LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 8

EZ/OZ 269/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Adaptierung des medizinischen Leistungskataloges für Asylwerber

 

zu:
EZ 269/1, Adaptierung des medizinischen Leistungskataloges für Asylwerber (Selbständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 08.03.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Gesundheit vom 13.10.2015 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 269/1, abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

„Im Unterschied zur Regelung zu Deutschland werden Versorgungsleistungen an Asylwerber in Österreich nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG geregelt. Konkret handelt es sich um die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung).

Art. 6 dieser Grundversorgungsvereinbarung definiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen, welche die Grundversorgung umfasst. Die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeträge, bzw. die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, sind nur ein Teil dieses Gesamtleistungspakets.

Dem Land Steiermark entstehen daher aus der Erbringung medizinischer Leistungen für Asylwerber im Wesentlichen keine Behandlungskosten, da diese durch die Krankenversicherung abgegolten werden.

Die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen aus der Grundversorgung werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt. Konkret wurden vom Land Steiermark laut Auskunft der Abteilung 11, Soziales im Jahr 2014 € 2.798.377,51 an Krankenversicherung und € 7.850,58 an zusätzlichen medizinischen Leistungen ausgegeben, im ersten Halbjahr 2015 € 2.168.638,85 an Krankenversicherung und € 16.435,21 an zusätzlichen medizinischen Leistungen.

Eine grundsätzlich mögliche Kündigung der an sich unbefristeten Grundversorgungsvereinbarung
(Art. 15 leg. cit.) brächte gerade in der derzeitigen Flüchtlingssituation wohl ein Maß an Unwägbarkeiten, sowohl was die Erbringung der unterschiedlichen Versorgungsleistungen betrifft, als auch hinsichtlich deren Finanzierung.

Grundsätzlich hat sich aus ha. Sicht die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in ihrer Gesamtheit in der Praxis bewährt, wobei besonders darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 8 im Falle einer Massenfluchtbewegung die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 leg. cit. obliegt, wobei im Falle einer Massenfluchtbewegung die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden kann. Allerdings darf die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.“

Es wird daher der

 

Antrag

 

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Antrag, EZ 269/1, „Adaptierung des medizinischen Leistungskataloges für Asylwerber“, der Abgeordneten der FPÖ wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Obfrau:
LTAbg. Sandra Krautwaschl