LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 13

EZ/OZ 2606/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Gebarungskontrolle der Abteilung 7 – Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorgehens bei den Gemeinden Hartberg und Hart bei Graz“ (Einl.Zahl 1930/2, Beschluss Nr. 745)

 

zu:
EZ 2606/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Gebarungskontrolle der Abteilung 7 – Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorgehens bei den Gemeinden Hartberg und Hart bei Graz“ (Einl.Zahl 1930/2, Beschluss Nr. 745) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))

 

Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.09.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 745 vom 06.02.2018 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Gebarungskontrolle der Abteilung 7 – Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorgehens bei den Gemeinden Hartberg und Hart bei Graz“ zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes.

Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht). Entsprechend dieser Bestimmung wird von der Abteilung 7 und den Bezirkshauptmannschaften folgender Maßnahmenbericht vorgelegt:

Organisation Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten [Kapitel 3]:

Ad Aufbauorganisation:

1. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die Aufteilung der Aufgaben des Bereiches 2.1 in Bezirksreferenten und Prüfreferenten und deren Rotation eine Maßnahme zur Korruptionsprävention darstellt und zweckmäßig ist. Damit können potenzielle Interessenskonflikte hinsichtlich gleichzeitiger Beratungs- und Prüftätigkeit der Referenten hintangehalten werden.

Aus der Akteneinschau ergab sich für den LRH jedoch weiterhin keine klare personelle Aufgabentrennung zwischen der Vorbereitung von genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zur Beschlussfassung in der Landesregierung (bzw. der eigenständigen Genehmigung von aufsichtsbehördlichen Rechtsgeschäften) und der Durchführung von Gebarungsprüfungen durch die Gemeindeaufsicht.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, auf eine Trennung von Gebarungsprüfungen und Rechtsaufsicht
(z. B. Vorbereitung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte) zu achten.

Maßnahmenbericht:

Der Trennung der Aufgaben der Gebarungsprüfung von der Tätigkeit der Rechtsaufsicht wurde im Wesentlichen bereits in Umsetzung einer Empfehlung des Rechnungshofes zum Bericht „Gemeinde Fohnsdorf“ (Reihe Steiermark 2011/3) durch eine Trennung der Aufgaben nach Personen und regionaler Zuständigkeit Rechnung getragen. Die Trennung der Prüfung von der Beratungstätigkeit wird dadurch entsprochen, dass im Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten ein eigenes Prüfungsteam eingerichtet wurde. Prüfer in diesem Team tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Gebarungsprüfung und den Inhalt der Prüfungsberichte. Daneben wird durch die Bezirksreferenten, die keine alleinige Prüfungsverantwortung haben, die laufende Betreuung der Gemeinden (Beratung und sonstige Genehmigungsgeschäfte) sichergestellt.

Ad Aufgabenverteilung zwischen Gemeindeaufsicht und Bezirkshauptmannschaften:

2. Feststellung des LRH:

In der Steiermark ist die Landesregierung die Aufsichtsbehörde. Die BH schreitet als im Amtshilfeweg beauftragtes Organ der Gemeindeaufsicht ein und kann nur Hilfstätigkeiten durchführen. Die Letztverantwortung für die Durchführung aufsichtsbehördlicher Tätigkeiten bzw. Maßnahmen trägt in jedem Fall die Gemeindeaufsicht der A7.

Empfehlung des LRH:

Um die in der GemO festgelegte Kompetenz „unterstützende Hilfstätigkeiten“ nicht zu überschreiten, empfiehlt der LRH den Gemeindeprüfungsreferaten in den BH, sämtliche Tätigkeiten nach außen hin als solche im Auftrag der Gemeindeaufsicht zu kennzeichnen und durchzuführen.

Maßnahmenbericht:

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften erfolgt die Durchführung ausnahmslos im Namen der Gemeindeaufsichtsbehörde. Bei der Kennzeichnung wird dies künftig - wo noch erforderlich - zum Ausdruck gebracht werden.

3. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die Gemeindeaufsicht der A7 keinen dienstrechtlich wirksamen Zugriff auf die Personalressourcen der BH in diesem Bereich hat, obwohl diese für die Gemeindeaufsicht Aufgaben zu erledigen haben.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt aufgrund der unterschiedlichen Weisungsbefugnisse innerhalb der Landesverwaltung, sowohl den für die Gemeindeaufsicht als auch den für Personalangelegenheiten zuständigen Regierungsmitgliedern (bzw. den von diesen beauftragten Organen), für eine effiziente Aufgabenerfüllung zu sorgen. Ziel sollte eine (dienstrechtliche) Regelung sein, die zentrale Steuerungsmöglichkeiten sicherstellt und einen effizienten, steiermarkweiten Ressourceneinsatz sowie eine einheitliche Aus- und Weiterbildung sämtlicher Prüforgane ermöglicht.

Maßnahmenbericht:

Eine Umsetzung dieser Empfehlung wird in einem Projekt "Effiziente Gemeindeaufsicht" zwischen dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften geklärt werden.

Ad Personal des Referates 2.0:

4. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass das Referat 2.0 aufgrund der anstehenden Personalnachbesetzungen im Gebarungsbereich und des neuen Haushaltsrechts der Gemeinden (VRV 2015) vor großen Herausforderungen stehen wird.

Empfehlung des LRH:

Aufgrund der Herausforderungen an das Referat 2.0 empfiehlt der LRH, sämtliche Möglichkeiten des Wissensmanagements verstärkt und nachhaltig zu nutzen, um einen optimalen Wissenstransfer zu gewährleisten. Dazu sollte das bereits vorliegende Personalplanungs und -entwicklungskonzept in Abstimmung mit der A5 ehestmöglich umgesetzt werden.

Maßnahmenbericht:

Mit der Umsetzung des Personalplanungs- und entwicklungskonzept (PEKO) sowie der folgenden Rahmenvereinbarung über die Personalressourcen zwischen der Abteilung 7 und der Abteilung 5 wurde bereits begonnen.

Ad Elektronische Leistungszeiterfassung:

5. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen den Anteilen der erfassten Leistungszeiten in den BH auch darauf zurückzuführen sind, dass die Bezirksprüfungsreferenten der BH bei ihrer Leistungszeiterfassung die Zugehörigkeit von Aufgaben und Tätigkeiten zu den einzelnen Leistungsarten unterschiedlich interpretieren bzw. typische Aufgaben und Tätigkeiten je Leistungsart nicht einheitlich festgelegt sind.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt den BH und den zuständigen Abteilungen, die Ursachen für die uneinheitliche Zuordnung von Aufgaben und Tätigkeiten zu den Leistungsarten zu analysieren. Eine einheitliche Erfassung ist sicherzustellen. Erst dadurch wird eine vergleichbare Auswertung über das Ausmaß der erbrachten Leistungen, auch als aussagekräftige Basis für die Kosten- und Leistungsrechnung, ermöglicht.

Maßnahmenbericht:

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften werden die Prüforgane der Bezirkshauptmannschaften für eine einheitliche Verbuchung der Leistungszeiten entsprechend geschult werden.

