LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3260/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 11.04.2019, 14:00:01


Geschäftszahl(en): ABT11-50658/2019-1; ABT11-104709/2017-161
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Beilagen: Vereinbarung, Erläuterungen

Betreff:
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 sieht den Entfall der Wortfolge „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;“ in Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG und damit die Überstellung dieser Angelegenheiten in die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG vor.

Nach Art. 151 Abs. 63 Z 5 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 14/2019 ist das Inkrafttreten der Änderung der Kompetenzrechtslage betreffend den Kompetenztatbestand „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“ davon abhängig, dass eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Abs. 1 über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013 in Kraft tritt.

Entsprechend der Regierungsvorlage zur B-VG-Novelle (301 Blg. XXVI. GP, 2) soll das bisherige Schutzniveau in den Angelegenheiten der Jugendfürsorge aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck sind der Bund und die Länder anlässlich der Tagung der Landeshauptleutekonferenz am 23. November 2018 in Stegersbach in Anwesenheit des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz darin übereingekommen, im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG abzuschließen.

Intention der Vertragsparteien ist es, den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe österreichweit einheitlich zu gestalten, gemeinsam zu standardisieren und ständig weiterzuentwickeln. Damit sollen eine harmonisierte Entwicklung der einzelnen Kinder- und Jugendhilfegesetze der Länder sowie die laufende Zusammenarbeit zwischen Ländern und Bund in diesem Bereich sichergestellt werden. Leitbild der Weiterentwicklung sind die „Kinderrechte“, wie sie sowohl bundesverfassungsrechtlich als auch in völkerrechtlichen Instrumenten garantiert werden. In der Zielbestimmung werden ferner die verschiedenen Präventionsebenen angesprochen, die allgemeine, selektive oder konkrete Maßnahmen im Blick haben, um das Auftreten, die Fortsetzung und die Folgen von Risikolagen für Kinder und Jugendliche zu verhindern.

 

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2019.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe wird genehmigt.