EZ/OZ: 2513/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 08.06.2018, 09:45:26
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Betreff:
Anpassung der Lehrlingsbeihilfe aufgrund massiven Rückgangs der Bezieher
Für Erziehungsberechtigte von Lehrlingen beziehungsweise von Personen, die in lehrähnlichen Ausbildungs- oder Dienstverhältnissen stehen, sowie für Lehrlinge ab dem 18. Lebensjahr, sofern sie einen eigenen Haushalt führen, hat das Land Steiermark einen Zuschuss zum Lebensunterhalt in Form der Lehrlingsbeihilfe eingeführt.
Die Höhe der Förderung beträgt zwischen 70 und 700 Euro pro Jahr und Bezieher, wobei bis 2017 das jährliche Familieneinkommen 24.800 Euro beziehungsweise die Nettolehrlingsentschädigung 850 Euro monatlich nicht übersteigen durfte. Mit 1. Jänner 2018 wurden diese Beträge auf 26.500 beziehungsweise 900 Euro angehoben.
Durchschnittlich wurden laut einer Anfragebeantwortung von Landesrätin Doris Kampus (EZ/OZ: 2365/2) im Jahr 2017 382,49 Euro an lediglich 317 Bezieher ausbezahlt. Bei einem Lehrlingsstand von 15.329 Personen im Jahr 2017 erhielten somit bloß zwei Prozent eine finanzielle Unterstützung. (Quelle: https://www.wko.at/service/stmk/bildung-lehre/lehrlinge-stmk-2017-gesamt-erstes-lehrjahr.pdf) Da offenkundig nur ein Bruchteil aller Lehrlinge beziehungsweise Erziehungsberechtigten eine Förderung bezog, muss die soziale Treffsicherheit der Beihilfe kritisch hinterfragt werden. Zudem war seit dem Jahr 2010 ein stetiger Rückgang der Bezieher festzustellen, denn von damals 820 Personen blieben im Jahr 2017 nur noch 317 übrig. Auch der Durchschnittsbezug sank von 402,92 Euro im Jahr 2014 auf aktuell 382,49 Euro. Die höchstmögliche Beihilfe erhielten gar nur mehr 51 Lehrlinge.
Bereits ab einem Familieneinkommen von monatlich mehr als 1.892,90 Euro brutto, das entspricht einem Einkommen von 26.500 Euro im Jahr, besteht kein Anspruch mehr auf die Lehrlingsbeihilfe. Geht man davon aus, dass ein Alleinerzieher und ein Lehrling in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird diese Summe bei einem Vollzeitarbeitsplatz des Elternteils sehr häufig überschritten. Eine soziale Treffsicherheit einhergehend mit einer familienfreundlichen Ausgestaltung ist de facto nicht gegeben, vielmehr benachteiligt das Modell Alleinerzieher.
Warum die Lehrlingsbeihilfe weiterhin auch Nichtösterreichern gewährt wird, muss kritisch hinterfragt werden, denn rechtlich wäre ein Ausschluss ebenjener nach Argumentation der Landesregierung („Privatwirtschaftsverwaltung“) sowie nach Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) möglich. Im Zuge der Überprüfung der Wohnunterstützung durch das Höchstgericht legte die Landesregierung ihre Position wie folgt dar: „Zum einen liege eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes vor, und der Landesgesetzgeber müsse eine solche Förderung nicht gewähren; zudem müsse eine allfällige Gewährung auch nicht in Gesetzesform erfolgen. Überdies stehe dem Gesetzgeber im Sozialbereich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es stehe ihm grundsätzlich frei, ob er überhaupt und in welchem Umfang er Sozialleistungen erbringen wolle, die Gewährung müsse aber nach sachlichen Kriterien erfolgen.“ Der VfGH folgte dieser Argumentation: „Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei staatlichen Beihilfen, selbst wenn sie hoheitlich gewährt werden […] sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der daran anknüpfenden, hoheitlich gewährten Maßnahmen […] generell ein weiter ist. […] Auf diese ‚Landesförderung‘ besteht nach § 1 StWUG – so wie auf die bisherige ‚Wohnbeihilfe‘ nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 […] kein Rechtsanspruch. Der Landesgesetzgeber hat dadurch unzweifelhaft festgelegt, dass diese Art der Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung erfolgen soll. Das StWUG stellt daher ein Selbstbindungs- oder Statutargesetz dar, das zunächst nur die Verwaltung binden soll. […]“ (Quelle: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_Entscheidung_G_31-2017_Wohngeld_Stmk.pdf)
Nachdem Landesrätin Doris Kampus es jahrelang hingenommen hat, dass immer weniger Lehrlinge unterstützt werden, kann die geringfügige Erhöhung der Einkommensgrenzen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die derzeitige Ausgestaltung weder fair noch treffsicher ist.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
-
die Einkommensobergrenze für den Bezug der Lehrlingsbeihilfe auf 30.000 Euro anzuheben,
-
für jedes weitere versorgungspflichtige Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, die Einkommensobergrenze um 2.000 Euro zu erhöhen,
-
die Staatsbürgerschaft bzw. den Aufenthaltsstatus der Antragsteller zu erheben und diese Daten statistisch auswertbar zu machen sowie
-
die Lehrlingsbeihilfe gemäß der Auffassung des VfGH als freiwillige Sozialleistung ausschließlich österreichischen Staatsbürgern zu gewähren.
Unterschrift(en):
LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Arnd Meißl (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Günter Wagner (FPÖ)