Ad Aus- und Weiterbildung:

6. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass neue Mitarbeiter des Referates 2.0 Schulungen erhalten und von erfahrenen Prüfern begleitet werden. Diese Einzelmaßnahmen stellen jedoch kein umfassendes verbindliches Ausbildungs- und Schulungskonzept dar.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt der A7, ein umfassendes verbindliches Ausbildungs- und Schulungskonzept zu erstellen und zu implementieren. Dieses Konzept könnte beispielsweise eine mehrstufige prüferspezifische Ausbildung beinhalten, wobei jede Stufe einem bestimmten Erfahrungs- und Ausbildungsniveau entsprechen könnte.

7. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die Prüforgane in den BH fallweise bzw. bedarfsmäßig Schulungen auf freiwilliger Basis absolvieren und zumeist die von der Gemeindeaufsicht angebotenen Prüfertagungen besuchen. Ein verbindliches ganzheitliches Ausbildungs- und Schulungskonzept besteht nicht. Vor allem im Bereich der Gebarungsprüfungen ergaben die Befragungen der BH einen verstärkten Schulungsbedarf.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, dass das für die Mitarbeiter der A7 zu erstellende Ausbildungs- und Schulungskonzept auch die Bezirksprüfungsreferenten der BH umfassen sollte. Dabei sind die fachlichen und methodischen Prüfkompetenzen der Bezirksprüfungsreferenten der BH vor allem hinsichtlich der Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Wirtschaftlichkeitsprüfung) weiterzuentwickeln.

Maßnahmenbericht zur 6. und 7. Feststellung:

Die Abteilung 7 hat in Abstimmung mit der Abteilung 5 einen über mehrere Jahre geplanten Lehrgang zur Umsetzung der VRV 2015 eingerichtet. An diesem Lehrgang nehmen sämtliche in der Gemeindeaufsicht tätigen Prüforgane des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften teil.

Gleichzeitig arbeitet die Abteilung 7 an einem internen Ausbildungs- und Schulungskonzept für in die Gemeindeaufsicht neu eintretende Prüfungsorgane. In der Folge wird dieses Konzept mit der Abteilung 5 abgestimmt.

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften werden die Prüforgane der Bezirkshauptmannschaften die Aus- und Fortbildungen gemäß dem Schulungsprogramm der Abteilung 7 absolvieren.

Ad Wirkungsziele:

8. Feststellung des LRH:

Mit der Novellierung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 werden die Mittel des Schulbaufonds mit 1. Jänner 2018 gänzlich entfallen.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, im Landesbudget 2018 die Bezeichnung der beiden Globalbudgets an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.

Maßnahmenbericht:

Diese Empfehlung wurde im Landesbudget 2018 bereits umgesetzt.

9. Feststellung des LRH:

Der Indikator-Nr. 2 „Anzahl der Gemeinden, die gemäß § 21 FAG 2008 Mittel erhalten“ ist nicht mehr geeignet, das gegenständliche Wirkungsziel abzubilden.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt daher, diesen im Landesbudget 2018 anzupassen.

Maßnahmenbericht:

Diese Empfehlung wurde im Landesbudget 2018 bereits umgesetzt.

10. Feststellung des LRH

Der LRH erkennt aufgrund der ausführlichen Begründung das Wirkungsziel-Nr. 2 als Gleichstellungsziel an.

Empfehlung des LRH:

Um allerdings weitere Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollten die erläuternden Beweggründe bzw. Maßnahmen direkt in die Angaben zur Wirkungsorientierung in das nächste Landesbudget aufgenommen werden.

Maßnahmenbericht:

Die Empfehlung des LRH wird im Rahmen der Budgeterstellung für die Finanzjahre 2019 und 2020 von der Abteilung 7 umgesetzt.

11. Feststellung des LRH:

Weiters weist der LRH darauf hin, dass der Indikator-Nr. 1 „Anzahl der unterstützten Projekte“ das Volumen der gewährten Projektförderungen nicht miteinbezieht. Die Anzahl der geförderten Projekte lässt nicht auf deren Effektivitätsgrad schließen.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt daher, dass Projekte „zur Erhaltung der Lebensqualität der steirischen Bevölkerung“ vorwiegend in solchen Regionen gefördert werden sollten, in welchen der Lebensqualitätsindikator vergleichsweise noch gering ausgeprägt ist.

Maßnahmenbericht:

Nach § 12 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 können Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Haushaltes, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgaben, Ertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben. Das Wirkungsziel Nr. 2 sieht vor, dass durch die Unterstützung von Projekten auf Gemeindeebene ein Beitrag zur Erhaltung der Lebensqualität der steirischen Bevölkerung geleistet wird. Es gilt mit diesen Mitteln die Infrastruktur in den Gemeinden abzusichern und dort, wo die Notwendigkeit besteht, auf ein möglichst einheitliches Niveau zu heben, womit Chancengleichheit hergestellt wird.

Ein ausschließliches Abstellen auf einen Lebensqualitätsindikator würde nach Ansicht der Abteilung 7 dem zitierten Wirkungsziel und dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 widersprechen.

12. Feststellung des LRH:

Der LRH verweist auf seine Ausführungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung 2017. Entgegen § 7 Abs. 3 Verordnung zur Wirkungsorientierung gehen aus dem Wirkungsziel-Nr. 3 keine Erwägungen hervor, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Es handelt sich vielmehr um die Beschreibung einer Aufgabe, die gesetzeskonform abzuwickeln ist. Die angegebenen Indikatoren stellen nur die Leistungen an die jeweils anspruchsberechtigten Personen dar. Eine Überarbeitung des Wirkungszieles Nr. 3 wurde in der Stellungnahme zu den Angaben zur Wirkungsorientierung 2017 von Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer zugesagt.

Maßnahmenbericht:

Die Überarbeitung des Wirkungsziels Nr. 3 wird im Rahmen der Budgeterstellung für die Finanzjahre 2019 und 2020 von der Abteilung 7 umgesetzt.

Ad Ablauforganisation:

13. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass für einige Aufgaben des Referates 2.0 bereits standardisierte Soll-Prozesse festgelegt wurden, die sich auch im ELAK in Form von Workflows wiederfinden.

Empfehlung des LRH:

Die noch fehlenden Soll-Prozesse „Genehmigungsvorbehalte“ und „Finanzanalyse VA und RA“ sind ehestmöglich fertigzustellen, um strukturierte Verwaltungsabläufe sicherzustellen.

Maßnahmenbericht:

Die Sollprozesse des Referates 2.0 werden derzeit im Sinne der Empfehlungen des Landesrechnungshofes und des Rechnungshofes überarbeitet und mit der Fertigstellung der "elektronischen Gemeindekartei" abgeschlossen.

Ad Kontroll- und Informationssystem:

14. Feststellung des LRH

Der LRH stellt fest, dass das in der A7 implementierte System GEMBON zur Erfassung, Plausibilisierung, Vorprüfung und Analyse von Gemeindehaushaltsdaten geeignet ist. Mit dem System können aussagekräftige Informationen über die finanzielle Lage einer Gemeinde bereitgestellt werden.

Der LRH erachtet die Bemühungen um den Aufbau der „elektronischen Gemeindekartei“ als wesentlich für die Prüftätigkeit.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, die Schnittstelle zwischen elektronischer Gemeindekartei und GEMBON ehestmöglich fertigzustellen.

