LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2452/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 18.05.2018, 09:01:59


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer

Betreff:
Gemeinde-Prüfungsausschuss unterstützen – Beiziehung eines Sachverständigen mittels Stimmendrittel im Gemeinderat ermöglichen

In Hinblick einer nicht abreißenden Berichterstattung über Missstände in der Finanzgebarung steirischer Gemeinden erscheint es dringend notwendig, die Prüfung der Gemeindefinanzen zu optimieren. Die zunehmende Komplexität angesichts ausgelagerter Rechtsträger sowie gemeindeeigener Wirtschaftsbetriebe aber auch eine punktuell mangelnde Fachkenntnis im Prüfungsausschuss erschwert die profunde Kontrolle der kommunalen Finanzgebarung.

Die steirische Gemeindeordnung regelt im § 86 die Aufgaben des Prüfungsausschusses, welchem die Kontrolle der gesamten Gemeindegebarung, einschließlich öffentlicher Einrichtungen, Anlagen, Betriebe mit marktbestimmender Tätigkeit sowie sämtlicher wirtschaftlicher Unternehmungen einer Gemeinde, sei es als Eigenbetrieb oder als ausgegliederte Gesellschaft, zukommt. Diese Prüfungszuständigkeit wird entsprechend weit ausgelegt und bezieht sich auf die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Gemeinde, ihre gesamte Schuldengebarung sowie den Umgang mit beweglichem und unbeweglichem Gemeindevermögen. Um den Prüfungsausschuss in seiner Kontrollverantwortung bei schwierigen Materien wie Fragen der Umsatzsteuer, Bilanzfragen gemeindeeigener Unternehmungen oder Evaluierung alternativer Finanzierungsformen zu unterstützen, kann der Gemeinderat gemäß Abs. 6 leg. cit. externe Sachverständige beistellen. Diese Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass die Kontrolle finanztechnischer Vorgänge in den Kommunen mit steigender Komplexität für einfache Prüfungsausschussmitglieder zunehmend schwer erfassbar ist. Bedauerlicherweise ist diese Sachverständigenbeistellung nur entsprechend einer einfachen Mehrheit im Gemeinderat möglich.

Eine Abstützung auf die Kompetenz eines unabhängigen externen Wirtschaftsprüfers sollte zumindest einmal jährlich im Rahmen des Rechnungsabschlusses verpflichtend als Minderheitsrecht möglich sein. Im Sinne einer besseren finanziellen Planbarkeit sollten die Auslagen für Beratungsgebühren im Budgetvoranschlag berücksichtigt werden.

Hinkünftig soll es bereits einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates möglich sein, die fallweise Beiziehung eines Sachverständigen im Sinne des § 86 Absatz 6 Steiermärkische Gemeindeordnung zu verlangen. 


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Rahmen einer Novellierung des § 86 Absatz 6 der Steiermärkischen Gemeindeordnung die Grundlage zur Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen im Zuge der kommunalen Finanzgebarungskontrolle bereits mit einem Drittel der Stimmen im Gemeinderat zu schaffen und diese dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen.


Unterschrift(en):
LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)