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EZ/OZ 1974/4
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Gesundheit
Betreff:
Gesetz vom ..., mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 geändert wird (3. StKAG - Novelle)
zu:
EZ 1974/1, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 StKAG 2012 - 3. Novelle (Regierungsvorlage)
Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 05.12.2017 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient in erster Linie der Ausführung der Grundsatzbestimmungen der Novellen des Kranken- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. I Nr. 3/2016, BGBl. I Nr. 26/2017 und BGBl. I Nr. 59/2017 und umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:
- Etablierung einer fachärztlichen Rufbereitschaft in Zentralkrankenanstalten anstelle der bisherigen unpräzisen „erforderlichen Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommender Sonderfächer“;
- Verankerung militärischer Krankenanstalten als eigene Kategorie von Krankenanstalten;
- Anpassung des Begriffs der "Medizinischen Universität" infolge der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2013;
- Sicherstellung besonderer fachlicher – insb. hygienischer – Anforderungen im Umgang mit Muttermilch indem der Betrieb von Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch auf allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden sowie auf Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, beschränkt wird;
- Verpflichtung, in der Anstaltsordnung jene Bereiche festzulegen, in welche die Mitnahme von Assistenzhunden aus hygienischen Gründen unzulässig ist;
- Anpassung der Krankenanstaltentypologie an die neuen Planungsgrundsätze auf Basis des Art. 50 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
- Änderungen im Bedarfsprüfungsverfahren sowohl für bettenführende Krankenanstalten als auch für selbstständige Ambulatorien, die der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarten Verbindlichkeitserklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch Verordnungen Rechnung tragen;
- Abstimmung des krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungs- und Errichtungsbewilligungsverfahrens mit einem vom Antragsteller angestrebten Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung;
- Klarstellung, dass der Landeskrankenanstaltenplan nur mehr subsidiär zu erlassen ist;
- Anpassung der Bestimmung über die Einwilligung in ärztliche bzw. zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, indem die Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung bei psychisch kranken oder vergleichbar beeinträchtigen Menschen neu geregelt werden;
Überdies wird das Stmk. Krankenanstaltengesetz aufgrund praktischer Erfordernisse adaptiert und hierzu folgende Regelungen eingeführt:
- Außerkrafttreten des Vorabfeststellungsbescheides,
- Einräumung von Befugnissen für Organe im Zusammenhang mit der Sperre einer Krankenanstalt,
- eingeschränkter Zutritt für das Krankenhauspersonal in bestimmte Organisationseinheiten der Krankenanstalten mit einem bestimmten Immunstatus,
- Aufnahme in der Sonderklasse durch nahe Angehörige,
- Klarstellung, dass Patientinnen/Patienten eines Ambulatoriums einer Krankenanstalt, die in Vertragseinrichtungen behandelt werden, als Patientinnen/Patienten der Krankenanstalt gelten, getroffen.
In der Unterausschusssitzung "Krankenanstaltengesetz", am 21. November 2017, wurde die vorliegende Gesetzesnovelle ausführlich beraten. Neben den erforderlichen legistischen Anpassungen sollen nun auch die bundesgesetzlichen Grundsatzbestimmungen des Primärversorgungsgesetzes 2017 übernommen werden. Primärversorgungseinheiten sollen Patientinnen und Patienten durch Koppelung von Hausärzten und anderen Gesundheitsberufen eine umfassende medizinische Basisversorgung in Wohnortnähe ermöglichen. Medizinische Abklärungen, Beratung, Therapie und Nachsorge sollen künftig zentral an einem Ort stattfinden, in enger Kooperation und Abstimmung zwischen Ärzten, Therapeuten, Pflegern und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Eine mögliche Form zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten ist die Errichtung von selbstständigen Ambulatorien, die einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung nach dem StKAG bedürfen.