Maßnahmenbericht:

Die "elektronische Gemeindekartei" ist in Ausarbeitung und wird voraussichtlich Ende 2018 vollständig zur Verfügung stehen.

Ad Prüfleitfaden:

15. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt grundsätzlich fest, dass durch die Implementierung des Prüfleitfadens die Gebarungsprüfberichte eine einheitliche Struktur erhalten haben.

Empfehlung des LRH:

Um die Qualität der Gemeindegebarungsprüfungen nachhaltig zu verbessern sowie das selbstständige Erkennen und Beurteilen aller relevanten Sachverhalte zu fördern, empfiehlt der LRH, den Prüfleitfaden entsprechend zu adaptieren.

Maßnahmenbericht:

Der Prüfungsleitfaden wurde weiterentwickelt und ergänzt sowie mit den MitarbeiterInnen der Gemeindeaufsicht in der Tagung der Gemeindeaufsicht im Herbst 2017 besprochen.

Die adaptierte Fassung des Prüfungsleitfadens wurde Anfang August 2018 festgelegt und an die Bezirkshauptmannschaften übermittelt.

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften werden die Prüforgane der Bezirkshauptmannschaften künftig ihren Prüftätigkeiten den adaptierten Leitfaden als Richtschnur zu Grunde legen.

Empfehlung des LRH:

Um effektive und effiziente Prüfungen der wirtschaftlichen Beteiligungen von Gemeinden mit umfassenderem Beteiligungsmanagement durchführen zu können sowie den Wissenstransfer zwischen der Gemeindeaufsicht und den BH zu gewährleisten, sollten – bis zur Umsetzung einer (dienstrechtlichen) Regelung – die Gemeindeaufsicht und die BH vermehrt gemeinsam und zeitgleich prüfen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 entspricht der Empfehlung des LRH mit der Maßgabe der vorhandenen personellen Ressourcen. Durch die Vorbereitungsmaßnahmen für die Umsetzung der VRV 2015 auf Gemeindeebene sind derzeit erhebliche Ressourcen in der Abteilung gebunden.

Gebarungsprüfung von Gemeinden [Kapitel 4]:

Ad Prüfungsmaßstäbe:

16. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die Prüforgane der Gemeindeprüfungsreferate der BH, die als im Amtshilfeweg beauftragte Organe der Gemeindeaufsicht einschreiten, primär eine Rechts- und Ordnungsmäßigkeitskontrolle vornehmen. Diese Aufgabe wird in der Regel mit hoher Qualität und Detailtiefe erfüllt. Eine Wirtschaftlichkeitskontrolle findet – im Gegensatz zu Prüfungen durch die Gemeindeaufsicht der A7 – nicht in allen Fällen statt. Bei Mängeln werden primär Feststellungen ausgesprochen.

Empfehlung des LRH:

Bis zur Umsetzung einer neuen (dienstrechtlichen) Regelung empfiehlt der LRH der Gemeindeaufsicht dafür Sorge zu tragen, dass auch die von den Prüforganen der BH erstellten Prüfberichte verstärkt den Prüfungsmaßstab der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und auch Empfehlungen bzw. Aufforderungen beinhalten.

Maßnahmenbericht:

Die Prüforgane der BH wurden in Umsetzung dieser Empfehlung im Rahmen der Tagung der Gemeindeaufsicht Steiermark am 02. Mai 2018 in Leibnitz daran erinnert, dass neben der Rechts- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung auch eine Wirtschaftlichkeitskontrolle von den Prüforganen der BH sicher zu stellen ist.

Ad Gebarungsprüfplan:

17. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die BH die Gemeinden primär aufgrund des Prüfintervalls zur Gebarungsprüfung vorschlugen. Die Gemeindeaufsicht der A7 folgte im Wesentlichen den Prüfvorschlägen der BH.

Der LRH vertritt die Auffassung, dass das fünfjährige Prüfintervall laut Landtagsbeschluss vom 20. Oktober 2009 (Beschluss Nr. 1659) nicht in allen Fällen für die Prüfplanung maßgeblich sein sollte.

Empfehlung des LRH:

Die Auswahl der zu prüfenden Gemeinden durch die Gemeindeaufsicht sollte primär anhand risikobasierter Kriterien (z. B. Typisierung der Gemeinden) erfolgen. Um zu lange prüffreie Zeiträume zu vermeiden, sollte dennoch ein periodisches Mindestprüfintervall (z. B. nach dem Ablauf von zwei Funktionsperioden des GR) eingehalten werden. Der Landtagsbeschluss wäre daher diesbezüglich zu überdenken.

18. Feststellung des LRH:

Aus Sicht des LRH ist zudem die Praxis, dass die BH vorab einen Prüfvorschlag übermitteln soll, zu hinterfragen.

Empfehlung des LRH:

Da die Letztverantwortung für die Gebarungsprüfungen – und damit auch für die Gebarungsprüfplanung – bei der Gemeindeaufsicht der A7 liegt, sollte ausschließlich diese die landesweite Gebarungsprüfplanung übernehmen.

19. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt weiters fest, dass für die Abgrenzung zwischen der Prüfzuständigkeit der BH und der Gemeindeaufsicht zwar ein Erlass aus dem Jahr 1982 herangezogen wird (Gebarungsprüfungen von Gemeinden über 10.000 Einwohnern sind von der Gemeindeaufsicht und Gemeinden unter 10.000 Einwohnern von den BH durchzuführen). Dennoch wurden von der Gemeindeaufsicht auch (Stadt-)Gemeinden unter 10.000 Einwohnern geprüft.

Der LRH sieht es als wesentlich an, dass die Aufgabenbereiche und Prüfzuständigkeiten zwischen der Gemeindeaufsicht der A7 und den BH als im Amtshilfeweg beauftragte Organe klar festgelegt und abgegrenzt werden.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, die Aufgabenbereiche und Prüfzuständigkeiten nach einheitlichen Gesichtspunkten durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festzulegen und den Erlass aus dem Jahr 1982 entsprechend zu adaptieren und wieder zu verlautbaren.

Maßnahmenbericht zur 17., 18. und 19. Feststellung:

In Umsetzung der Empfehlungen des LRH und des Landtagsbeschlusses Nr. 746 vom 06.02.2018 hat die Landesregierung als Gemeinde-Aufsichtsbehörde am 19.04.2018 folgende Neuregelung der Gebarungsprüfungen von Gemeinden beschlossen:

„1. Der Erlass der Landesregierung betreffend Gebarungsprüfungen in den Gemeinden aus dem Jahr 1982 (GZ.: 7 – 50 Ge 2/45 – 1982) tritt außer Kraft und wird durch folgende Regelung ersetzt:

- Die Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau hat den zuständigen politischen Referenten ab dem Jahr 2019 wie bisher einen Entwurf über die in einem Kalenderjahr zu prüfenden Gemeinden (Gebarungsprüfungsplan) zu unterbreiten.

- Bei der Erstellung des Entwurfes hat die Abteilung 7 primär risikobasierte Kriterien (z.B. nach Risiko-Typisierung der Gemeinden und/oder anlassbezogene Fälle) zu berücksichtigen.

- Abgesehen von einer risikobasierten Prüfung wird anstelle des bisherigen fünfjährigen Prüfintervalls ein Mindestprüfungsintervall von zehn Jahren (zwei Gemeinderatsfunktionsperioden) festgelegt. Innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren sollen alle steirischen Gemeinden einer Gebarungsprüfung unterzogen werden. Die Prüfung einer Gemeinde durch den LRH oder den RH wird auf den 10-jährigen Mindestprüfungsintervall angerechnet.

- Die Bezirkshauptmannschaften sind entsprechend der Empfehlung des LRH in die Erstellung des Entwurfes eines Gebarungsprüfungsplans ab dem Jahr 2019 nicht mehr einzubinden.

- Im Entwurf des Gebarungsprüfungsplanes an die zuständigen politischen Referenten ist von der Abteilung 7 zusätzlich ein Vorschlag zu unterbreiten, welche Gemeinde von der Abteilung 7 und welche Gemeinde von den Bezirkshauptmannschaften (einschließlich der Art und des Umfanges der geplanten Gebarungsprüfung) geprüft werden sollen. Die jeweilige aktuelle Risikoeinschätzung der Gemeindeaufsicht je Gemeinde (Risiko-Typisierung) ist hiebei vorzulegen.“

20. Feststellung des LRH:

Die im Zuge der Prüfplanung vorgelegten Haushaltsanalysen und die Typisierung der Gemeinden sind nicht im ELAK dokumentiert.

Empfehlung des LRH:

Um nachvollziehbar zu dokumentieren, welche Informationen zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebarungsprüfplanes zur Verfügung standen, empfiehlt der LRH, sämtliche den politischen Referenten im Zuge der Gebarungsprüfplanung vorgelegten Unterlagen (Haushaltsanalysen, Typisierung der Gemeinden etc.) im ELAK festzuhalten.

Maßnahmenbericht:

Die Empfehlung des LRH wurde umgesetzt. In dem den zuständigen politischen Referenten übermittelten Entwurf der Gebarungsprüfungsplanung 2018 ist die Typisierung der Gemeinden eingearbeitet. Die Haushaltsanalysen werden den politischen Gemeindereferenten auf dem Server zur Verfügung gestellt.

Ad Gebarungsprüfungen seit 1965:

21. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt kritisch fest, dass es Stadtgemeinden gibt, die das letzte Mal vor mehr als 30 Jahren, teilweise vor mehr als 50 Jahren oder noch nie von der Gemeindeaufsicht geprüft wurden.

Empfehlung des LRH:

Der LRH sieht diesbezüglich einen Handlungsbedarf und empfiehlt diese Überprüfungen unter Berücksichtigung einer risikoorientierten Auswahl ehestmöglich durchzuführen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 verweist auf den Beschluss der Landesregierung vom 19.04.2018 betreffend "Neuregelung von Gebarungsprüfungen für Gemeinden". Alle Gemeinden werden nach Mindestprüfungsintervallen und nach risikobasierten Kriterien geprüft.

Ad Erfüllungsgrad der Gebarungsprüfungen nach Bezirken:

22. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass der Erfüllungsgrad im Zeitraum von 2010 bis 2014 rund 62,3 % betrug, im Zeitraum von 2015 bis 2016 reduzierte sich dieser auf rund 61,5 %.

Mit dem sich ergebenden landesweiten Prüfintervall je Gemeinde von durchschnittlich 7,2 Jahren im Zeitraum von 2015 bis 2016 kann das Referat 2.0 die Vorgabe des Landtagsbeschlusses aus dem Jahr 2009, jede steirische Gemeinde – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – innerhalb von fünf Jahren zumindest einmal zu prüfen, nicht einhalten.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt der Gemeindeaufsicht – bis zur Umsetzung einer (dienstrechtlichen) Regelung – mit den BH und eventuell weiteren Beteiligten (z. B. A5), die Ursachen für die Nichterfüllung der Planvorgaben in einzelnen Bezirken zu evaluieren und gemeinsame Lösungsansätze für deren Beseitigung zu entwickeln.

Maßnahmenbericht:

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften werden diese an der Evaluierung der Ursachen für die teilweise Nichterfüllung der Planvorgaben mitwirken, gemeinsam mit der Abteilung 7 Lösungsansätze entwickeln und diese umsetzen. Laut Bezirkshauptmannschaften sind häufig nicht ausreichende personelle Ressourcen der Grund für die festgestellten Defizite.

Ad Erfüllungsgrad der Gebarungsprüfungen nach ausführenden Organen:

23. Feststellung des LRH:

Aus der Gegenüberstellung von Planung und Durchführung ist ersichtlich, dass die Gemeindeaufsicht der A7 das Hauptausmaß der Gebarungsprüfungen an die BH übertrug.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, bis zur Umsetzung einer (dienstrechtlichen) Regelung zur Unterstützung eines praxisbezogenen Wissenstransfers vermehrt gemischte Prüfteams zu bilden.

Maßnahmenbericht:

Die Gemeindeaufsicht der Abteilung 7 lädt bei eigenen Gebarungsprüfungen die Prüfer der BH ein, an der Prüfung mitzuwirken, um einen entsprechenden Wissenstransfer zu ermöglichen und sicherzustellen. Fallweise nehmen die Prüfer der BH diese Einladungen an.

Die Gemeindeaufsicht ist daher weiter angehalten, nach Maßgabe der vorhandenen personellen Ressourcen, der Empfehlung des Landesrechnungshofes zu entsprechen.

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften wird diese Empfehlung begrüßt und werden sie sich in diesen gemischten Teams kompetent einbringen.

Ad Gebarungsprüfungen der Gemeindeaufsicht und der Bezirkshauptmannschaften -Gemeindeaufsicht der A7:

24. Feststellung des LRH:

Zusammenfassend stellt der LRH fest, dass die wesentlichen Prozessschritte der Gebarungsprüfungen in den Akten dokumentiert waren; durch die Einführung des ELAK ist die Nachvollziehbarkeit einzelner Prozessschritte erleichtert worden.

Empfehlung des LRH:

Um gesetzliche Fristen zu wahren, empfiehlt der LRH, künftig im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens verstärkt auf das Fristenmanagement zu achten. Ausständige Maßnahmenberichte bzw. Ergänzungen sind zeitnah zu urgieren.

Maßnahmenbericht:

Die Fristen beim Stellungnahmeverfahren werden nunmehr von der Abteilung 7 zentral gesteuert. Die Bezirkshauptmannschaften wurden im Rahmen der Tagung der Gemeindeaufsicht am 2. Mai 2018 angewiesen, in den Begleitschreiben an die Gemeinden die jeweilige Stellungnahmefrist anzugeben.

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften werden die Empfehlungen von den Prüforganen bereits beachtet.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, die vorgenommene Bewertung sowie gegebenenfalls die damit verbundene Kenntnisnahme des Maßnahmenberichtes nachweislich zu dokumentieren.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 hat sämtliche Feststellungen und Maßnahmenberichte der Gemeinden betreffend die Gebarungsprüfungsberichte 2017, die im April 2018 vorlagen, zusammengefasst und als "Bericht über die im Jahr 2017 durchgeführten Gebarungsprüfungen" der Landesregierung als Aufsichtsbehörde am 19.04.2018 zur Kenntnis gebracht.

