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EZ/OZ 223/12
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Regionen
Betreff:
Selbstständiger Ausschussantrag gemäß § 22 GeoLT betreffend Novellierung des Raumordnungsgesetzes
zu:
EZ 223/1, Umsetzungen der Ergebnisse der Enquete Baukultur im Bereich Raumordnung/Raumplanung (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Regionen" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 12.11.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Aufgrund der Erfahrungen im Vollzug, seit dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (StROG), hat sich ein Novellierungsbedarf, insbesondere im Bereich von verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergeben. Der Unterausschuss Raumordnungsgesetz hat in acht Sitzungen, die vom 17. November 2015 bis 5. November 2019 stattfanden, eine ROG-Novelle erarbeitet und beraten. Im Sommer 2019 wurde über den Entwurf auch ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchgeführt.
Neu geschaffen wird einerseits die Möglichkeit ein vereinfachtes Verfahren bei geringfügigen Änderungen eines örtlichen Entwicklungskonzeptes durchzuführen, andererseits werden für Gebietsänderungen, die den Bestand einer Gemeinde nicht berühren, auch vereinfachte Verfahrensregelungen für die Überleitung von Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung eingeführt.
Des Weiteren erfolgen Klarstellungen und teilweise auch Verschärfungen der Einkaufszentrenregelungen, um vor allem Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Die wichtigen Bereiche Baulandmobilität / Bodenpolitik und Geruchsbelastung aus Tierhaltebetrieben konnten vor der Landtagswahl trotz intensiver Beratungen leider nicht mehr einer abschließenden Neuregelung zugeführt werden, sollen aber in der folgenden Gesetzgebungsperiode rasch weiterverhandelt werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird angemerkt:
Zu § 2 Abs. 1 Z 4 und Z 6, jeweils zweiter Satz
Mit dieser Änderung soll einerseits eine Gleichstellung der Definitionen in Z 4 und 6 erfolgen und andererseits klargestellt werden, dass es sich bei einer historisch gewachsenen innerörtlichen Einkaufsstraße um eine über einen langen Zeitraum (Jahrzehnte) entwickelte Straße oder einen Platz handelt, die bzw. der durch eine für ein Orts- und Stadtzentrum typische Nutzungsvielfalt geprägt ist.
Zu § 2 Abs. 1 Z 22
Das Einstellen von Reitpferden soll raumordnungsrechtlich unabhängig von der Anzahl der Tiere als landwirtschaftliche Nutzung eingestuft werden, sofern dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Die Regelungen der Gewerbeordnung bleiben davon unberührt.
Zu § 2 Abs. 1 Z 31
Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden öffentlichen Personennahverkehrs ein wesentliches Kriterium für einen Siedlungsschwerpunkt darstellt.
Zu § 2 Abs. 1 Z 36
In der Praxis ergeben sich vielfach Probleme hinsichtlich der Berechnung der Verkaufsfläche, da die Hinzurechnung von Flächen, die der Abwicklung des geschäftlichen Verkehrs mit den Kunden dienen und für diese auch zugänglich sind, oftmals strittig ist, zumal auf solchen Flächen keine Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden; diese Flächen sind häufig nicht einmal räumlich von der Verkaufsfläche getrennt. Dabei handelt es sich z.B. um Nachkassenbereiche u.dgl. Da solche Flächen jedoch untrennbar mit dem Verkauf verbunden sind, ist die Berücksichtigung solcher Flächen als Teil der Verkaufsfläche geboten. Nicht zur Verkaufsfläche sollen jedoch von den Verkaufsräumen baulich getrennte Umkleidekabinen sein. Dies kann durch eigene Räume oder zumindest durch baulich von den Verkaufsräumen getrennte Umkleidenischen erfolgen. Die Nutzung eines Raumes als Umkleidekabine muss jedenfalls in den Einreichplänen dargestellt sein. Keine bauliche Trennung ist die Abtrennung durch Vorhänge oder mobile Wände.
Zu § 8 Abs. 2, 3 und 4
Änderung aufgrund der Abschaffung des Anzeigeverfahrens im Baugesetz.
