EZ/OZ: 2033/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 23.11.2017, 12:10:01
Geschäftszahl(en): ABT10-42897/2014-124
Zuständiger Ausschuss: Landwirtschaft
Regierungsmitglied(er): Landesrat Johann Seitinger
Beilagen: Gesetzestext, Vorblatt und Erläuterungen, Textgegenüberstellung
Betreff:
Gesetz, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz (12. Grundverkehrsgesetz-Novelle) geändert wird
Der beiliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz (12. Grundverkehrsgesetz-Novelle) geändert wird, ist in den Landtag Steiermark zur Beschlussfassung einzubringen.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 gilt grundsätzlich das Erbrecht desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
Der Erblasser kann aber auch durch Rechtswahl bestimmen, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit gelten soll. Dies hat zur Folge, dass das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes das Recht seiner Staatsangehörigkeit anzuwenden hat.
Nach dem Erbrecht des fremden Staates kann der Fall eintreten, dass der Erwerb eines (steirischen) Grundstücks von Todes wegen außerbücherlich, ohne gerichtliche Abhandlung eintritt. Auch könnte der Fall eintreten, dass nach dem Recht des fremden Staates dem, für das Stmk. Grundverkehrsgesetz wichtigen Rechtsbegriff „Gesetzlichen Erben“ nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in Österreich. Für solche Fälle treffen die zivilrechtlichen Bestimmungen des Stmk. Grundverkehrsgesetzes betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, und der (Dritt)Ausländergrundverkehr nicht Vorsorge.
Mit der Novelle soll auf die obgenannten Fälle dadurch Bedacht genommen werden, dass, wenn der außerbücherliche Eigentümer im Hinblick auf die erforderliche Grundbuchseintragung nach Ablauf einer Frist nicht aktiv wird, zur Stellung, der für die Grundbuchseintragung notwendigen Anträge – darunter auch die nach dem Grundverkehrsgesetz erforderlichen – vom Grundbuchsgericht ein Kurator bestellt werden kann. Der Begriff „Gesetzliche Erben“ soll durch den Begriff „Nächste Angehörige“ ersetzt werden. Die „Nächsten Angehörigen“ werden abschließend aufgezählt.
Um die zivilrechtlichen Bestimmungen an die Erfordernisse der EU-Erbrechtsverordnung mit der beiliegenden Grundverkehrsnovelle anpassen zu können, war vorgehend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, betreffend die zivilrechtlichen Bestimmungen in den Grund-verkehrsgesetzen der Länder, zu ändern.
Die erforderlichen Änderungen erfolgten mit der Art. 15 B-VG Grundstücksverkehrs-Änderungsvereinbarung, die mit 29.12.2016 in Kraft getreten ist.
Im Hinblick auf die Definition der „Nächsten Angehörigen“ - ihr Erwerb an Baugrundstücken in Beschränkungszonen von Todes wegen ist nicht erklärungspflichtig – lässt die Artikel 15a B-VG Grundstücks-Änderungsvereinbarung offen, welche Personen die Länder neben den in der Verordnung Genannten noch als „Nächsten Angehörigen“ benennen. Im Entwurf sind diesbezüglich die LebensgefährtInnen vorgesehen. Sie sind auch schon im geltenden Grundverkehrsgesetz beim Rechtserwerb unter Lebenden privilegiert.
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens langten Stellungnahmen des Justizministeriums und der Notariatskammer für Steiermark ein. Den Anregungen des Justizministeriums wurden zur Gänze, die der Notariatskammer nur insoweit, als sie nicht von der Artikel 15 B-VG Vereinbarung abweichen, entsprochen.
In der Novelle wurde weiters auch das in der Anhörung geäußerte, dringende Ersuchen der Notariatskammer, dass für ein nach dem Stmk. Grundverkehrsgesetz nicht bewilligungspflichtiges Rechtsgeschäft eine grundverkehrsbehördliche Bestätigung dann nicht erforderlich sein soll, wenn das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes auch durch öffentliche Urkunden direkt beim Grundbuchsgericht nachgewiesen werden kann, berücksichtigt.
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)