Ad Bezirkshauptmannschaften:

25. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die Dokumentation der Prüfhandlungen in den überprüften BH unterschiedlich erfolgte.

Empfehlung des LRH:

Um die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse sicherzustellen, ist auf eine durchgängige Dokumentation zu achten.

Maßnahmenbericht:

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften wird die Empfehlung des Landesrechnungshofes von den Prüforganen bereits beachtet.

26. Feststellung des LRH:

Der LRH begrüßt die Bemühung der Gemeindeaufsicht der A7, den Prozessschritt der Qualitätskontrolle nachvollziehbar zu dokumentieren.

Empfehlung des LRH:

Da die BH im Auftrag und im Namen der Gemeindeaufsicht tätig werden, ist die Unterfertigungsklausel „Für die Steiermärkische Landesregierung“ in jedem Bericht anzuführen. Auf die einheitliche Verwendung der Unterfertigungsklausel ist konsequent zu achten.

Um die im Prozess vorgesehene Kenntnisnahme der Gebarungsprüfberichte durch das Referat 1.0 standardisiert und automatisiert abzuwickeln, empfiehlt der LRH, diesen Prozessschritt in den ELAK-Workflow aufzunehmen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 hat die Bezirkshauptmannschaften in Umsetzung der Empfehlung des LRH im Rahmen der Tagung der Gemeindeaufsicht am 2. Mai 2018 angewiesen, die Fertigungsklausel bei den Gebarungsprüfungsberichten lt. Prüfungsleitfaden zu verwenden. Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften bestanden Bedenken, dass diese Empfehlung der Dienstanweisung des Landeshauptmannes über die Regelung der Geschäftsführung in der BH widersprechen könnte. Laut Mitteilung des LAD wird diese Dienstanweisung im Sinne der Empfehlung des LRH ergänzt.

Der interne Prozess zur Information des Referates 1.0 (ELAK-Prozess) wurde eingerichtet und stellt eine automatische Information dieses Referates sicher.

Empfehlung des LRH:

Um das Fristenmanagement und notwendige Urgenzen zu erleichtern, empfiehlt der LRH, in den Schreiben der BH an die Gemeinden konkrete Endtermine für die Übermittlung der Maßnahmenberichte anzuführen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 hat die Bezirkshauptmannschaften in Umsetzung der Empfehlung des LRH im Rahmen der Tagung der Gemeindeaufsicht am 16.11.2017 angewiesen, die entsprechenden Fristen in den Begleitschreiben zum Gebarungsprüfungsbericht anzuführen.

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften wird die Empfehlung des Landesrechnungshofes von den Prüforganen bereits beachtet.

Empfehlung des LRH:

Weiters empfiehlt der LRH, die fertiggestellten Gebarungsprüfberichte gleichzeitig an die zuständigen Regierungsbüros und an die geprüften Gemeinden zu übermitteln.

Maßnahmenbericht:

Die Gebarungsprüfungsberichte werden an die zuständigen politischen Büros nach Entfertigung der Berichte an die Gemeinden übermittelt.

Ad Umsetzungskontrolle:

27. Feststellung des LRH:

Da die GemO keine „Sanktionen“ für die Gemeinden im Falle der Nichteinhaltung der Anweisungen der Gemeindeaufsicht der A7 vorsehen, kommt nach Ansicht des LRH vor allem Follow-up-Prüfungen („Nacheinschauen“) besondere Bedeutung zu.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt daher, diese Prüfungen verstärkt durchzuführen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 verweist auf den Regierungssitzungsbeschluss vom 19.04.2018 betreffend "Neuregelung der Gebarungsprüfungen in den Gemeinden", welcher vorsieht, dass Art und Umfang der Gebarungsprüfungen im Entwurf des Gebarungsprüfungsplanes von der Abteilung 7 den zuständigen politischen Referenten zu unterbreiten ist.  Dabei sind Nacheinschauen und Follow-up Prüfungen zu berücksichtigen.

28. Feststellung des LRH:

Eine regelmäßige Information an die zuständigen Regierungsmitglieder ist aus Sicht des LRH wesentlich, um eine wirkungsvolle Gemeindeaufsicht zu gewährleisten.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, die regelmäßige Information an die zuständigen Regierungsmitglieder als Basis für eine Umsetzungskontrolle unter Einbindung der Regierungsmitglieder konsequent zu nutzen.

Maßnahmenbericht:

Der Landesregierung wurden in Umsetzung dieser Empfehlung des LRH der Bericht über die im Jahr 2017 durchgeführten Gebarungsprüfungen am 19.04.2018 sowie ein Bericht über die Typisierung der Gemeinden für das Jahr 2017 am 26.04.2018 zur Kenntnis gebracht. Diese Berichte sollen künftig jährlich der Landesregierung vorgelegt werden.

Aufsichtsbeschwerden [Kapitel 5]:

29. Feststellung des LRH:

Durch Gesetzesänderungen, wie bspw. die Einrichtung eines „Whistleblower-Systems“ wurde die Möglichkeit geschaffen, anonymen Anzeigen systematischer nachzugehen.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt daher, die GemO diesbezüglich zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.

Maßnahmenbericht:

Diesbezüglich wird auf den dem Landtag vorgelegten Maßnahmenbericht zum Bericht des LRH betreffend "Beschwerdemanagement im Amt der Landesregierung", EZ 2367/2, und die darin enthaltene Stellungnahme der Abteilung 7 zu anonyme Beschwerden verwiesen.

30. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die zur Erledigung von Aufsichtsbeschwerden festgelegten Prozesse im Wesentlichen eingehalten wurden.

Aus Sicht des LRH ist die Kenntnisnahme der Erledigung der Aufsichtsbeschwerde durch den Bezirksreferenten der A7 wesentlich.

Empfehlung des LRH:

Um dem Bezirksreferenten eine umfassende Informationsgrundlage für die Beratung der Gemeinden zur Verfügung zu stellen, empfiehlt der LRH, die Kenntnisnahme der erledigten Aufsichtsbeschwerde durchgängig, beispielsweise durch Anpassung des ELAK-Workflows, sicherzustellen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 hat diese Empfehlung des LRH durch Änderung des ELAK-Workflows umgesetzt.

31. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass das derzeitige Fristenmanagement im Wesentlichen dem im Referat 2.0 ausgearbeiteten Soll-Prozess entspricht.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, verstärkt auf die Einhaltung der gesetzlichen Erledigungsfrist von sechs Monaten zu achten. Wenn sich die Erledigung aufgrund von umfangreichen Erhebungen verzögert, sollte ein entsprechender Aktenvermerk angefertigt werden. Diese Vorgangsweise sichert ein nachvollziehbares Verwaltungshandeln.

Maßnahmenbericht:

Die Empfehlung des LRH wird umgesetzt.

Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte [Kapitel 6]:

32. Feststellung des LRH:

Es besteht neben den gesetzlichen Bestimmungen aktuell kein Katalog über (positive oder negative) Kriterien, die für die Genehmigung von Rechtsgeschäften vorliegen müssen (bzw. nicht vorliegen dürfen).