Zu § 8 Abs. 5
Zur Beseitigung einer Rechtsunsicherheit soll mit dieser Änderung klargestellt werden, dass die Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens sowie die erstinstanzliche bescheidmäßige Erledigung innerhalb von 3 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der baubehördlichen Genehmigung, zu erfolgen hat. Ein Novellierungsbedarf ergibt sich aufgrund einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark. Darin wurde erkannt, dass im Beschwerdeverfahren der in der Zwischenzeit erfolgte Ablauf der Dreijahresfrist der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Dies hatte die Konsequenz, dass eine rechtzeitig erlassene Nichtigerklärung aufgrund des im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Ablaufes der Dreijahresfrist behoben wurde.
Zu § 22 Abs. 7
Das räumliche Leitbild kann für das gesamte Gemeindegebiet oder auch nur für einen Teil davon erstellt werden. Überdies erscheint es sinnvoll, dieses Gestaltungsinstrument nicht nur für das Bauland und für Sondernutzungen im Freiland, sondern für alle Nutzungsarten (auch Freiland und Verkehrsflächen) zu ermöglichen.
Zu § 22 Abs. 9 Z 2
Das geltende Entwicklungsprogramm gem. § 11 Abs. 9 („Sachprogramm Luft“), in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 53/2011, ist am 06.07.2011 in Kraft getreten. Die in der geltenden Fassung des § 22 Abs. 9 Z 2 enthaltene Vorgabe, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Entwicklungsprogrammes eine Verordnung zur Festlegung eines Fernwärmeanschlussbereiches zu erlassen ist, kann somit formalrechtlich nicht mehr erfüllt werden. Gerade in der Stadt Graz ist es jedoch erforderlich, dass der Fernwärmeausbau mit den damit einhergehenden Festlegungen von Fernwärmeanschlussbereichen schrittweise erfolgt. Dieser Ausbau muss in enger Abstimmung mit den Fernwärmeversorgungsunternehmen erfolgen. Zur Umsetzung ist die kurze Frist zur Erlassung einer Verordnung von Fernwärmeanschlussbereichen hinderlich. Überdies sollte die Anpassung einer Verordnung zur Festlegung eines Fernwärmeanschlussbereiches nicht anlässlich jeder Revision des Flächenwidmungsplanes, sondern im Rahmen der Revision des örtlichen Entwicklungskonzeptes erfolgen, da die Regelungen des Fernwärmeanschlussbereiches systematisch beim örtlichen Entwicklungskonzept angesiedelt sind.
Zu § 24 Abs. 5
In § 21 Abs. 7 des Stmk. Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung wie sie bis zum Inkrafttreten des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010 gegolten hat, war geregelt, dass bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung das örtliche Entwicklungskonzept samt Umweltbericht allen Gemeindemitgliedern und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen in einer öffentlichen Versammlung vorgestellt werden muss. Bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung galt diesbezüglich eine Kann-Bestimmung. Den Erläuterungen zu § 24 ist zu entnehmen, dass die Verfahrensbestimmungen zur Erlassung und Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes im Wesentlichen auf der Rechtslage nach dem ROG 1974 beruhen und lediglich in übersichtlicher Weise unter weitgehendem Verzicht auf Binnenverweise in einer eigenen Bestimmung zusammengefasst wurden. Zu Abs. 5 ist in den EB festgehalten, dass sich die Abhaltung einer verpflichtenden Bürgerversammlung zum örtlichen Entwicklungskonzept in der Langfristigkeit der Entwicklungsentscheidungen (Planungszeitraum von 15 Jahren) und in der damit notwendigen Einbeziehung, Information und Beteiligung der Betroffenen begründet. Es bestand somit in keiner Weise die Absicht des Gesetzgebers, hinsichtlich jeglicher zwischenzeitigen Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes eine verpflichtende Bürgersammlung vorzusehen und die Rechtslage vor 2010 zu verschärfen. Bei zwischenzeitigen Änderungen ist die Betroffenheit wesentlich geringer und eine verpflichtende Bürgerversammlung unter Einbeziehung aller Gemeindebürger als überschießend zu qualifizieren.
