilzeitbeschäftigt sind.
Konkret besagt der Absatz, dass der Studienbeitrag jenen ordentlichen Studierenden zu erlassen ist, „die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.“
Gegen § 92 Abs. 1 Z 4 UG wurde seitens einer selbstständig berufstätigen Studierenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt. In weiterer Folge wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes § 92 Abs. 1 Z 4 UG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2018 in Kraft.
Sollte die Bundesregierung in dieser Zeit keine Reparatur des Gesetzes vollziehen, so würde dies bedeuten, dass Studierende, die über der Geringfügigkeitsgrenze arbeiten, nach Überschreitung der zulässigen Studiendauer plus Toleranzsemester wieder einen Studienbeitrag zu entrichten haben.
Dies würde gerade für jene Studierenden, die sich durch Arbeit ihr Studium finanzieren müssen, eine große finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Weiters trifft dies Studierende, die sich neben ihrer Berufstätigkeit im tertiären Bildungssektor fortbilden, aber auch Studierende, die im Rahmen ihres Studiums eine Anstellung an der Universität antreten. Als relevanter Universitäts- und Hochschulstandort muss es dem Land Steiermark ein Anliegen sein, zu verhindern, dass berufstätige Studierende durch eine finanzielle Mehrbelastung an der Fortsetzung ihres Studiums gehindert werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung möge an die Bundesregierung mit dem Anliegen herantreten, § 92 Abs. 1 Z 4 des österreichischen Universitätsgesetzes (UG) 2002 rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Aufhebung zu reparieren.
Unterschrift(en):
LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)