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, für genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte absolute und relative Genehmigungs- und Versagungskriterien zu definieren. Dies sowohl in Bezug auf die Bonität der Gemeinde als auch hinsichtlich des zu genehmigenden Rechtsgeschäftes, um eine nachvollziehbare und transparente Entscheidung über die Genehmigung bzw. Versagung von Rechtsgeschäften zu gewährleisten.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 hat in Umsetzung der Empfehlung des LRH das interne Bonitätssystem (Typisierung der Gemeinden) noch stärker in die Beurteilung von genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften integriert. Dadurch gelingt es, neben der wirtschaftlichen Analyse auch inhaltliche Kriterien noch transparenter als bisher zu berücksichtigen, ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verletzen.

33. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die von den Gemeinden übermittelten Anträge und Unterlagen, der jeweilige Regierungssitzungsantrag sowie der RSB und die Erledigung an die Gemeinde im ELAK dokumentiert sind.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, vor einer Entscheidung über genehmigungspflichtige Darlehen die den zuständigen Regierungsmitgliedern vorgelegten Haushaltsdaten in die Regierungssitzungsanträge aufzunehmen. Ziel sollte eine umfassende Information über die finanzielle Lage der Gemeinde, über absehbare Auswirkungen auf deren zukünftige finanzielle Leistungsfähigkeit sowie über mögliche finanzielle Folgewirkungen (z. B. Erfordernisse für zukünftige Bedarfszuweisungen) sein.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 hat die Typisierung der Gemeinden der Landesregierung mit gesondertem Bericht am 26.04.2018 zur Kenntnis gebracht. Zukünftig wird in Umsetzung der Empfehlung des LRH den Regierungssitzungsanträgen für die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte die jeweils aktuelle Typisierung der Landesregierung zur Kenntnis gebracht.

Empfehlung des LRH:

Weiters ist sicherzustellen, dass die zuständigen Bezirksreferenten sowie die jeweils zuständigen BH über die Genehmigung bzw. Versagung von Rechtsgeschäften in Kenntnis gesetzt werden.

Maßnahmenbericht:

Die Empfehlung wird umgesetzt.

Bedarfszuweisungen [Kapitel 8]:

34. Feststellung des LRH:

Der LRH sieht im Fehlen von Begriffsdefinitionen in den BZ-Richtlinien, besonders des nicht konkretisierten Oberbegriffs „Härte“, aber auch der Begriffe „besondere Notlage“ sowie „Gemeinden mit finanziellen Schwierigkeiten“ einen weiten Interpretationsspielraum für die BZ-Gewährung. Eine transparente, nachvollziehbare und zweckmäßige Mittelverwendung erfordert sachliche und praxisgerechte Kriterien.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, für BZ zum Ausgleich von Härten eine Konkretisierung der Gewährungsvoraussetzungen vorzunehmen, die eine sachliche und praxisgerechte Definition des Begriffes „Härte“ vorsieht. Dies kann neben einer näheren Präzisierung auch eine beispielhafte Aufzählung von unvorhergesehenen finanziellen Herausforderungen umfassen oder die beispielhafte Nennung von Ereignissen oder Ausnahmefällen, welche unaufschiebbare und überdurchschnittlich belastende Maßnahmen erfordern, beinhalten.

Maßnahmenbericht:

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 neue Richtlinien für Gemeinde-Bedarfszuweisungen für Gemeinden und Gemeindeverbände beschlossen, die in Umsetzung der Empfehlung des LRH eine Konkretisierung des Begriffes "Härteausgleich" beinhalten.

35. Feststellung des LRH:

Die BZ-Richtlinien enthalten keine nähere Definition über die Ausgestaltung der, von den Gemeinden im BZ-Antragsformular nachzuweisenden Konsolidierungsmaßnahmen. Auch ist nicht geregelt, wie weit die Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen als Bedingung für zukünftige Auszahlungen aus diesem Titel herangezogen werden kann.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, für die Gewährung von BZ zum Ausgleich des Haushaltsabganges die BZ-Richtlinien dahingehend zu ändern, dass – wie bereits im Antragsformular enthalten – die Vorlage von geeigneten Konsolidierungsmaßnahmen durch die antragstellende Gemeinde als Bedingung aufzunehmen ist. Die Konsolidierungsmaßnahmen müssen sachlich und wertmäßig geeignet sein, um einen zukünftigen Haushaltsausgleich zu erreichen. Dazu wäre die Bedingung für Konsolidierungsmaßnahmen so zu gestalten, dass die konkreten Beiträge zur Haushaltskonsolidierung quantifizierbar und messbar sind.

Maßnahmenbericht:

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 neue Richtlinien für Gemeinde-Bedarfszuweisungen für Gemeinden und Gemeindeverbände beschlossen, die in Umsetzung der Empfehlung des LRH eine Prüfung der Konsolidierungsmaßnahmen im Rahmen der Voranschlags- und mittelfristigen Finanzplan-Prüfung einer Gemeinde vorsehen.

36. Feststellung des LRH:

Die BZ-Richtlinien enthalten keine Regelung oder Hinweise darauf, dass eine vertiefte Projektbeurteilung Bestandteil des Gewährungsprozesses sein kann oder dass Nachweise vorzulegen sind die sicherstellen, dass die Folgekosten eines Projektes die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde nicht gefährden.

Empfehlung des LRH:

Für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer antragsstellenden Gemeinde bzw. zur Offenlegung finanzieller Folgebelastungen durch ein Projekt empfiehlt der LRH bei finanziell maßgeblichen Projekten, die im Ermessensbereich der Gemeinde liegen und die keine Ausgabendeckung oder hohe laufende Nettoausgaben erwarten lassen (wie z. B. Bäder, Stadien oder Veranstaltungseinrichtungen), in den Richtlinien eine vertiefte Projektbeurteilung, wie z. B. eine Sensitivitätsanalyse vorzusehen.

Durch diese Analyse sollen die wesentlichen Grundannahmen für die Ermittlung von Wirtschaftlichkeit und Folgekosten durch die Änderung der Ausgangsparameter plausibilisiert werden (z. B. erwartete Besucherzahlen oder Kapazitätsauslastung, Mengen- und Wertgerüste für die Errichtungs- und Betriebskosten) und anhand unterschiedlicher Szenarien das Eintreffen der dem Projekt zugrunde gelegten Annahmen relativiert werden.

Maßnahmenbericht:

Eine vertiefte Projektbeurteilung wird vor allem bei finanziell maßgeblichen Hochbauprojekten durch Einholung von Stellungnahmen von zuständigen Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sichergestellt. Bei Bedarf wird im Sinne der Empfehlung des LRH eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt.

37. Feststellung des LRH:

Der LRH erkennt durch die Heranziehung gewichteter Indikatoren eine Verbesserung der Transparenz der Aufteilungskriterien. Es besteht jedoch für eine bedarfsorientierte, wirkungsbezogene und sachliche Verteilung der Budgetmittel weiteres Optimierungspotenzial, insbesondere betreffend die Aufteilung der BZ unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit der Bürgermeister zu einer politischen Partei.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, Kriterien für die Budgetverteilung bedarfsorientierte Kriterien vorzusehen und dafür z. B. im Kontroll- und Informationssystem der A7 enthaltene Gemeindehaushaltsdaten heranzuziehen.

