TOP 8
EZ/OZ 255/2
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Kontrolle
Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gem. Art. 52 Abs. (4) L-VG 2010 zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes „Haushaltsführung 2013“ (Einl.Zahl 3213/3, Landtagsbeschluss Nr. 1143);
zu:
EZ 255/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gem. Art. 52 Abs. (4) L-VG 2010 zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes „Haushaltsführung 2013“ (Einl.Zahl 3213/3, Landtagsbeschluss Nr. 1143); (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))
Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 13.10.2015 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Landtagsbeschluss Nr. 1143 vom 21.04.2015 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Haushaltsführung 2013“ zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.
Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
Im Sinne dieser Verfassungsbestimmung werden daher zum Landesrechnungshofbericht (LRH 20 H 9/2014-14) zu den Feststellungen und Empfehlungen, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesfinanzreferates fallen, nachstehende Maßnahmen berichtet:
Generelle Anmerkung:
Zu sämtlichen, die Vermögensrechnung betreffenden Empfehlungen des Landesrechnungshofes, wird wiederholt auf die derzeit in Ausarbeitung befindlichen Bewertungsregelungen, welche sich an dem zwischen den Gebietskörperschaften abgestimmten Entwurf zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung orientieren werden, verwiesen. Bis zur Vorlage der Eröffnungsbilanz per 1.1.2016 erfolgen die Darstellungen gemäß den Bestimmungen der derzeit gültigen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007.
5.2 Darstellung der voranschlagsunwirksamen Gebarung
Die Differenz der Einnahmen bzw. Ausgaben zwischen dem Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung und dem Nachweis der Rücklagen in der Höhe von 15.500.000,--, setzt sich aus den Rücklagenkonten 9414510 (9.000.000,--), 9419501 (6.000.000,--) und 9437700 (500.000,--) zusammen.
5.3. Bankverbindungen
Für jedes der Haushaltsverrechnung des Landes zuordenbare Bankkonto wurde ein Konto im SAP-Haushaltsverrechnungssystem eröffnet. Die Bankkontobezeichnungen werden sukzessive umgestellt und sollten zukünftig eine eindeutige Zuordnung zum Sachkonto im SAP-Haushaltsverrechnungssystem ermöglichen.
Hinsichtlich der Bankkonten der FS Stein wird an der Aufklärung gearbeitet. Festgehalten wird, dass diese Bankkonten in der Vergangenheit – trotz Befragung durch die FA LB anlässlich von Revisionen vor Ort - nie der Finanzabteilung bzw. der FA LB gemeldet wurden.
Die FA LB fordert seit dem Jahr 2015 von jeder haushaltsführenden Stelle am Ende jedes Quartals die mit dem Buchhaltungskonto abgestimmten Bankkontoauszüge an. Somit soll sichergestellt werden, dass die Bewegungen auf den Bankkonten auch zeitnah im SAP-Haushaltsverrechnungssystem erfasst werden und die Abstimmungsarbeiten zum Jahresende erleichtert werden.
Die FA LB hat im Rahmen der Revision des Rechnungswesen eine Querschnittsprüfung „unvermutete Prüfung der Geldbestände in den Dienststellen“ im Jahr 2015 vorgenommen. Der entsprechende Bericht ergeht an den Landesrechnungshof.
Die Haushaltsführenden Stellen wurden von der FA LB darauf hingewiesen und aufgefordert, die Bezeichnung der Bankkonten für Interessentenbuchhaltungen, für die Auftragsverwaltung des Bundes und andere Bankkonten, die nicht in die Haushaltsverrechnung des Landes einfließen, entsprechend zu ändern. Diese Bankkonten werden nicht von der Abteilung Finanzen bzw. FA LB verwaltet und unterliegen nicht den §§ 35-40 der StOAH-VO.
6.2 Haftungsobergrenze
Zur Empfehlung des Rechnungshofes, Haftungen für hypothekarisch besicherte Wohnbaudarlehen entsprechend den Möglichkeiten des ÖStP explizit als eigene Haftungskategorie mit einem Haftungsfaktor geringerer Risikogewichtung auszuweisen, wird angemerkt, dass es sich bei den Darlehenskonten um verkaufte Forderungen des Landes aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen handelt und eine Budgetierung jener Beträge, die an die Bank abzuführen sind, jährlich zu erfolgen hat. Im Rechnungsabschluss 2014 wurde der Gesamtbetrag für die verkauften hypothekarisch besicherten Wohnbaudarlehen in einer Gesamtaufstellung zur Ermittlung der Haftungsobergrenze ausgewiesen.
7.2.1 Bewertung der CHF-Darlehen
s. generelle Anmerkung
7.2.2 Rücklage für CHF-Kursverluste
Die Empfehlung, Rücklagen für denselben Zweck einheitlich zu bilden und deren Summe nachvollziehbar sowohl im Landesrechnungsabschluss als auch in der Landtagsvorlage zum LRA darzustellen, wurde ab dem Jahr 2014 umgesetzt.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.September 2015.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend Haushaltsführung 2013 (EZ 3213/3, Beschluss Nr. 1143 ) wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmann:
LTAbg. Mario Kunasek
Der Berichterstatter:
LTAbg. Mag.(FH) Stefan Hofer