LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP N1

EZ/OZ 1976/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Finanzen

Betreff:
Novellierung des Landeshaushaltsgesetzes

 

zu:
EZ 1976/1, Gesetz, mit dem das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014 geändert wird (Regierungsvorlage)

 

Der Ausschuss "Finanzen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 16.01.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Die Regierungsvorlage EZ 1976/1 wurde in einem Unterausschuss am 10. Jänner 2018 beraten und in § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1, im Inhaltsverzeichnis sowie durch Einfügung der §§ 51a und 62a geändert. Außerdem soll der Gesetzesbeschluss dringlich gefasst werden.

Die Ziele und Maßnahmen dieser Novellierung sind:

           1. Verordnungsermächtigung für die risikoaverse Finanzgebarung des Landes zur Sicherstellung des Zuganges des Landes zu ÖBFA-Darlehen (§ 2 Abs. 2)

           2. Verbesserte inhaltliche Konsistenz der Rechtsordnung und damit erhöhte Rechtssicherheit durch Klarstellungen im Gesetzestext

              a.) §§ 1 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Z. 11 – der Gebarungsvollzug ist ein wesentliches Element der Haushaltsführung unter Mitwirkung aller Organe der Haushaltsführung.

              b.) § 9 Abs. 3 – Verbindlichkeiten der Vorjahre sind ein Teil der Obergrenzen der Auszahlungen

              c.) § 45 Abs. 3 – Mindereinzahlungen bedingen eine mögliche Mittelunterschreitung gegenüber budgetierte Mittelaufbringungen

              d.) § 46 Abs. 1 – Geordneter Budgetvollzug und Berechnung der Rücklagen durch Klarstellung, dass Mittel aus den Zentralkrediten nicht in die Rücklagenberechnung des jeweiligen Detailbudgets einzubeziehen sind

           3. Klarstellung und Neuformulierung des Abs. 3, Entfall des Abs. 4 im § 44 StLHG

 

Die Novellierung umfasst hauptsächlich Folgendes:

           1. Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung für die Umsetzung des Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagements des Landes Steiermark. Durch die Erbringung des Nachweises der risikoaversen Finanzgebarung gemäß § 2a Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) kann der Zugang des Landes zu günstigeren ÖBFA-Darlehen sichergestellt werden.

           2. Durch legistische Klarstellungen soll die inhaltliche Konsistenz der Rechtsordnung verbessert und damit auch die Rechtssicherheit erhöht werden.

            a.) Der Gebarungsvollzug als wesentlicher Bestandteil der Haushaltsführung wird dargestellt und die Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe, der haushaltsführenden Stellen sowie der Landesbuchhaltung normiert.

            b.) Verbindlichkeiten aus Vorjahren, die in einem früheren Finanzjahr angefallen sind und erst im darauffolgenden Finanzjahr gezahlt werden, sind ebenso wie die Rückstellungen und Rücklagen Teil der Obergrenzen für Auszahlungen in den jeweiligen Bereichen.

            c.) So wie Mehreinzahlungen in der zweckgebundenen Gebarung zu Mittelverwendungsüberschreitungen führen, verursachen Mindereinzahlungen Mittelaufbringungsunterschreitungen, die in diesem symmetrischen Fall zulässig sein sollen.

            d.) Zentralkredite der Zentralstellen werden bei den einzelnen Detailbudgets lediglich dargestellt. Die Verfügungsmacht liegt bei der jeweiligen Zentralstelle. Die Mittel sind daher bei der Rücklagenberechnung der jeweiligen Detailbudgets nicht einzubeziehen.

           3. Zusammenfassung der Abs. 3 und 4 des § 44 zu einem neuen Abs. 3. Damit wird klargestellt, dass sonstige Mittelumschichtungen, sofern es nicht um jene bestimmten Ausnahmefälle des Art. 19a Abs. 4 Z. 1 L-VG handelt, einer vorherigen Beschlussfassung durch den Landtag bedürfen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die Neuregelung stellt sicher, dass das Land Steiermark auch in Zukunft Zugang zu ÖBFA-Darlehen hat. Ein Wegfall der Möglichkeit, im Weg der ÖBFA-Darlehen aufzunehmen, würde in den Jahren 2018 bis 2021 voraussichtlich eine kumulierte Zinsbelastung von insgesamt € 6,7 Mio. im Jahr 2021 ergeben.