Maßnahmenbericht:

Wie der LRH selbst festhält wurde von der Landesregierung in ihrer Sitzung am 24. September 2015 in transparenter Form die Aufteilung der Bedarfszuweisungsmittel mit gewichteten Indikatoren (Bevölkerung, Finanzkraft, Anzahl der Gemeinden, Fläche) beschlossen und damit eine Empfehlung des Rechnungshofs umgesetzt. Diese Aufteilung der Mittel beruht somit auf objektiven Indikatoren.

38. Feststellung des LRH:

Beim Versuch einer Beurteilung der Konsolidierungswirkungen auf Basis von entsprechenden Antragsbeilagen konnte der LRH nicht nachvollziehen,

-inwieweit die Gemeinde Hart bei Graz in ihren Anträgen Konsolidierungsmaßnahmen nachgewiesen,

-inwieweit die A7 deren Eignung für eine Konsolidierung beurteilt oder

-inwieweit die A7 deren Umsetzung zur Realisierung von Konsolidierungserfolgen überwacht hat.

Empfehlung des LRH:

Der LRH wiederholt seine Empfehlung zu den BZ betreffend den Ausgleich des Haushaltsabganges (Kapitel 8.1). Für eine Verbesserung der Wirkung von BZ für den Ausgleich von Haushaltsabgängen ist bereits im Antragsverfahren als Bedingung die Angabe von quantifizierbaren Konsolidierungsmaßnahmen vorzusehen, die die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Haushaltes gewährleisten können.

Dies ermöglicht die Sichtbarmachung der konkreten Konsolidierungsbeiträge der einzelnen Maßnahmen. Im Falle einer Nichteinlösung könnte damit vor einer Genehmigung von Folgeanträgen die vorhergehende Realisierung dieser oder gleichwertiger Maßnahmen eingefordert werden.

Maßnahmenbericht:

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 neue Richtlinien für Gemeinde-Bedarfszuweisungen für Gemeinden und Gemeindeverbände beschlossen, die in Umsetzung der Empfehlung des LRH eine Prüfung der Konsolidierungsmaßnahmen im Rahmen der Voranschlags- und mittelfristigen Finanzplan-Prüfung einer Gemeinde vorsehen.

39. Feststellung des LRH:

Der LRH sieht in einer Gewährung von projektbezogenen BZ ohne Ausweis der Einzelprojekte ein intransparentes und unzweckmäßiges Verwaltungshandeln.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, die bereits bestehenden Bestimmungen bei Projektförderungen einzuhalten. Bei projektbezogenen BZ ist auf eine konkrete Zuordnung jeder Förderung zu einem beantragten Projekt zu achten.

Maßnahmenbericht:

Bereits mit Beschluss der Landesregierung vom 03.03.2016 wurde in Umsetzung einer Empfehlung des RH festgelegt, dass Bedarfszuweisungen nur für ein bestimmtes beantragtes Projekt gewährt werden können. Die Prüffeststellungen des LRH betrafen einen davor liegenden Zeitraum.

40. Feststellung des LRH:

Für den LRH war daher die Gewährung der beiden BZ (für die Stadtgemeinde Hartberg) unter dem Titel „Ausgleich von Härten“ nicht nachvollziehbar.

Empfehlung des LRH:

Der LRH wiederholt seine Empfehlung über die Gewährung von BZ zum Ausgleich von Härten (siehe Kapitel 8.1): Die Gewährungskriterien für BZ zum Ausgleich von Härten sind so zu definieren, dass derartige BZ nur für atypische Belastungen oder Sachverhalte, die einen außergewöhnlichen Finanzbedarf erfordern, gewährt werden. Aus der Sicht des LRH können klare Definitionen eine zweckgemäße Verwendung von öffentlichen Geldern sicherstellen.

Maßnahmenbericht:

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 neue Richtlinien für Gemeinde-Bedarfszuweisungen für Gemeinden und Gemeindeverbände beschlossen in Umsetzung der Empfehlung des LRH, die eine Konkretisierung des Begriffes "Härteausgleich" beinhalten.

41. Feststellung des LRH:

Der LRH sieht in der Vergabe von BZ Möglichkeiten für eine anreizbezogene Steuerung, um auf Basis von klaren Zielsetzungen gewünschte Wirkungen zu erreichen.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt für eine wirkungsbezogene Verteilung von BZ, in die Richtlinien strategische Verteilungsziele mit beabsichtigten Wirkungen aufzunehmen, die auch durch finanzielle Zuwendungen erreicht werden können.

Maßnahmenbericht:

Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 neue Richtlinien für Gemeinde-Bedarfszuweisungen für Gemeinden und Gemeindeverbände beschlossen. In diese BZ-Richtlinien wurden erste strategische inhaltliche Ziele eingearbeitet.

Überdies sieht das Wirkungsziel Nr. 2 zum BZ-Budget vor, dass durch die Unterstützung von Projekten auf Gemeindeebene ein Beitrag zur Erhaltung der Lebensqualität der steirischen Bevölkerung geleistet wird. Laut Begründung soll mit diesen Mitteln die Infrastruktur in den Gemeinden abgesichert und dort, wo die Notwendigkeit besteht, auf ein möglichst einheitliches Niveau gehoben werden, womit Chancengleichheit hergestellt wird. Damit werden hier strategische Verteilungsziele mit beabsichtigten Wirkungen angeführt.

Prüfwürdigkeit der Gemeinden nach Art. 127a B-VG [Kapitel 9]:

42. Feststellung des LRH:

Aus Sicht des LRH sind auf Basis der verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Entscheidung über die Prüfwürdigkeit gemäß Art. 127a B-VG jedenfalls ein Vergleich mit anderen Gemeinden und für die Beurteilung der Entwicklung von Schulden oder Haftungen ein einheitlicher Beurteilungszeitraum erforderlich. Für eine transparente Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlage sind sowohl die ausgewählten Vergleichsgemeinden als auch der ausgewählte Beurteilungszeitraum für die Entwicklung der beiden Prüfkriterien Schulden und Haftungen offenzulegen.

Der LRH stellt fest, dass aus dem Bericht der Amtskontrolle (für die Gemeinde Hart bei Graz) das Ausmaß der Schulden, Haftungen sowie der Leasingverbindlichkeiten ersichtlich ist. Aus dem Bericht geht jedoch keine Begründung für die Festlegung des Beurteilungszeitraumes (2010 bis 2015) hervor. Ebenso ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vergleichsgemeinden die Gemeindeaufsicht für ihre Beurteilung der Schulden und Haftungen herangezogen hat.

Aus der Entscheidung (über die Prüfwürdigkeit der Stadtgemeinde Hartberg) ist der Beurteilungszeitraum für die Entwicklung der Schulden und Haftungen (2011 bis 2015) ersichtlich, ein Verweis auf konkrete Vergleichsgemeinden jedoch nicht.