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Im Inhaltsverzeichnis werden die §§ 32a und 117a samt Überschrift eingefügt sowie die Überschriften zum 5.Teil und § 109 abgeändert.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3 Z 6):
In Ausführung des § 2 Abs. 1 KAKuG wird der Begriff „militärische Krankenanstalten“ als eigene Kategorie von Krankenanstalten normiert. Es sind dies vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, stehen. Diese Aufgaben sind die militärische Landesverteidigung, der sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsatz, die Katastrophenassistenz und Auslandseinsätze.
Zu Z 3 (§ 2 Z 7):
Nach § 2 Abs. 2 lit. f KAKuG erfordert die medizinische Versorgung von Asylwerbern bereits im Rahmen der Erstaufnahme von Asylwerbern sowie vor Ort in den Betreuungseinrichtungen (§ 1 Z 5 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) erste Diagnose- und Behandlungsschritte setzen zu können. So erfolgt nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004) bei der Erstaufnahme durch den Bund die Durchführung einer medizinischen Untersuchung der Asylwerber, die während der Zuständigkeit des Bundes in Betreuungseinrichtungen des Bundes versorgt werden. Zudem bedarf es während der Unterbringung von Asylwerbern in Betreuungseinrichtungen in einer Vielzahl von Fällen weder einer Versorgung im spitalsambulanten noch in denen – vergleichbar der Versorgung im niedergelassenen Bereich – ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, beispielsweise aber auch der Kinder- und Jugendheilkunde oder der Gynäkologie sowie pflegerische oder sanitätsdienstliche Leistungen erbracht werden können. Mit der neuen Z 7 soll klargestellt werden, dass derartige Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit dem niedergelassenen Bereich keine Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes sind.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5):
Entsprechend den Festlegungen in Art. 50 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und § 2a KAKuG wird zur Anpassung der Krankenanstaltentypologie an die neuen Planungsgrundsätze Folgendes vorgesehen:
- Standardkrankenanstalt müssen wie bisher mindestens zwei Abteilungen vorhalten, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basis-Akutversorgung im Bereich Chirurgie/Unfallchirurgie bzw. Orthopädie/Traumatologie gewährleistet werden, wobei die Landesgesetzgebung festlegen kann, dass dies auch durch Kooperation mit anderen nahe gelegenen Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist.
- Entfall der Standardkrankenanstalten der Basisversorgung.
- Schwerpunktkrankenanstalt: Entfall des Sonderfaches Haut- und Geschlechtskrankheiten als Pflichtfach.
Zu Z 4, 22, 28, 29, 34, 37, 38, 43 (§ 3 Abs. 2, § 10, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 6, § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 4, § 62 Abs. 3 Z 4):
Mit diesen Bestimmungen werden die Grundsatzbestimmungen der §§ 2 Abs. 4, 2a Abs. 2, § 3c, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2, § 7b Abs. 2, § 8c Abs. 8, § 19a Abs. 3 Z 4 KAKuG umgesetzt. Es wird klargestellt, dass unter der Begrifflichkeit „Medizinische Universität“ oder „Universität“ ausschließlich Universitäten zu verstehen sind, die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 errichtet wurden bzw. werden. In der Steiermark ist als staatliche Universität nur die Medizinische Universität Graz eingerichtet, weshalb eine entsprechende formale Adaptierung der Bestimmungen ohne inhaltliche Änderung erfolgt.
Zu Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 6 und § 3a Abs. 2):
In Ausführung des § 2a Abs. 5 und des § 2b Abs. 2 KAKuG wird zusätzlich zu den bisherigen Departments ein Department für Remobilisation und Nachsorge ermöglicht. Damit wird dem steigenden Versorgungsbedarf in diesem Bereich Rechnung getragen. Unter Remobilisation und Nachsorge (RNS) versteht man die abgestufte Form der Akutversorgung zur fächerübergreifenden Weiterführung der Behandlung akutkranker Patientinnen und Patienten aus anderen Abteilungen (Fachbereichen), unabhängig von deren Alter. Die RNS umfasst Diagnostik und Therapie in eingeschränktem Umfang sowie Leistungen zur Wiederherstellung der Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung (vgl. ÖSG 2012, Seite 101).
