EZ/OZ: 1328/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 16.12.2016, 12:44:35
Geschäftszahl(en): ABT12-47308/2014-144; ABT03-1808/2016-40; ABT04-143691/2016-135
Zuständiger Ausschuss: Wirtschaft
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer, LTAbg. Mag. Christian Buchmann (ÖVP)
Betreff:
Beschluss Nr. 238 des Landtages Steiermark vom 07.06.2016 betreffend Registrierkassenpflicht: Jahres-Umsatzgrenzen auf € 30.000,-- verdoppeln"
Der Landtag Steiermark hat am 07.06.2016 folgenden Beschluss gefasst:
Die Landesregierung wird aufgefordert sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass der Betrag, ab dem Betriebe und Vereine unter die Registrierkassenpflicht fallen, auf € 30.000,-- netto, sofern auch die Barumsätze € 15.000,-- überschreiten, verdoppelt wird.
Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:
In Entsprechung des oben angeführten Landtagsbeschlusses sowie des Regierungssitzungsbeschlusses vom 15.9.2016 erging ein Schreiben von Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer an die Bundesregierung.
Mit Ministerratsbeschluss vom 12.10.2016 erging seitens des Bundeskanzleramtes nachstehendes Antwortschreiben an Herrn Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer vom 13.10.2016, welches einen integrierten Bestandteil dieses Antrages bildet.
Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!
lhr Schreiben vom 15. September 2016, mit dem Sie den Beschluss Nr. 238 betreffend "Registrierkassenpflicht: Jahresumsatzgrenzen auf € 30.000,-- verdoppeln!" vorlegen, wurde dem Ministerrat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht. Auf Grundlage der bei den zuständigen Bundesministerien eingeholten Stellungnahmen kann ich lhnen dazu folgende Antwort übermitteln:
Die Bundesregierung bekennt sich zum hohen Stellenwert des Vereinslebens in Österreich und zur Bedeutung der Klein- und Mittelbetriebe. Um dies noch einmal zu unterstreichen, beschloss sie in ihrer Ministerratssitzung vom 21. Juni 2016 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung gemeinnütziger Vereine und kleiner Betriebe. Mit einem Bündel unterschiedlicher Maßnahmen soll insbesondere das Engagement in gemeinnützigen Vereinen und in politischen Organisationen unterstützt werden, deren Mitglieder durch ihr ehrenamtliches Engagement einen wichtigen Beitrag für das gesellschaftliche Zusammenleben leisten.
Im Einzelnen umfasst dieses Maßnahmenpaket folgende Erleichterungen für Vereine:
- Die steuerlichen Begünstigungen für gemeinnützige Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) sollen weitgehend vereinheitlicht werden. Vor diesem Hintergrund sollen Feste von Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr einer steuerlichen Begünstigung unterliegen; so besteht beispielsweise bei derartigen Veranstaltungen keine Registrierkassenpflicht. Bisher konnten gemeinnützige Vereine lediglich Feste im Ausmaß von 48 Stunden steuerlich begünstigt veranstalten.
- Auch für politische Parteien sollen - im Sinne einer Harmonisierung - die gleichen Regelungen gelten wie für Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Vereine. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass eine steuerliche Begünstigung nur für ortsübliche Feste zusteht. Eine derartige Ortsüblichkeit wird dann gegeben sein, wenn der Jahresumsatz eine Grenze von 15.000 € nicht überschreitet und die Überschüsse für gemeinnützige oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.
- Für kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen und für Feste von politischen Parteien sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) sollen die Beschränkungen hinsichtlich Umsatz (15.000 Euro - nur für politische Parteien) und Dauer (72 Stunden - für gemeinnützige Vereine sowie politische Parteien und andere Körperschaften öffentlichen Rechts) unabhängig von ihrer Rechtsstruktur jeweils auf Ebene der derzeit bestehenden kleinsten Organisationseinheit (z.B. Bezirksebene/Ortsebene oder Sektion) gelten.
- Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) soll es künftig keine Registrierkassenpflicht geben, wenn die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und ein Umsatz von maximal 30.000 Euro erzielt wird.
- Für die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern bei Vereinsfesten (insbesondere bei Zusammenarbeit mit Gastronomen) soll künftig die Rechtssicherheit erhöht werden, indem ein Merkblatt für die Vollzugsbehörden erarbeitet wird. Damit soll gewährleistet sein, dass die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern, auf Basis der bestehenden Rechtslage, keine lohnsteuer- und SV-pflichtige Erwerbstätigkeit begründen soll.
- Bei unentgeltlicher Mitarbeit von vereinsfremden Personen im Rahmen eines kleinen Vereinsfestes soll sichergestellt werden, dass der Verein seine steuerlichen Begünstigungen nicht verliert.
- Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an seine Mitglieder sollen im Ausmaß von höchstens 100 Euro pro Vereinsmitglied (z.B. Einladung durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) möglich sein, ohne dass dies steuerschädlich für den Verein ist.
Das Maßnahmenpaket setzt einen wichtigen Schritt in Richtung Entbürokratisierung und wird die dringend benötigte Rechtssicherheit für die zahlreichen Menschen, die sich in österreichischen Vereinen ehrenamtlich engagieren, schaffen. Eine Ausweitung der € 30.000 Jahresumsatzgrenze über die im Juni 2016 geschaffenen Erleichterungen hinaus ist allerdings nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Klingenbrunner
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2016.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 238 des Landtages Steiermark vom 07.06.2016 betreffend „Registrierkassenpflicht: Jahresumsatzgrenzen auf € 30.000,-- verdoppeln“ wird zur Kenntnis genommen.