EZ/OZ: 1853/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 16.08.2017, 09:32:54
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Karl Lackner (ÖVP), LTAbg. Renate Bauer (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Landesrat Johann Seitinger
Beilagen: 15. STLAO-Novelle_Gesetzestext.docx
Betreff:
Gesetz vom ……, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (15. STLAO-Novelle)
1. Mit BGBl. I Nr. 35/2017 wurde das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert. Begründet wurde diese Gesetzänderung damit, dass die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane derzeit vier Jahre beträgt, die Bedingungen der Arbeitswelt und die Anforderungen an die Belegschaftsvertretung sich jedoch seit der Einführung dieser Bestimmung vor 30 Jahren grundlegend verändert hätten. Dies erfordere eine Stärkung der Kontinuität der Gremien. Darüber hinaus wurde auch die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf fünf Jahre verlängert. Aus diesem Grund werde die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane sowie der Rechnungsprüfer auf fünf Jahre verlängert (umgesetzt in dieser STLAO-Novelle mit § 216 Abs. 1, § 234 Abs. 2, § 241 Abs. 1, § 247 Abs. 2, § 284ad Abs. 1 und § 284aj Abs. 1 Z. 1).
Derzeit hat jedes Mitglied eines Personalvertretungsorganes Anspruch auf Bildungsfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen. Der Bildungsbedarf hat jedoch in den letzten Jahren – nicht zuletzt durch den technischen Fortschritt – stark zugenommen. Mitglieder von Personalvertretungsorganen müssten sich im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben mit zum Teil sehr komplexen Fragestellungen auseinandersetzen. Schließlich werde der Anspruch auf Bildungsfreistellung auch im Hinblick auf die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane auf fünf Jahre auf zusätzlich drei Arbeitstage ausgedehnt (umgesetzt in dieser STLAO-Novelle im § 279 Abs. 1).
2. Mit BGBl. I Nr. 36/2017 wurde das Betriebliche Mitarbeiter- und Vorsorgegesetz (Art. 1) und das Landarbeitsgesetz (Art. 2) geändert. Die aufgrund eines Initiativantrages von Abgeordneten beantragte Gesetzesänderung wurde vom Nationalrat einstimmig beschlossen.
Begründet war der Gesetzesänderungsantrag wie folgt:
„Art. 1 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes):
Mit der Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Jahre 2016 (tritt in Kraft mit 1. März 2017) waren die bisherigen Bezugnahmen auf die Fixbeträge nach dem KBGG im § 7 BMSVG obsolet und werden im vorgeschlagenen § 7 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 BMSVG durch statische Verweisungen auf den davor geltenden Gesetzestext des KBGG ersetzt. Lediglich hinsichtlich der Verweisungen der am Kinderbetreuungsgeldbezug direkt anknüpfenden Beitragsleistungen nach § 7 Abs. 5 BMSVG wird auf die Neuregelungen des Kinderbetreuungsgeldes für Geburten nach dem 28. Februar 2017 abgestellt. Beitragsgrundlage nach § 7 Abs. 5 BMSVG neu ist das jeweils individuell bezogene KBG. Im Wesentlichen besteht hinsichtlich der Neuregelungen der Verweisungen Kostenneutralität in Bezug auf die bisherige Regelung des § 7 BMSVG.
Art. 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):
Parallelbestimmungen zu Art. 1.“
Dazu wird ausgeführt, dass das LAG (in der Grundsatzbestimmung) im § 39k Abs. 1 erster Satz auf § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, vor der Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 verweist. § 3 Abs. 1 in dieser Fassung lautet: „(1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 14,53 Euro täglich.“
Die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des LAG werden im § 59g Abs. 1 erster Satz der STLAO-Novelle umgesetzt.
3. Des Weiteren werden die Verweise in § 305 Abs. 1 auf die geltenden Bundesgesetze aktualisiert und die Liste der Bundesgesetze auf das notwendige Ausmaß reduziert sowie hinfällig gewordene Zitate entfernt.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Karl Lackner (ÖVP), LTAbg. Renate Bauer (SPÖ)