Empfehlung des LRH:

Zusammenfassend empfiehlt der LRH, bei einer Beurteilung der Prüfwürdigkeit nach Art. 127a Abs. 7 oder Abs. 8 B-VG

-einerseits den Beurteilungszeitraum für die beiden verfassungsmäßigen Kriterien Schulden und Haftungen und

-andererseits die entsprechenden Daten der ausgewählten Vergleichsgemeinden (“Peer-Gemeinden“) gegenüber den Entscheidungsträgern transparent und nachvollziehbar darzustellen.

Zudem empfiehlt der LRH, für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Entwicklung von Schulden und Haftungen einheitliche Zeiträume und Kriterien für die Auswahl von Vergleichsgemeinden zu definieren und diese Definitionen offenzulegen, damit ein hohes Maß an Transparenz gewahrt ist.

Maßnahmenbericht:

Die Landesregierung wurde in diesem Zusammenhang mit Landtagsbeschluss Nr. 746 vom 06.02.2018 aufgefordert, an die Bundesregierung mit dem Ersuchen heranzutreten, dem Nationalrat eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz vorzulegen, worin im Art. 127a Abs. 7 und 8 B-VG der Satz "Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden und Haftungen verfügen" entfallen soll. Dieser Aufforderung wurde durch die Landesregierung entsprochen.

Aufsichtsrelevante Aktivitäten und Prüfungshandlungen in den Gemeinden Hart bei Graz und Hartberg [Kapitel 10]

Ad Hart bei Graz:

43. Feststellung des LRH:

Die Bezirksprüfungsreferenten in der BH Graz-Umgebung konnten dem LRH die Unterlagen über ihre zusammenfassenden Beurteilungen in den Jahren von 2007 bis 2011 nicht vollständig vorlegen, da sie diese teilweise bereits vernichtet bzw. aus ihrem digitalen Datenbestand gelöscht hatten.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, eine einheitliche Dokumentation und bedarfsgerechte Archivierung von Plausibilisierungsergebnissen zu Haushaltsdaten von Gemeinden in den BH in einem Ausmaß sicherzustellen, welches eine nachvollziehbare Beurteilung des jeweiligen Wissensstandes der Prüforgane gewährleistet.

Maßnahmenbericht:

Laut Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaften werden diese künftig die Plausibilisierungsergebnisse zu den Gemeinde-Haushaltsdaten einheitlich dokumentieren und entsprechend archivieren.

44. Feststellung des LRH:

Die Gemeindeaufsicht der A7 entschied über die Versagung der Genehmigung mit Bescheid vom 2. Juni 2016 und benötigte damit rund 1,5 Jahre für die Erledigung des Antrages vom 10. Dezember 2014.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, bei Verfahren zu aufsichtsbehördlichen Genehmigungen, deren zu beurteilende Rechtsgeschäfte laufende Zahlungsverpflichtungen auslösen können, auf eine ereignisnahe Erledigung zu achten und dabei die zeitlichen Vorgaben des § 90 Abs. 5 GemO zu berücksichtigen.

Maßnahmenbericht:

Die Gemeindeaufsicht ist bestrebt, die im § 90 Abs. 5 GemO vorgegebene Frist von sechs Monaten für die Erledigung von Anträgen zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und Maßnahmen einzuhalten. Dazu muss jedoch der der Erledigung zugrunde zu legende Sachverhalt feststehen.

45. Feststellung des LRH:

Der LRH stellt fest, dass die von der BH Graz-Umgebung ausgestellten Amtsbestätigungen keine Hinweise auf eine eventuelle aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht der vorgelegten Rechtsgeschäfte, auf eintretende Rechtsfolgen einer unterlassenen Genehmigung oder auf eine eventuell erforderliche Risikoanalyse gemäß § 70 Abs. 6 GemO enthielten.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt generell, Amtsbestätigungen um aussagekräftige Hinweise auf die aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht zu ergänzen. Bei Amtsbestätigungen für Finanzgeschäfte sollte jedenfalls ein Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 90 Abs. 3 GemO (eine Leistungspflicht der Gemeinde entsteht erst zum Zeitpunkt der Genehmigung) auf der Amtsbestätigung angeführt werden.

Maßnahmenbericht:

Zur Empfehlung des LRH wird ausgeführt, dass die Abteilung 7 in Umsetzung der Empfehlung des LRH die Bezirkshauptmannschaften in der Tagung der Gemeindeaufsicht am 2. Mai 2018 angeleitet hat, Amtsbestätigungen bei erkennbar zu genehmigenden Rechtsgeschäften oder Maßnahmen mit dem Hinweis nicht zu erteilen, wenn kein entsprechender schriftlicher Antrag des Bürgermeisters zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung eingebracht wurde. Eine endgültige Entscheidung, ob ein Rechtsgeschäft bzw. eine Maßnahme genehmigungspflichtig ist, bleibt der Gemeindeaufsicht vorbehalten.

46. Feststellung des LRH:

Sowohl die GemO als auch die GHO normieren kein ausdrückliches Spekulationsverbot als Instrument der Risikominimierung für Gemeinden.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, Regeln für ein Spekulationsverbot zu erarbeiten, die den Einsatz öffentlicher Mittel nach dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung sicherstellen.

Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, kein Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft). Darüber hinaus dürfen Kreditaufnahmen auch nicht teilweise für spekulative Veranlagungen verwendet werden.

Maßnahmenbericht:

In der kommenden Novelle der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 sollen in Umsetzung der Empfehlung des LRH bestimmte hochrisikoreiche Rechtsgeschäfte, wie der Abschluss von derivativen Finanzgeschäften ohne Grundgeschäft oder Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Fremdwährungen, verboten werden.

Ad Hartberg:

47. Feststellung des LRH

Die Rücklagen und die darunter verwalteten Wertpapierveranlagungen wurden in einem Zeitraum von sieben Jahren nahezu aufgebraucht.

Empfehlung des LRH:

Der LRH empfiehlt, die Entwicklung des Rücklagenbestandes durch eine entsprechende Kennzahl im Kontroll- und Informationssystem der Gemeindeaufsicht der A7 zu berücksichtigen, um über einen Indikator für die Früherkennung eines potenziellen finanziellen Risikos aus einer unverhältnismäßigen Schmälerung des Gemeindeeigentums zu verfügen. Zudem wäre bei der Plausibilisierung der VA und RA eine auffällige Reduzierung des Rücklagenbestandes auf eine vermögenserhaltende Verwendung zu prüfen. Demgegenüber wäre das Ausmaß der Rücklagenzuführungen am periodischen Wertverzehr von Gemeindevermögen auszurichten bzw. am zukünftigen Investitionsbedarf zu beurteilen.

Maßnahmenbericht:

Die Abteilung 7 bereitet im Rahmen der Umsetzung der VRV 2015 eine umfassende Änderung im Bereich des Gemeindehaushaltsrechtes vor. Zentraler Bestandteil dieser Änderung ist auch die Gebarung der Haushaltsrücklagen und in weiterer Folge das Monitoring der Entwicklung der Haushaltsrücklagen durch die Gemeinden selbst und durch die Gemeindeaufsicht.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Gebarungskontrolle der Abteilung 7 - Referat Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Vorgehens bei den Gemeinden Hartberg und Hart bei Graz“ (Einl.Zahl 1930/2, Beschluss Nr. 745) wird zur Kenntnis genommen.

 

 
Der Obmann:
LTAbg. Marco Triller, BA