 

Problemanalyse

     Zu 1. Verordnungsermächtigung für die risikoaverse Finanzgebarung des Landes zur Sicherstellung des Zuganges des Landes zu ÖBFA-Darlehen

Um weiterhin bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) Darlehen aufnehmen zu können, ist gemäß dem Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstige Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG) ein Nachweis über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a des Bundesfinanzierungsgesetzes (BFinG) zu erbringen.

Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Damit dieser Nachweis erbracht werden kann, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, die in der Verordnung näher ausgeführt werden.

     Zu 2. Verbesserte inhaltliche Konsistenz der Rechtsordnung und damit erhöhte Rechtssicherheit durch Klarstellungen im Gesetzestext

              a.) Der Gebarungsvollzug ist ein wesentlicher Bestandteil der Haushaltsführung mit den Komponenten der

                         - Erteilung von Buchungs- und Zahlungsanordnungen an die Landesbuchhaltung,

                         - der Verrechnung (laufende Erfassung und fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzuges),

                         - des Zahlungsverkehrs (bargeldloser Giro-Zahlungsverkehr und Barzahlungsverkehr),

                         - der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit im Gebarungsvollzug und

                         - der Revision der gesamten Verrechnung durch die Landesbuchhaltung.

               Die bisherige Aufzählung von Verrechnung, Zahlungsverkehr, Innenprüfung und Rechnungsprüfung hat nicht den vollen Umfang des Gebarungsvollzuges in der Haushaltsführung abgedeckt. Die explizite Darstellung des Gebarungsvollzuges mit seinen Komponenten regelt nun den vollen Umfang des Vollzuges  und normiert eine gesetzliche Grundlage für weitere Durchführungsverordnungen. Im Gebarungsvollzug ist die Mitwirkung aller Organe der Haushaltsführung erforderlich.

              b.) Auszahlungen aus Verbindlichkeiten aus Vorjahren sind im Finanzierungshaushalt zu verrechnen und werden derzeit nicht in die Obergrenze der Auszahlungen eingerechnet. Das kann dazu führen, dass unerwartete Verschiebungen von Auszahlungen über die Jahresgrenze die Dispositionsfähigkeit innerhalb eines Globalbudgets einschränken. Deshalb ist es erforderlich, dass diese Verbindlichkeiten ebenso wie Rücklagen und Rückstellungen einen Teil der Obergrenzen für Auszahlungen in den jeweiligen Bereichen bilden.

               c.) Wie Mehreinzahlungen bei der zweckgebundenen Gebarung zu Mittelverwendungsüberschreitungen (Bund zahlt mehr Mittel für eine Aufgabe ein, das Land entsprechend mehr aus) sollen auch Mindereinzahlungen (geringere Mittel als budgetiert werden vereinnahmt) zu einer Unterschreitung der budgetierten Mittel führen können, ohne die Einzahlungsuntergrenzen zu verletzen.

              d.) Auf Grund von Unklarheiten über die Rücklagenbildung ist klarzustellen, dass Mittel aus den Zentralkrediten der Zentralstellen nicht bei der Berechnung der Rücklagen in den jeweiligen Detailbudgets zu berücksichtigen sind

 

     Zu 3. Klarstellung und Neuformulierung im § 44 Abs. 3 StLHG

Der Landtag kann die Landesregierung zu Mittelumschichtungen in bestimmten Ausnahmefällen gem. Art. 19a Abs. 4 Z. 1 L-VG ermächtigen, sonstige Mittelumschichtungen benötigen einen Landtagsbeschluss.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen:

     Zu 1. Verordnungsermächtigung für die risikoaverse Finanzgebarung des Landes zur Sicherstellung des Zuganges des Landes zu ÖBFA-Darlehen

Das Land Steiermark hätte ab 01.08.2018 keinen Zugang mehr zu ÖBFA-Darlehen, denn ein Nachweis über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG könnte nicht erbracht werden, da weder ein Beschluss des Landtages gefasst noch eine Bestätigung des Landesrechnungshofes im jeweiligen Landesrechnungsabschluss abgegeben werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass Konditionen für Fremdmittel um rund 50 Basispunkte (das sind 0,5 % der Darlehenssumme) höher sein würden, was bei den Refinanzierungen in den nächsten Jahren zusätzlich belasten würde. Kumuliert würde sich über die nächsten 4 Jahre eine Belastung von EUR 6,7 Mio. ergeben.