Zu Z 6, 11, 13, 19 (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1):
In Hinblick auf den neu geschaffenen § 42d KAKuG ist im Sinne der Übersichtlichkeit klarzustellen, dass bettenführende Krankenanstalten und selbständige Ambulatorien bloß dann einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb bedürfen, wenn es sich um keine militärische Krankenanstalt handelt, welche gemäß § 109 keiner Errichtungsbewilligung bedarf.
Zu Z 7 bis 9, Z 14 und 15 (§ 4 Abs. 2, 4, 5 und Abs. 7a, § 7 Abs. 2, 3a und Abs. 6):
Mit dieser Bestimmung werden die Grundsatzbestimmungen der §§ 3 und 3a KAKuG ausgeführt. Im Bereich des Bedarfsprüfungsverfahrens erfolgen sowohl für bettenführende Krankenanstalten als auch für selbstständige Ambulatorien Änderungen, die der zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarten Verbindlichkeitserklärung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) durch Verordnungen Rechnung tragen. Für den Fall, dass das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in diesen Verordnungen geregelt ist, wird vorgesehen, dass im Zuge der Bedarfsprüfung ausschließlich die Übereinstimmung des Vorhabens mit diesen Verordnungen zu prüfen ist. Die Entscheidung über die Plankonformität des Vorhabens hat mittels Feststellungsbescheid zu erfolgen. Zur verfahrensrechtlichen Abstimmung des krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungs- und Errichtungsbewilligungsverfahrens mit einem vom Antragsteller angestrebten Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung wird Folgendes festgelegt:
Sofern für das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung erfolgt, ist das krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligungsverfahren nach positiver Bedarfsfeststellung bis zum Feststehen des Ergebnisses dieses Vertragsvergabeverfahrens zu unterbrechen.
In § 7 Abs. 2 Z 5 wird die Grundsatzbestimmung des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG 2017), BGBl. I Nr. 131/17, ausgeführt. Die Möglichkeit sich als Gesellschafterin/Gesellschafter an einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums zu beteiligen, soll auf gemeinnützige Anbieter (vgl. § 35 BAO) gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften (Darunter sind auf Gemeindeebene nicht nur einzelne Gemeinden, sondern auch Gemeindeverbände zu verstehen.) bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zentrale Aufgabe eines modernen Wohlfahrtsstaates ist, eine soziale Absicherung für alle gesellschaftlichen Gruppen zu garantieren und Dienstleistungen, die durch marktmäßige Prozesse nicht für alle gleichermaßen zugänglich sind, öffentlich und leistbar bereitzustellen.
Zu Z 10 und 18 (§ 5 Abs. 7, § 8 Abs. 6):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Antragsteller mit einer positiven Vorabfeststellung des Bedarfs nicht um Errichtungsbewilligung ansuchen und es sich somit um einen unzulässigen Bescheid auf Vorrat handelt. Mit dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid gilt der Bedarf für mögliche Mitbewerber bereits als erfüllt, auch wenn die Krankenanstalt trotz nachgewiesenen Bedarfs tatsächlich nicht errichtet wird. Um diesem Umstand wirksam zu begegnen, werden Regelungen geschaffen, die ein Außerkrafttreten eines Vorabfeststellungsbescheides vorsehen.
Zu Z 16, bis 18, 21, 30 und 51 (§ 7 Abs. 8 und 9, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und § 105 Z 3 und Z 4a):
Mit den gegenständlichen Regelungen werden die Grundsatzbestimmungen des PrimVG 2017, BGBl. I Nr. 131/17, ausgeführt. Abweichend von den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG 2012) soll eine Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit bereits in dem Fall erteilt werden können, wenn eine solche im RSG abgebildet ist und darüber hinaus nach Durchführung eines Auswahlverfahrens nach § 14 PrimVG eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.
Um Mehrfachfunktionen als ärztliche Leiterin/ärztlichen Leiter zu verhindern soll im Sinne einer personenzentrierten Primärversorgung als abweichende Bestimmung zu § 22 StKAG normiert werden, dass die ärztliche Leitung in der jeweiligen Primärversorgungseinheit zur persönlichen Berufsausübung hauptberuflich verpflichtet ist.
