LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 5

EZ/OZ 1991/6

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Krankenversicherung für BezieherInnen von Lebensunterhalt nach dem Behindertengesetz

 

zu:
EZ 1991/1, Krankenversicherung für BezieherInnen von Lebensunterhalt nach dem Behindertengesetz (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 20.03.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

 

Mit Beschluss des Ausschusses für Soziales vom 05.12.2017 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 1991/1, abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

In Österreich beruht die Krankenversorgung überwiegend auf dem Sozialversicherungssystem. Es ist vom Bestreben gekennzeichnet, der gesamten Bevölkerung Österreichs vor allem Schutz bei Krankheit, Erwerbs-, Berufsunfähigkeit und Alter zu bieten. Es stellt eine nach berufsständischen Unterschieden geregelte Risikogemeinschaft dar. Dabei ist das Solidaritätsprinzip von zentraler Bedeutung. Das Sozialversicherungssystem stellt für den größten Teil der österreichischen Bevölkerung einen Versicherungsschutz sicher.

Für Personen, die nicht vom Sozialversicherungssystem erfasst sind, wird durch ein Versorgungssystem bzw. Fürsorgesystem - wie die Sozialhilfe - die Krankenversorgung sichergestellt. Dabei handelt es sich um eine Versorgung durch die öffentliche Hand, finanziert durch allgemeine Steuermittel. Die Leistungen werden individualisiert auf den Einzelfall zugeschnitten. Leistungen erhalten dabei all jene, die weder zur Selbsthilfe befähigt sind, noch von anderer Seite, wie bspw. aus der Sozialversicherung, Unterstützung bekommen. Auch bei Menschen mit Behinderung, die Hilfeleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz in Anspruch nehmen, kann es vorkommen, dass diese nicht krankenversichert sind.

Personen, die nicht vom Sozialversicherungssystem erfasst sind, können im Rahmen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sogenannte „Krankenhilfe“ gemäß § 10 beziehen, die nicht nur die anlassbezogene Versorgung vorsieht, sondern auch die Möglichkeit zur Übernahme von Kosten für eine Krankenversicherung durch die Behörde bietet. Eine entsprechende Einbeziehung in die Krankenversicherung durch das Steiermärkische Sozialhilfegesetz ist also durchaus gegeben. Darüber hinaus können Therapien, Brillen, Schuheinlagen oder andere orthopädische Behelfe bzw. weitere Hilfsmittel über die Sozialhilfe bezuschusst werden.

Das Steiermärkische Behindertengesetz sieht in § 9 Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden und eine Hilfeleistung, wie etwa die Tagesförderstätten, Teilhabe an Beschäftigung, Wohnleistungen, bei denen der Lebensbedarf durch den Menschen mit Behinderung selbst zu decken ist oder Wohnassistenz erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erhalten haben, und deren Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes gem. § 10 Abs. 1 Z 1 StBHG nicht erreichen, vor. Diese Leistung steht nicht im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht.

Auf Initiative von Landesrätin Mag.a Doris Kampus wurden im Rahmen der Partnerschaft Inklusion, ausgehend vom Bedarfs- und Entwicklungsplan 2017, bereits im Herbst des vergangenen Jahres Arbeitsgruppen – unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderung und SelbstvertreterInnen - eingerichtet, die sich der Verbesserung der Lebenswelten von Menschen mit Behinderung ausführlich widmen.

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Soziales zum Antrag der Abgeordneten der KPÖ, EZ 1991/1 betreffend "Krankenversicherung für BezieherInnen von Lebensunterhalt nach dem Behindertengesetz" wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Klaus Zenz