     Zu 2. Verbesserte inhaltliche Konsistenz der Rechtsordnung und damit erhöhte Rechtssicherheit durch Klarstellungen im Gesetzestext

              a.) Der Gebarungsvollzug der Haushaltsführung ist bisher nur implizit in der Verrechnung, im Zahlungsverkehr, der Innenprüfung und Rechnungsprüfung enthalten. Durch die taxative Aufzählung des Gebarungsvollzuges mit den inhaltlichen Elementen wird die Rechtssicherheit erhöht und die erforderliche Mitwirkung der haushaltsleitenden Organe, der haushaltsführenden Stellen und der Landesbuchhaltung normiert.

              b.) Bei Nichtberücksichtigung der Verbindlichkeiten aus den Vorjahren kann es dazu kommen, dass aufgrund von ungeplanten Verschiebungen von Auszahlungen von Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr Budgets nicht umgesetzt werden können, da die Obergrenze für Auszahlungen aus dem Finanzierungshaushalt bereits erreicht wäre.

               c.) Mindereinzahlungen in der zweckgebundenen Gebarung sollen in Bezug auf die Bindungswirkung parallel zu der bereits derzeit geregelten Bestimmung bezüglich Mehreinzahlungen behandelt werden.

              d.) Es ist klarzustellen, dass Mittel aus den Zentralkrediten nicht bei der Rücklagenbildung der jeweiligen Detailbudgets zu berücksichtigen sind. Zentralkredite werden in den jeweiligen Detailbudgets lediglich dargestellt, die Verfügungsmacht darüber haben die jeweiligen Zentralstellen.

Fehlende legistische Klarstellungen und Berechnungen bergen die Gefahr von Missinterpretationen und unerwünschten Ergebnissen in sich. Zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit und Verbesserung der Konsistenz der Rechtsordnung gibt es keine Alternative.

 

     Zu 3. Klarstellung und Neuformulierung im § 44 Abs. 3 StLHG

Mangels Klarstellung und Neuformulierung würden weiterhin Zweifel ob der Konformität zwischen StLHG und den Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln im jährlichen Budget bestehen.

 

Ziele und Maßnahmen

     Zu 1. Ziel: Der Zugang des Landes zur Sicherstellung von günstigeren ÖBFA Darlehen ist zu gewährleisten

               Maßnahme: eine Verordnungsermächtigung für die risikoaverse Finanzgebarung nach dem Vorbild des Bundesfinanzierungsgesetzes, insbesondere § 2a BFinG. Dadurch kann der erforderliche Nachweis für die Einhaltung der Grundsätze des § 2a BFinG erbracht werden.

 

     Zu 2. Ziel: Verbesserte inhaltliche Konsistenz der Rechtsordnung und damit erhöhte Rechtssicherheit Geordneten Budgetvollzug und RL Berechnung

               Maßnahme: Klarstellungen im Gesetzestext

 

     Zu 3. Ziel: Klarstellung des § 44 Abs. 3 und Entfall des Abs. 4 StLHG

               Maßnahme: Klarstellung durch Zusammenfassung des Abs. 3 und 4 im § 44 StLHG

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Mangels Zugang zu den ÖBFA-Darlehen würden sich voraussichtlich in den Jahren 2018 bis 2021 folgende jährliche Mehrbelastungen des Landes ergeben, die kumuliert im Jahr 2021 rd. EUR 6,7 Mio. betragen:

 

Jahr

2018

2019

2020

2021

Mehrbelastungen ohne ÖBFA-Finanzierung p.a.*

1.360.000

1.700.000

1.900.000

1.710.000

*) Zahlen sind präliminierte Werte

 