Die Sonderregelung für Primärversorgungseinheiten, die als selbstständige Ambulatorien geführt werden, betreffend den Entfall der Notwendigkeit, sich eine Anstaltsordnung zu geben, liegt darin begründet, dass ohnedies ein Versorgungskonzept vorgesehen ist, das die den Bedürfnissen einer Primärversorgungseinheit entsprechende Regelungen zu enthalten hat. Es sollen jedenfalls überbordende und allenfalls zu Missverständnissen führende Parallelregelungen vermieden werden.
Zu Z 20 (§ 9 Abs. 2):
Der Austausch des Wortes „Sozialversicherungsträgers“ durch das Wort „Krankenversicherungsträgers“ in § 3b Abs. 2 KAKuG ist hier auszuführen und dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens im KAKuG, welches anlässlich der Trennung der Bestimmungen zur Errichtungs- und Betriebsbewilligung von bettenführenden Krankenanstalten und selbständigen Ambulatorien zu einer inkonsistenten Regelung geführt hat.
Zu Z 25 (§ 14 Abs. 1a):
Im Zusammenhang mit der sanitären Aufsicht ist es Organen gestattet, alle Räumlichkeiten, Apparate, sonstige Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu betreten und Einsicht in die Krankenanstalt betreffende Unterlagen zu nehmen. Diese Befugnisse sollen auf Organe der Landesregierung bzw. von ihr beauftragten Personen wie z.B. Sachverständige bei Kontrollen im Rahmen eines Verfahrens zur Sperre einer Krankenanstalt erweitert werden.
Zu Z 27 (§ 18 Abs. 1):
In Ausführung des § 6 Abs. 1 lit. i KAKuG wird der zwingende Inhalt der den inneren Betrieb einer Krankenanstalt regelnden Anstaltsordnung um die Festlegung von Bereichen (wie etwa Operationssälen) erweitert, in welche die Mitnahme von Assistenzhunden gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist. Dies stellt im Umkehrschluss klar, dass in sämtlichen Bereichen, in welche eine Mitnahme von Assistenzhunden in der Anstaltsordnung nicht ausgeschlossen wird, Assistenzhunde mitgeführt werden dürfen. Insbesondere ist es nach dieser Bestimmung nicht zulässig, die Mitnahme von Assistenzhunden in Krankenanstalten generell, also in sämtliche Bereiche einer Krankenanstalt, zu untersagen. Insoweit bezweckt die Regelung eine sachgerechte und den jeweiligen Gegebenheiten angepasste Zutrittserleichterung für Menschen mit Behinderung, die eines Assistenzhundes bedürfen.
Zu Z 31 (§ 22 Abs. 3a):
Mit der Ausführung des § 7 Abs. 4a KAKuG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 die Zusammenführung der Fächer Orthopädie und Unfallchirurgie zum neuen Fach Orthopädie und Traumatologie vorsieht und ermöglicht als Übergangsregelung die Leitung derartiger Abteilungen durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder eine Fachärztin/einen Facharzt für Unfallchirurgie, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.
Die Notwendigkeit dieser Übergangregelung ergibt sich aus der Tatsache, dass künftig eine mindestens 12-monatige ergänzende Ausbildung notwendig sein wird, um die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen und in weiterer Folge als Facharzt für Orthopädie und Traumatologie tätig sein zu dürfen.
Die organisatorische Anforderung der Tätigkeit von mindestens zwei Fachärztinnen/Fachärzten des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches ist notwendig, damit eine solche Abteilung als Ausbildungsstätte für das neue medizinische Sonderfach Orthopädie und Traumatologie dienen kann.
Zu Z 32 (§ 23 Abs. 2 Z 2):
In Umsetzung des § 8 Abs. 1 Z 2 KAKuG soll die Möglichkeit geschaffen werden, in „nichtklinischen Sonderfächern“ sowie dort, wo es nicht auf Grund akuten Komplikationsmanagements erforderlich ist, im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten abzusehen, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist.