Zu § 24 Abs. 11 und Abs. 12
In der Verwaltungspraxis ist es durchaus üblich, dass im Rahmen des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens zur Beseitigung von Versagungs- oder auch aus anderen Gründen durch den Gemeinderat Beschlüsse gefasst werden, die den Inhalt der (bereits) zur Genehmigung vorgelegten Verordnung ändern. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Fristenlaufes soll nun klargestellt werden, dass mit der Fassung eines Änderungsbeschlusses, der zu einer inhaltlichen Änderung der Verordnung führt, der ursprüngliche Genehmigungsantrag als zurückgezogen gilt und die von der Änderung umfassten Unterlagen (Verordnung, Pläne, Erläuterungen) neu vorzulegen sind und damit eine verkürzte 3-monatige Entscheidungsfrist gem. Abs. 12 neu zu laufen beginnt. In der Praxis wird sich dadurch die Gesamtverfahrensdauer nicht relevant verlängern, da im Fall von Änderungsbeschlüssen zur Beseitigung von Versagungsgründen und der Vorlage der korrigierten Unterlagen das Genehmigungsverfahren unverzüglich abgeschlossen wird.
Zu § 24 Abs. 13
Aus verfahrensökonomischen und sachlichen Gründen erfolgt eine Angleichung der Kundmachungsfrist an jene für Flächenwidmungspläne (§ 38 Abs. 13).
Zu § 24a
In Anlehnung an die Regelung des vereinfachten Verfahrens bei Änderungen eines Flächenwidmungsplanes in § 39 soll auch für Änderungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes außerhalb einer Revision ein vereinfachtes Verfahren möglich sein, wenn die Änderungen nur Auswirkungen auf anrainende oder durch Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und dergleichen getrennte Grundstücke haben. Auf eine Größenbeschränkung wurde verzichtet. Änderungen, die einer Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen sind (wenn somit keine Ausschlusskriterien vorliegen), sind jedenfalls einem vereinfachten Verfahren nicht zugänglich. In der Praxis wird es sich dabei in erster Linie um Erweiterungen von Gebieten mit baulicher Entwicklung für Wohnen handeln.
Das Verfahren ist als Auflageverfahren mit einer 8-wöchigen Auflagefrist durchzuführen. Da es auch bei einer solchen Änderung letztlich um langfristige, aufeinander abgestimmte Zielsetzungen der Gemeinde geht, die die Grundlage für weitere Planungen (insbesondere den Flächenwidmungsplan) darstellt, wäre ein bloßes Anhörungsverfahren, wie dies im vereinfachten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes gem. § 39 Abs. 1 Z 2 lit c geregelt ist, nicht zu rechtfertigen. Die Landesregierung kann, wie im vereinfachten Flächenwidmungsplan-änderungsverfahren vorgesehen, einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Die Vereinfachung liegt insbesondere in der Verkürzung des Verfahrens aufgrund des Verzichtes auf ein aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren.
Zu § 26 Abs. 2 letzter Satz
Es entspricht den Bedürfnissen der Praxis, im Wortlaut des Flächenwidmungsplanes Regelungen zur Bebauung, Freiraumgestaltung, Höhenentwicklung, zu nicht bebaubaren Flächen und Regelungen zur Geländeveränderung (z.B. Flächen für Hochwasserabflussmulden) vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann dies zusätzlich auch plangrafisch erfolgen. Nach der geltenden Rechtlage ist dies ausschließlich im Wege der Bebauungsplanung möglich. Die Möglichkeit solcher Festlegungen soll für alle Nutzungsarten gegeben sein. Damit soll eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt werden.