Wir der ÖBFA Zugang beibehalten, so können diese Belastungen vermieden werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen wird angemerkt:

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Die Anordnungen im Gebarungsvollzug sind in Form von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen ein wesentliches Element bei der Verrechnung im Gebarungsvollzug. Bisher sind die Anordnungen im Überbegriff der Verrechnung inkludiert gewesen. Nunmehr sollen die Zahlungs- und Verrechnungsaufträge durch die explizite Bezeichnung der Anordnungen im Gebarungsvollzug die erforderliche Gewichtung in der Haushaltsführung erhalten und die gesetzliche Grundlage für weitere notwendige Durchführungsbestimmungen bilden.

Der Begriff der „Innenprüfung“ und die „Rechnungsprüfung“ sind durch die Begriffe einer Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie des Gebarungsvollzuges und einer Revision des Rechnungswesens als Nachprüfung durch die Landesbuchhaltung – inhaltlich gleich – aber präziser formuliert worden. Eine Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Belegen (Zahlungsansprüchen und Zahlungsverpflichtungen) dem Grunde und der Höhe nach obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen, den jeweils zuständigen ausführenden Organen obliegt eine Prüfung im Gebarungsvollzug, ob die Haushaltsvorschriften eingehalten wurden.

Die Revision des Rechnungswesens (Nachprüfung) obliegt der Landesbuchhaltung und umfasst die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen. Es werden Prüfungen nach einem Prüfungsplan sowie fallweise Sonderprüfungen durchgeführt.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

In Zusammenhang mit der risikoaversen Finanzgebarung des Landes ist eine Ergänzung notwendig, welche den Bestimmungen des § 2a Bundesfinanzierungsgesetz (BFinG) entspricht. Damit kann ab 1.8.2018 der Zugang des Landes zu den ÖBFA-Darlehen weiterhin sichergestellt werden.

Da § 2 Abs. 4a BFinG erst mit 1.8.2018 in Kraft treten wird, ist ein Nachweis für ÖBFA-Darlehen bis zum 31.7.2018 nicht erforderlich.

Voraussetzung für den Zugang zu ÖBFA-Darlehen nach dem 1.8.2018 ist ein Nachweis des Landes Steiermark, dass die Grundsätze des § 2a BFinG eingehalten werden. Der Nachweis ist durch einen Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung des Landesrechnungshofes im jeweiligen Landesrechnungsabschluss erbracht. Ebenfalls hat das Landesbudget einen Vermerk über die Einhaltung der Grundsätze zu enthalten.

Gemäß Bundesfinanzierungsgesetz (BGBl. Nr. 763/1992 idF BGBl. I Nr. 53/2017) kann die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes für Länder Kredite aufnehmen und den Ländern Mittel zur Verfügung stellen.

Dabei hat die ÖBFA folgende Grundsätze (§ 2a Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG) anzuwenden:

           1. Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung,

           2. Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagements,

           3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung (Vier-Augen-Prinzip) und

           4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen.

Durch den Beschluss des Landtages wird eine Verordnungsermächtigung für die risikoaverse Finanzgebarung nach dem Vorbild des Bundes im Sinne des § 2a BFinG geschaffen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1 Z. 9 bis 11):

Durch die Anfügung der Ziffer 11 ist bei der Ziffer 9 das „und“ durch einen Beistrich zu ersetzen sowie in Ziffer 10 der Punkt durch das Wort „und“.

Ziffer 11: Die Ressortverantwortung eines haushaltsleitenden Organes umfasst die Haushaltsführung im jeweiligen Bereichs- und Globalbudget. Das Globalbudget ist in zumindest ein Detailbudget untergliedert.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 3):

Die Budgetierung des Landeshaushaltes umfasst den Ergebnishaushalt (Aufwand und Ertrag) und Finanzierungshaushalt (Ein- und Auszahlungen). Die voraussichtlichen Zahlungen im Finanzierungsbudget sind zu errechnen bzw. nachvollziehbar zu schätzen.

