LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1052/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 22.08.2016, 11:52:26


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)
Fraktion(en): KPÖ
Zuständiger Ausschuss: Infrastruktur
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang

Betreff:
Änderung des StAWG zur rechtlichen Regelung des Eigentumsübergangs betreffend Abfall im Sinne der Kommunen

Abfallentsorgung ist Teil der sogenannten Daseinsvorsorge. Daseinsvorsorge hat die sichere Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung zur Aufgabe. Sie beschreibt die staatliche, regionale beziehungsweise kommunale Verantwortung für Dienstleistungen, die als wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren einer modernen Gesellschaft erachtet werden. Hierzu zählen vor allem die sozialen Dienste, die Versorgung mit sauberem Trinkwasser, mit Energie, der Personennahverkehr und die Gesundheit sichernde und umweltschonende Abfuhr und Behandlung von Abwasser und Abfall.

Die Daseinsvorsorge orientiert sich an dem Grundgedanken, Leistungen in hoher Qualität flächendeckend allen Menschen sozial gerecht und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen und für faire Arbeits- und Einkommensbedingungen der in diesem Sektor Beschäftigten zu sorgen. Dabei verfolgt die öffentliche Hand – Bund, Länder und Gemeinden – keine kurzfristigen Gewinninteressen, sondern strebt eine nachhaltige Sicherung der Lebensgrundlagen für alle an und gewährleistet die Einhaltung hoher Standards der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes und unterstützt durch die Zurverfügungstellung von öffentlicher Infrastruktur auch die Unternehmen sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Der Staat ist bei der Leistungserbringung dem Gemeinwohl verpflichtet und verfolgt einen Versorgungsauftrag, der für private Unternehmen niemals Priorität besitzt, da sie auf Gewinninteressen ihrer Eigentümer Rücksicht nehmen müssen.

Mit Müll lassen sich mittlerweile beachtliche Gewinne erzielen. Daher kämpfen private Vorsortierer darum, den Müll in Abfalleimern der Wohnanlagen vorsortieren und komprimieren zu dürfen oder gleich selbst Siedlungsabfälle zu entsorgen, wie etwa das Angebot „wastebox.at“ der Firma Saubermacher.

Die kommunale Abfallwirtschaft, die die im Hausmüll befindlichen Wertstoffe selbstverständlich verwertet und die dabei generierten Erlöse bei der Gebührenbemessung abzieht, würde durch eine solche Vorgehensweise aber große Nachteile erleiden. Die Gemeinden sind einer flächendeckenden, leistbaren und alle gesetzlichen Auflagen beachtenden Abfallentsorgung verpflichtet. Die "Rosinenpickerei" privater Unternehmen ist abzulehnen und schädlich für die Allgemeinheit.

Was bedeutet diese sogenannte Vorsortierung des Hausmülls durch einen privaten Anbieter? Die Wertstoffe könnten nicht mehr von der kommunalen Abfallwirtschaft verwertet werden, die Gebühren müssten für alle GebührenzahlerInnen angehoben werden. Die verbleibende Restmüllmenge bliebe unverändert und muss weiterhin zu gleich hohen Kosten für die Allgemeinheit entsorgt werden. Einspareffekte sind hier nicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil. Es sind deutliche Mehrbelastungen für die GebührenzahlerInnen zu erwarten.

Möglich ist dies, weil eine Regelung der Grazer Abfallordnung, die den Eigentumsübergang am Siedlungsmüll bereits mit dem Einbringen des Mülls in den Sammelbehälter vorsah, vom VfGH aufgehoben werden musste, weil er nicht dem Steirischen Abfallwirtschaftsgesetz entspricht. Das StAWG sieht nämlich in § 12 Abs 1 vor, dass erst mit dem Verladen des Abfalls auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr das Eigentum an den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband übergeht.

Aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist es notwendig das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz derart abzuändern, dass - wie es z.B. auch in Wien oder Salzburg der Fall ist - der Abfall mit dem Einbringen in die Sammelbehälter bzw. mit der Abgabe bei einer Sammeleinrichtung in das Eigentum der Gemeinde bzw. des Abfallwirtschaftsverband übergeht. Damit soll im Interesse der Kommunen eine Lücke beim Eigentumsübergang geschlossen werden.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Gesetz vom ......, mit dem das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird

 

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

 

Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall und Stoffflusswirtschaft

in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004) LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit dem Einbringen von Abfällen in Abfallsammelbehälter oder -vorrichtungen jeglicher Art (Sacksysteme, Sammelbehältnisse und Großcontainer bei dezentralen Sammelinseln sowie Altstoffsammelzentren) geht das Eigentum am Abfall auf die jeweilige Gemeinde über.

(2) Mit dem Verladen der in die in § 12 Abs. 1 genannte Sammelvorrichtungen eingebrachten Abfälle auf ein Sammel- und Transportfahrzeug geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband über.

 2. § 22a Abs. 3 lautet:

"(3) Die Änderung des § 12 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. ... tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der ..., in Kraft."

 


Unterschrift(en):
LTAbg. Claudia Klimt-Weithaler (KPÖ), LTAbg. Dr. Werner Murgg (KPÖ)