Das Komplikationsmanagement inkludiert die Sicherstellung der Versorgung von Notfällen. Klargestellt wird, dass in den in Z 3 genannten Abteilungen – wie auch in Schwerpunktkrankenanstalten – eine Fachärztin/ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Krankenanstalt dauernd anwesend sein muss. Dabei ist der Anwesenheit einer für eine dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechenden Behandlung gebotenen Anzahl von Fachärzten besonderes Augenmerk zu schenken.
Für die Rufbereitschaft kommen insbesondere folgende Sonderfächer in Betracht:
Labormedizin, Transfusionsmedizin, Dermatologie, Zahnmedizin; darüberhinaus kann eine Rufbereitschaft insbesondere für die Sonderfächer Augenheilkunde, Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie, Herzchirurgie, Gefäßchirurgie und Orthopädie eingerichtet werden, sofern für diese Sonderfächer das akute Komplikationsmanagement gewährleistet ist.
Zu Z 33 (§ 23 Abs. 2 Z 8):
Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung der zitierten Bundesgesetze.
Zu Z 35 (§ 25 Abs. 2 und 3):
In Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 8 Abs. 3 KAKuG dürfen nicht entscheidungsfähige Patientinnen/Patienten – außer bei Gefahr im Verzug – nur mit Zustimmung ihres Vertreters behandelt werden. Dessen ungeachtet müssen sie von der behandelnden Person über die Behandlung informiert und um ihre Meinung befragt werden. Bei „Meinungsverschiedenheiten“ zwischen dem Patienten und seinem Vertreter muss eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Damit die Verantwortlichkeiten innerhalb der Krankenanstalten bei der Entscheidungsbefugnis über die Vornahme von dringlichen Behandlungen weiterhin klar geregelt bleiben, wird die bisherige Regelung unter Hinweis auf die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) entsprechend adaptiert beibehalten.
Zu Z 36 (§ 26 Abs. 7):
Zum Schutz von Patientinnen/Patienten ist in bestimmten Organisationseinheiten der Zutritt für Personal nur mehr mit einem bestimmten Immunstatus möglich. Es sollen vor allem Patientinnen/Patienten auf intensivmedizinischen, chirurgischen oder sonstigen chirurgischen Abteilungen etc. vor einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung durch das Krankenhauspersonal geschützt werden.
Zu Z 39 (§ 32a):
Mit der Bestimmung wird § 8g KAKuG ausgeführt, der allgemeinen Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe erlaubt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben. Sonstigen Krankenanstalten, Einrichtungen sowie Privatpersonen ist der Betrieb von Muttermilchsammelstellen hingegen untersagt.
Zu Z 40 (§ 36 Abs. 7 Z 1 lit. b):
In Ausführung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 KAKuG sind die Krankenanstalten verpflichtet, die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren. Für Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanter Behandlung wird eine kürzere Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Zum Zweck der Reduzierung des Verwaltungsaufwands soll diese administrative Erleichterung auch für Videoaufnahmen (etwa laparoskopischer Operationen) gelten. Eine Verpflichtung der Krankenanstalt, Videoaufnahmen im Zuge der Behandlung zu machen, ist von dieser Regelung nicht abzuleiten. Auch fallen Videos, die ausschließlich zu Zwecken der Ausbildung, Weiterbildung und Lehre aufgenommen wurden, nicht unter die Aufbewahrungspflicht, sondern nur solche, die im Zuge der Behandlung als Bestandteil zur Krankengeschichte aufgenommen wurden.
Zu Z 42 (§ 55):
Aufgrund der geänderten Grundsatzbestimmung des § 10a Abs. 1 KAKuG werden die Regelungen hinsichtlich des Landeskrankenanstaltenplanes an die Bestimmungen des § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes angepasst.
In Abs. 4 erfolgt die Umsetzung des § 18 Abs. 2 KAKuG, wonach die bisherige inhaltlich überholte Bestimmung entfallen ist. Die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege erfolgt auf Basis der wesentlich genaueren und zeitnahen Aussagen des ÖSG und des RSG.