Zu § 26 Abs. 4
Aufgrund der derzeit gültigen Anordnung in § 26 Abs. 4 2. Satz muss zusätzlich zur verpflichtenden Erlassung eines Bebauungsplanes gem. § 40 Abs. 4 Z 2 bis 4 die Bebauungsplanzonierung (Teil des Flächenwidmungsplanes) angepasst werden. Dies bedingt somit ein zusätzliches Verfahren. Mit der Streichung dieser (unmittelbaren) Anpassungspflicht kann ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet werden. Letztlich kann eine Anpassung im Zuge einer künftigen Änderung der Bebauungsplanzonierung oder spätestens im Rahmen der nächsten Revision des Flächenwidmungsplanes erfolgen.
Die Einfügung des vorletzten Satzes ist im Zusammenhang mit der Ergänzung des letzten Satzes in § 40 Abs. 8 zu sehen. Bauliche Anlagen, die vor der Erlassung eines Bebauungsplanes auf Basis eines raumplanerischen Gutachtens genehmigt werden dürfen, sind bereits in der Bebauungsplanzonierung zu bestimmen und festzulegen, wobei es sich um solche handeln muss, die sich in die umgebende Bebauung einfügen, der Ensemblekomplettierung dienen und mit den mit der Bebauungsplanung verfolgten Zielsetzungen im Einklang stehen. Zur näheren Determinierung für das nachfolgende Baubewilligungsverfahren sind auf der Ebene der Bebauungsplanzonierung Festlegungen hinsichtlich Lage, Größe, Höhe, Gestaltung und Funktion zu treffen.
Zu § 26 Abs. 6 Z 1
Im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie mit der Novelle LGBl. Nr. 61/2017 wurde versehentlich bei der Regelung des angemessenen Sicherheitsabstandes nur eine Ausnahme für Industriegebiete 2 gem. § 30 Abs. 1 Z 5 lit. b geschaffen. Richtigerweise muss diese Ausnahme auch für Industriegebiete 1 gem. § 30 Abs. 1 Z 5 lit. a gelten.
Zu § 29 Abs. 4
Änderung aufgrund der Abschaffung des Anzeigeverfahrens im Baugesetz.
Zu § 30 Abs. 1 Z 3
Die Möglichkeit des Ausschlusses einer Wohnnutzung im Kerngebiet kann z.B. aus Immissionsschutzgründen (etwa Lärm) sinnvoll und erforderlich sein. Auch bei einem Ausschluss der Wohnnutzung darf ein Kerngebiet nur dann ausgewiesen werden, wenn die Kriterien des § 30 Abs. 1 Z. erfüllt sind (insbesondere höhere Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage).
Im Flächenwidmungsplan sollte bis zur entsprechenden Anpassung der Planzeichenverordnung folgende Darstellung gewählt werden:
Zu § 30 Abs. 1 Z 4
Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass zusätzlich zum Kraftfahrzeug- und Maschinenhandel auch deren Ersatzteil- und Zubehörhandel zulässig sein soll. Klassische Baumärkte sind nicht als Baustoffhandel anzusehen; überdies handelt es sich bei einem Gartencenter um keine (Erwerbs-)Gärtnerei. Ein Möbel- und Einrichtungshandelsbetrieb darf untergeordnet auch kleinteilige Produkte wie Haushaltswaren udgl. anbieten, die das Sortiment ergänzen.
Zu § 30 Abs. 1 Z 6
Mit der Neufassung dieser Ziffer wird ein durch die Kundmachung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 erfolgter Formatierungsfehler, der zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, bereinigt.
Zu § 30 Abs. 1 Z 7
Im Dorfgebiet sind Wohnbauten im Rahmen der Landwirtschaft jedenfalls zulässig, da es sich um Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung handelt. Wohnbauten außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sollen nunmehr auf maximal 2 Wohneinheiten beschränkt werden. Damit soll verhindert werden, dass in einem der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Gebiet durch Geschoßwohnbauten mit mehreren Wohnungen eine potentielle Konfliktsituation mit der Landwirtschaft geschaffen wird.
Zu § 30 Abs. 7
Es erscheint sinnvoll, nicht nur bestimmte Brennstoffe, sondern auch bestimmte Feuerungsanlagentypen aus Immissionsschutzgründen ausschließen zu können. Die Aufzählung der Maßnahmen, die eine ausnahmsweise Zulässigkeit bewirken können, wird um die Möglichkeit des Einbaues von Filteranlagen ergänzt. Hervorgehoben wird jedoch die Zulässigkeit von Feuerungsanlagen auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, sofern die genannten Kriterien (ausreichender Schutz vor Immissionen) zutreffen.
Zu § 30 Abs. 8
Mit dieser Ergänzung soll eine Angleichung an die Bestimmung des § 33 Abs. 5 Z 2 (Zubauten im Freiland) erfolgen.
Zu §§ 30 Abs. 8, 33 Abs. 4 Z 5, 33 Abs. 5 Z 2, 33 Abs. 6 und 33 Abs. 7 Z 2
Es erfolgt eine Anpassung des Begriffes „Geschoßfläche“ an den im Stmk. Baugesetz definierten Begriff der „Bruttogeschoßfläche“. Damit wird eine Klarstellung für den Vollzug bewirkt.
Zu § 31 Abs. 2
Mit dieser Neufassung soll klargestellt werden, dass sämtliche Verkaufsflächen in Gebäuden oder Gebäudeteilen zusammenzurechnen sind, wenn diese einzelnen Gebäude oder Gebäudekomplexe in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit bilden. Wenn die so ermittelte Summe der Verkaufsflächen mehr als 800 m² beträgt, liegt ein Einkaufszentrum vor. Wenn z.B. in 2 Gebäuden Handelsbetriebe untergebracht sind, die jeweils Verkaufsflächen mit 1.000 m² aufweisen, so sind diese Verkaufsflächen zusammenzurechnen und es ist von einem Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 2.000 m² auszugehen, sofern die Kriterien (räumliches Naheverhältnis und bauliche und/oder betriebsorganisatorische Einheit) vorliegen. Dieses Einkaufszentrum muss dann auch den Vorgaben der Einkaufszentrenverordnung entsprechen.
Zu § 31 Abs. 3
Die derzeit geltende Regelung, die eine Unterscheidung zwischen Dienstleistungsbetrieben, die mit einem Einkaufszentrum im Zusammenhang stehen, und solchen, bei denen dieser Zusammenhang nicht besteht, trifft, wird in der Praxis als nicht zielführend und notwendig erachtet. Es zählen daher Flächen von Dienstleistungsbetrieben, wenn auf weniger als 25 % ihrer zur Verfügung stehenden Nutzfläche Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, nicht zur Verkaufsfläche. Gastronomiebetriebe zählen jedenfalls nicht zur Verkaufsfläche. Diese klare Regelung führt zu einer Erleichterung im Vollzug.
Zu § 31 Abs. 4 Z 1
Mit dieser Neufassung soll eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die gleichlautend mit jener des Gewerbegebietes ist.
Zu Entfall § 31 Abs. 9 lit a
Da gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 vor der Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 8 (Einzelstandortverordnung) eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen ist, ist die Regelung eines zusätzlichen Anhörungsrechtes für den Raumordnungsbeirat entbehrlich. Überdies hat die Praxis gezeigt, dass eine einheitliche Stellungnahme des Raumordnungsbeirates in einem Begutachtungsverfahren aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen nicht möglich ist.
Zu Entfall des § 31 Abs. 10
Diese Regelung erfolgt nunmehr in § 89a BauG.
Zu § 33 Abs. 3 Z 1 letzter Satz
Die Hinzunahme der Möglichkeit, bauliche Anlagen nicht nur zur Gänze auszuschließen, sondern allenfalls auch einzuschränken, erleichtert den Vollzug. Die Einschränkung kann etwa die Größe und die Art von baulichen Anlagen (z.B. keine Gebäude) betreffen.
Zu § 33 Abs. 4 Z 3
Damit soll klargestellt werden, dass die Grundstücke, die die Hoflage bilden, in einer Grundbuchseinlage zusammengefasst sein müssen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der nunmehr ergänzten Bestimmung des § 46 Abs. 3.
Zu § 33 Abs. 5 Z 6
In Abstimmung mit den diesbezüglichen Regelungen im Stmk. Baugesetz wird anstelle der Kollektorfläche bei Solar- und Photovoltaikanlagen auf eine Kollektorleistung abgestellt. Damit können Anlagen mit einer Leistung von insgesamt nicht mehr als 50kWP (Kilowatt Peak) ohne Festlegung einer Sondernutzung im Freiland errichtet werden.
Zu § 38 Abs. 11 und 12
Siehe Erläuterungen zu § 24 Abs. 11 und 12.
Zu § 39 Abs. 1
Hier erfolgt lediglich eine Änderung der Aufzählungsbezeichnung.
Zu § 39 Abs. 2 dritter Satz
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es sinnvoll, dass der Genehmigungsvorbehalt auch ausdrücklich aufgehoben wird und damit bestätigt wird, dass den Gründen für den Genehmigungsvorbehalt auch tatsächlich vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Zu § 40 Abs. 8
Neben Zubauten sollen nunmehr auch andere bauliche Anlagen, die in der Bebauungsplanzonierung festzulegen sind, vor Erlassung eines Bebauungsplanes nach Einholung eines raumplanerischen Gutachtens bewilligt werden dürfen (siehe auch Erläuterungen zu § 26 Abs. 4).
Zu § 42a
Mit der vorgesehenen Ergänzung soll auch für jene Fälle von Gebietsänderungen, die nicht dazu führen, dass eine Gemeinde zu bestehen aufhört, eine Regelung geschaffen werden, damit Verordnungen in Angelegenheiten der Raumordnung ohne Einhaltung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen wieder in Geltung gesetzt werden können. Dieses Recht steht dem jeweiligen, nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zuständigen Organ zu; dies kann der Gemeinderat oder in bestimmten Fällen der Regierungskommissär sein.
Zu § 46 Abs. 3
Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 33 Abs. 4 Z 3. Mit dem gesetzlichen Auftrag, im Grundbuch anzumerken, dass im Fall des § 33 Abs. 4 Z 3 letzter Satz keine eigene Einlagezahl eröffnet werden darf, wird eine klare Anleitung für die Grundbuchsführer geschaffen. Die Gemeinde hat die Anmerkung binnen 4 Wochen ab Baubeginn beim Grundbuchsgericht zu veranlassen.
Zu § 49 Abs. 4
Damit erfolgt lediglich eine Richtigstellung.
Zu § 50 Abs. 1 Z 3
Änderung aufgrund der Abschaffung des Anzeigeverfahrens im Baugesetz
Zu § 63 Abs. 4
Um die in der Praxis vorhandenen Rechtsunsicherheiten zu begegnen, ob der Bürgermeister berechtigt ist, ohne entsprechenden Gemeinderatsbeschluss den Genehmigungsantrag zurückzuziehen, soll dies mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung klargestellt werden. Die Notwendigkeit einer Zurückziehung ergibt sich des Öfteren, um ausreichend Zeit zur Beseitigung von Versagungsgründen zu gewinnen. Der Gemeinderat ist darüber jedoch in der nächsten Sitzung zu informieren.
Zu § 67f
In Abs. 1 erfolgt eine Anpassung der ursprünglich in § 67 Abs. 11 enthaltenen Übergangsregelung für bereits zum 1. Juli 2010 bestehende Handelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von weniger als 800 m² aufweisen.
Zu § 68a Abs. 11
Hinsichtlich der rückwirkenden Inkrafttretensbestimmung betreffend § 24 Abs. 5 letzter Satz ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 24 Abs. 5 zu verweisen. Aufgrund der fehlenden Absicht des Gesetzgebers im Jahre 2010, hinsichtlich jeglicher zwischenzeitigen Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes eine verpflichtende Bürgersammlung vorzusehen und die Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des StROG gegolten hat, zu verschärfen, ist die Regelung eines rückwirkenden Inkrafttretens mit 01. Juli 2010, das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des StROG, LGBl. Nr. 49/2010, gerechtfertigt.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(siehe angeschlossenen Gesetzestext)
Der Obmannstellvertreter:
LTAbg. Anton Gangl