LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 21

EZ/OZ 1852/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Kinderbetreuungseinrichtungen – Querschnittsprüfung“ (Einl.Zahl 1314/2, Beschluss Nr. 427)

 

zu:
EZ 1852/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Kinderbetreuungseinrichtungen – Querschnittsprüfung“ (Einl.Zahl 1314/2, Beschluss Nr. 427) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))

 

Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.09.2017 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 427 vom 14.02.2017 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Kinderbetreuungseinrichtungen – Querschnittsprüfung“ zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.

Gemäß Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind mit den Belangen der gegenständlichen Querschnittsprüfung drei Abteilungen des Landes befasst. Das sind die Abteilung 6, Abteilung 7 und Abteilung 17.

Nachfolgend werden die Berichte bzw. Mitteilungen der einzelnen Abteilungen dargelegt.

Abteilung 6:

Im Bericht des Landesrechnungshofes zum Thema „Kinderbetreuungseinrichtungen – Querschnittsprüfung“ ist eine Empfehlung enthalten, die die Abteilung 6 betrifft. Konkret hat der Landesrechnungshof empfohlen, die publizierten Informationsschreiben hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen zu evaluieren und auf künftige Anforderungen betreffend Raumprogramm und notwendiger Ausstattung hin zu überprüfen (Seite 78).

Dazu wird mitgeteilt, dass die Informationsschriften für ErhalterInnen und PlanerInnen bereits aktualisiert wurden und auf der Homepage des Referates Kinderbildung und –betreuung www.kinderbetreuung.steiermark.at verfügbar sind.

Abteilung 7:

Der Landesrechnungshof hat drei steirische Gemeinden mit oben genanntem Themenschwerpunkt geprüft und zusammenfassend festgestellt, dass alle drei Projekteigner in vorbildlicher Weise ihre Projekte umgesetzt haben und die Kinderbetreuungseinrichtungen teilweise in Rekordzeit von einigen in wenigen Monaten und ohne nennenswerte Mängel umgesetzt haben. Die Abteilung 7 war von keiner Feststellung, Beanstandung oder Empfehlung des Landesrechnungshofes betroffen.

Aufgrund des sehr positiven Prüfungsergebnisses und der Nichtbetroffenheit der Abteilung 7 ist daher von der Abteilung 7 keine Maßnahme im Sinne des Art. 52 Abs. 4 L-VG zu treffen.

Abteilung 17:

Die Abteilung 17 ist von keiner Feststellung, Beanstandung oder Empfehlung des Landesrechnungshofes betroffen. Weitergehende Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Kinderbetreuungseinrichtungen - Querschnittsprüfung“ (Einl.Zahl 1314/2, Beschluss Nr. 427) wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Mario Kunasek