Zu Z 44 und 47 (§ 66 Abs. 3 bis 5, § 73 Abs. 5):
Die Möglichkeit, in die Sonderklasse aufgenommen zu werden, wird um das Verlangen von den genannten nahen Angehörigen erweitert. Die Regelungen des gesetzlichen Vertreters bleiben davon unberührt.
Zu Z 45 (§ 72 Abs. 1 Z 5):
Hier wird § 26 Abs. 1 Z 5 KAKuG ausgeführt und die Aufnahmekriterien werden um Untersuchungen oder Behandlungen im Zusammenhang mit Gewebespenden erweitert. Demnach sind nunmehr in öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und öffentlichen Sonderkrankenanstalten Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden notwendig ist.
Zu Z 46 (§ 72 Abs. 5):
In Entsprechung zu § 57 Abs. 5 StKAG (Angliederungsverträge) ist eine Bestimmung aufzunehmen, wonach Patientinnen/Patienten eines Ambulatoriums einer Krankenanstalt, die in Vertragseinrichtungen behandelt werden, als solche der Krankenanstalt gelten. Damit verbunden sind Einsichtsrechte für Organe der Krankenanstalt in die Krankengeschichten der betroffenen Patientinnen und Patienten.
Zu Z 48 (§ 74 Abs. 7):
Die Grundsatzbestimmung des § 27a Abs. 7 KAKuG gibt vor, dass die Kostenbeiträge nur mehr für Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, einzuheben sind. Diese Regelung soll mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 in Kraft gesetzt werden.
Zu Z 52 (§ 109):
Mit der Änderung der Überschrift des 5. Teils und des § 109 werden die Grundsatzbestimmungen der §§ 42d und 42e KAKuG ausgeführt.
Die Festlegung der Zahl und der konkreten Orte, an denen militärische Krankenanstalten eingerichtet werden, hat durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf Grund militärischer Notwendigkeiten zu erfolgen. Dies geschieht durch eine entsprechende ressortinterne Strukturierung des Sanitätsbereiches. Dabei ist auch der Rechtsstatus aller sonstigen Sanitätselemente als „Nicht-Krankenanstalten“ klarzustellen. Daher ist es erforderlich, alle sonstigen Sanitätselemente des Bundesheeres, wie Krankenreviere/Truppenärzte, Sanitätszüge oder Sanitätstrupps aus dem Geltungsbereich des StKAG durch entsprechende Festlegung und ressortinterne Strukturierung auszunehmen. Damit gelten sonstige Sanitätselemente des Bundesheeres, die durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nicht als militärische Krankenanstalten festgelegt werden, auch nicht als Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 6.
§ 109 Abs. 1 legt fest, dass militärische Krankenanstalten zur Errichtung keiner Bewilligung bedürfen. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Dadurch können die notwendigen Voraussetzungen für die Errichtung von militärischen Krankenanstalten abgeklärt werden.
§ 109 Abs. 2 führt jene Bestimmungen an, die auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten Anwendung finden.
Die Einsatzbestimmung des § 109 Abs. 3 sieht vor, dass im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der jeweils geltenden Fassung, von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden kann. Dies betrifft Einsätze im Zusammenhang mit der militärischen Landesverteidigung, sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsätze und Katastrophenassistenz-einsätze sowie Auslandseinsätze.
Zu Z 53 (§ 113 Abs. 2):
Die Verweise auf geltende Bundesgesetze in diesem Gesetz werden auf die jeweils aktuellen Fassungen angepasst.
Zu Z 54 (§ 117 Abs. 6 Z 1):
Entsprechend organisatorischer und personeller Änderungen schränkt sich die Anwendbarkeit der Regelung auf die Universitäts-Augenklinik am LKH Univ. Klinikum Graz ein.
Zu Z 55 (§ 117a):
Die erforderlichen Übergangsregelungen für die gegenständliche Novellierung des StKAG werden in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst.
Zu Z 56 (§ 118a Abs. 3):
Das Inkrafttreten der zu ändernden Bestimmungen wird geregelt.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe beiliegenden Gesetzestext)
Die Obfrau:
LTAbg. Sandra Krautwaschl