EZ/OZ: 2570/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 03.07.2018, 19:50:31
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang
Betreff:
Umsetzung der Aarhus-Konvention
Die Aarhus-Konvention, welche bereits im Juni 1998 unterzeichnet wurde, wurde von Österreich im Jahr 2005 ratifiziert. Sie räumt Bürgerinnen und Bürger bzw. der Öffentlichkeit Informationsrechte, Mitwirkungsrechte in Genehmigungsverfahren und die gerichtliche Durchsetzung von Umweltrecht im Fall der Verletzung desselben durch Behörden oder Dritte ein. Während die ersten beiden Säulen der Konvention im Wege von Richtlinien durch die Europäische Union umgesetzt und damit vorgegeben wurden, kam es bei der dritten Säule zu keiner Einigung über den Richtlinienvorschlag der Kommission von 2003.
Der Zugang zu Verfahren bzw. zu Gerichten ist für die betroffene Öffentlichkeit nach wie vor nur für ausgewählte Umweltverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung, IPPC-Anlagen) umgesetzt.
Im aktuellen Bericht der Landesregierung an den Landtag Steiermark über "Entwicklungen in der Europäischen Union" betreffend das zweite Halbjahr 2017 (EU-Halbjahresbericht 2017) steht dazu folgendes zu lesen:
„Zugang der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten (Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen von Århus) im Anwendungsbereich der FFH-RL 92/43/EWG, der Wasserrahmen-RL 2000/60/EG, Luftqualitäts-RL 2008/50/EG und der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG
Im Mahnschreiben vom 10. Juli 2015 kommt die Europäische Kommission zur Auffassung, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus nicht ausreichend erfüllt hat, da sie insbesondere Nichtregierungsorganisationen keine Klagebefugnis einräumt, um vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen in Umweltverfahren zu rügen. Das Verfahren betrifft sowohl den Bund als auch die Länder; die österreichische Stellungnahme zieht die rechtliche Grundlage dieser Rügen in Zweifel, da die Republik Österreich von keiner unionsrechtlichen Zuständigkeit für die Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens ausgeht. Eine erneute Antwort der Kommission zur Haltung Österreichs im Verfahren ist noch ausständig.“
Am 20. Dezember 2017 fällt der EuGH das wegweisende Urteil C-664/15, mit dem in Österreich anerkannten Umweltorganisationen endlich Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zuerkannt wird.
EuGH-Urteil: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf
text=&docid=198046&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=328501
Mittlerweile gibt es mehrere Urteile des VwGH und von Landesverwaltungsgerichten, die ebenfalls eine Parteistellung von Umweltschutzorganisationen in Umweltverfahren anerkennen. Der VwGH sieht dabei eine Parteistellung nicht nur im Wasserrecht, sondern auch bei der Luftgüte und weiteren Materien, insbesondere wird Rechtsschutz gegen Unterlassungen gewährt.
Es kann nicht sein, dass die betroffene Öffentlichkeit bzw. Bürgerinitiativen oder Umweltorganisationen eine Parteistellung im Verfahren in jedem einzelnen Verfahren gerichtlich durchsetzen müssen, da die betroffenen Materiengesetze keine Parteistellung vorsehen. Das ist in einem Rechtsstaat ein bedenklicher Zustand. Eine rasche Novellierung der Materiengesetze muss daher in Angriff genommen werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, die vollständige Anwendung der Aarhus-Konvention in der Steiermark sicherzustellen und dem Landtag entsprechende Gesetzesvorschläge zu übermitteln.
Unterschrift(en):
LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne)