EZ/OZ: 214/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 03.09.2015, 19:01:07
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Betreff:
Dringlichkeitsanträge müssen inhaltlich behandelt werden!
In der Steiermärkischen Gemeindeordnung besteht gemäß § 54 für Fraktionen, die nicht mindestens über ein Drittel der Gemeinderäte verfügen, außer dem Dringlichkeitsantrag keine Möglichkeit, Initiativen unabhängig von der vorgegebenen Tagesordnung der Gemeinderatssitzung einzubringen. Für die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen auf die Tagesordnung ist allerdings die Zustimmung des Gemeinderates erforderlich. In der Praxis bedeutet dies, dass es Fraktionen ohne das notwendige Drittel der Mitglieder des Gemeinderates unmöglich gemacht werden kann, politische Forderungen einer inhaltlichen Behandlung im Gemeinderat zuzuführen.
Die konkrete und rasche Umsetzung von berechtigten Bürgeranliegen muss das wesentlichste Ansinnen jedes politischen Vertreters sein. Gerade auf kommunaler Ebene ist es entscheidend, dieser Aufgabe so weit als möglich gerecht zu werden. Dazu ist es notwendig, jeder im Gemeinderat vertretenen Partei entsprechende Rechte einzuräumen. Derzeit sind kleinere Fraktionen durch die Steiermärkische Gemeindeordnung, vor allem im Zusammenhang mit der Antragsstellung massiv benachteiligt. Diese Tatsache trägt oftmals dazu bei, dass konstruktive Verbesserungsvorschläge zur Weiterentwicklung der Gemeinde erst gar nicht ausreichend diskutiert und erläutert werden können. Auch vom demokratiepolitischen Standpunkt aus gesehen ist es abzulehnen, dass Anträge gewählter Mandatare keine inhaltliche Behandlung erfahren. Zudem kann die gegenwärtige gesetzliche Lage unmöglich einer von Ideenvielfalt getragenen Kommunalpolitik entsprechen.
In anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Tirol, ist die betreffende Bestimmung deutlich besser und zielorientierter ausgestaltet. In § 41 Abs. 2 der Tiroler GemO heißt es im Wortlaut:
„Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.“
Durch eine Novellierung des § 54 Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung könnte also nicht nur das politische Initiativrecht gestärkt werden, sondern sie würde auch eine maßgebliche Verbesserung der inhaltlichen Arbeit im Gemeinderat nach sich ziehen.
Es wird daher der Antrag gestellt, der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
- eine Novelle des § 54 Abs. 3 Stmk. GemO. auszuarbeiten, welche die zwingende inhaltliche Behandlung von Dringlichkeitsanträgen vorsieht und
- diesen Novellenentwurf dem Landtag Steiermark zur Beschlussfassung vorzulegen.
Unterschrift(en):
LTAbg. Hannes Amesbauer, BA (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)