Unvorhergesehene Verschiebungen von Auszahlungen aus Verbindlichkeiten von Vorjahren belasten den Finanzierungshaushalt des darauffolgenden Jahres. Das laufende Finanzierungsbudget kann in einem solchen Fall nicht vollständig umgesetzt werden, da die Obergrenze für die Auszahlungen des Finanzjahres bereits voll ausgeschöpft wäre.

Um dies zu vermeiden und eine geordnete Umsetzung des Budgets zu ermöglichen, müssen Auszahlungen aus Verbindlichkeiten aus Vorjahren ebenso wie Rücklagen und Rückstellungen Teil der Obergrenzen für Auszahlungen in den jeweiligen Bereichen sein.

Zu Z 6 und Z 7 (§ 44 Abs. 3):

Der Landtag kann gem. Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-VG in bestimmten Ausnahmefällen die Landesregierung zu Mittelumschichtungen zwischen zweckgebundenen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen ermächtigen. Diese Ausnahmefälle sind im Budgetbeschluss zu definieren. Zur Verbesserung der Klarheit wird der Verweis auf die Ausnahmen in den Abs. 3 aufgenommen und klargestellt, dass alle anderen Umschichtungen vor Vornahme der Umschichtungen eines Beschlusses des Landtages bedürfen.

Durch die Zusammenführung und Neuformulierung des § 44 Abs. 3 StLHG wird der Abs. 4 in Abs. 3 aufgenommen. Abs. 4 entfällt daher.

Zu Z 8 (§ 45 Abs. 3):

In der zweckgebundenen Gebarung können Mittel nur verwendet werden, wenn die entsprechenden zweckgebundenen Einnahmen eingegangen sind. Da diese jedenfalls zu verausgaben sind, sieht die derzeit geltende Regelung vor, dass eine Mittelverwendungsüberschreitung auf Grund von Mehreinzahlungen zulässig ist.

Demgegenüber ist jedoch der gegenteilige Fall einer Mittelaufbringungsunterschreitung aufgrund von Mindereinzahlungen nicht geregelt. Es erscheint jedoch naheliegend diese beiden Fälle symmetrisch zu behandeln und in diesem Fall die Unterschreitung der Einnahmenuntergrenze gesetzlich zu erlauben.

 

Zu Z 9 (§ 46 Abs. 1):

Der Finanzierungshaushalt der allgemeinen Gebarung umfasst gem. § 16 Abs. 2 StLHG die Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, der Investitionstätigkeit und der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen.

Der Nettofinanzierungsbedarf entspricht der Differenz zwischen Auszahlungen und Einzahlungen der allgemeinen Gebarung des Finanzierungshaushaltes. In Abzug sind die zweckgebundene Gebarung, die EU- und Fondsgebarung zu bringen. Die Rücklagengebarung soll Anreize schaffen mit den budgetierten Mitteln sparsam umzugehen. Das setzt aber voraus, dass über diese Mittel auch disponiert werden kann. Deshalb ist es logisch, dass die Kredite der Zentralstellen (Personal, IT- und Amtssachaufwand), die im Budget der Dienststellen lediglich dargestellt werden, abgezogen werden müssen. Denn die Verfügungsmacht über sie liegt bei den jeweils zuständigen Zentralstellen im Amt der Landesregierung und nicht bei der jeweils für das Detailbudget zuständigen Stelle. Es ist deshalb eine inhaltliche Klarstellung erforderlich, um unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass diese Mittel in die Rücklagenberechnung des jeweiligen Detailbudgets nicht einzubeziehen sind.

 

Zu Z 10 (§ 46 Abs. 4):

Ein Querverweis zu Abs. 1 und der Berechnung des Differenzbetrages ist wegen der notwendigen Ergänzung des Abs. 1 erforderlich geworden. Die Wortfolge „durch eine Ermächtigung“ wird ersatzlos gestrichen, da in diesem Fall keine Ermächtigung notwendig ist. Sollten Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen oder eine Änderung der Berechnung erforderlich werden, hat der Landtag dies in einem Beschluss darüber selbst zu entscheiden und kann es nicht an die Landesregierung delegieren.

 

Zu Z 11 (1a. Abschnitt Gebarungsvollzug und § 51a):

Im 3. Hauptstück – der Vollziehung – wird nach dem 1. Abschnitt – Mittelverwendung und Mittelaufbringung – ein weiterer Abschnitt (1a) über den Gebarungsvollzug eingefügt. Der 1a. Abschnitt besteht aus dem § 51a und behandelt in 5 Absätzen die wesentlichen Grundzüge des Gebarungsvollzuges und im Abs. 6 eine Verpflichtung der Landesregierung zur Erlassung einer Verordnung, welche den Gebarungsvollzug näher zu regeln hat:

Abs. 1 normiert, wer Anordnungen im Gebarungsvollzug erteilen kann.

Abs. 2 definiert die Verrechnung, sie hat über die Hauptverrechnungskreise wie Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung zu erfolgen, sonstige Verrechnungskreise sind die Anlagenbuchführung (Sachanlagen), die Debitorenbuchführung (Forderungen des Landes), die Kreditorenbuchführung (Verbindlichkeiten des Landes) und die Personalverrechnung mit dem Personalaufwand. Vorberechtigungen und Vorbelastungen künftiger Finanzjahre sind zu verrechnen, damit die finanzielle Lage zukünftiger Finanzjahre möglichst getreu dargestellt werden kann.

Abs. 3 regelt, dass der Zahlungsverkehr grundsätzlich bargeldlos über ein Hauptkonto des Landes abzuwickeln ist, eine Ausnahme sind die Barkassen mit dem Barzahlungsverkehr der haushaltsführenden Stellen. Der Barzahlungsverkehr ist aber auf das notwendigste Ausmaß zu beschränken. Dislozierte Dienststellen können über weitere Konten (Nebenkonten) und/oder Barkassen verfügen, um den Amtsbetrieb so effizient wie möglich zu gestalten. Die Nebenkonten und Barkassen sind von der Landesbuchhaltung betragsmäßig zu limitieren.

Abs. 4 behandelt die Prüfung von Belegen. Das anordnende Organ hat die Belege dem Rechtsgrund  und der Höhe einer Forderung oder Verpflichtung nach zu prüfen. Das ausführende Organ überprüft den Vollzug der Haushaltsvorschriften.  Damit sind alle Vorschriften und Anordnungen umfasst, welche das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen, insbesondere das Landeshaushaltsgesetz, die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung sowie sonstige Verordnungen und Erlässe.

Abs. 5 zeigt Möglichkeiten der Landesbuchhaltung auf, anhand einer Revision die gesamte Verrechnung aller haushaltsführenden Stellen zu prüfen. Einerseits werden Prüfungen in einem Prüfungsplan festgelegt, andererseits soll die Möglichkeit einer fallweisen Sonderprüfung gegeben sein. Der Revisionsbericht hat allfällige Feststellungen der Landesbuchhaltung und etwaige Gegenäußerungen der haushaltsführenden Stelle zu enthalten.

Abs. 6 verpflichtet die Landesregierung zur Erlassung einer Verordnung, in welcher der Umfang, die formalen Voraussetzungen und das jeweilige Verfahren des Gebarungsvollzuges näher gestaltet wird.

Zu Z 12 (§ 62a):

Verordnungen auf Grund dieses Gesetz können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn im Gesetz eine diesbezügliche Regelung getroffen wird. Die Verordnungen können aber nicht weiter rückwirkend sein als das Gesetz selbst. Wird daher ein Gesetz mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt, können auch Verordnungen mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.

Zu Z 13 (§ 63a Abs. 3):

Mit Inkrafttreten zum 1. Jänner 2017 wird klargestellt, dass der Budgetvollzug für das gänzliche Finanzjahr 2017 nach dieser Rechtslage zu erfolgen hat und damit auch für den Landesrechnungsabschluss gilt.

Da § 2 Abs. 2 sowie § 51a erst mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten sollen, können eine Verordnung für das Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagement des Landes Steiermark auf der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 2 und eine Verordnung über den Gebarungsvollzug auf Rechtsgrundlage des § 51a rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden und sind daher erstmals für das vollständige Finanzjahr 2018 anzuwenden.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

 

Der Obmann:

LTAbg. Johannes Schwarz