LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 4

EZ/OZ 3299/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Soziales

Betreff:
Bericht zum Landtagsbeschluss Nr. 1058, EZ/OZ 3177/5 betreffend „Vollzug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“

 

zu:
EZ 3299/1, Bericht zum Landtagsbeschluss Nr. 1058, EZ/OZ 3177/5 betreffend „Vollzug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ (Regierungsvorlage)

 

Der Ausschuss "Soziales" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 14.05.2019 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Landtages Nr. 1058 vom 02.04.2019 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert regelmäßig über die Fortschritte bzw. Ergebnisse der Fachkommissionsarbeit zu berichten.

Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:

I. Sozialpolitischer Kontext

Der Steiermärkische Landtag hat am 14. Dezember 2010 auf der Basis einer Vereinbarung nach Artikel 15a der Österreichischen Bundesverfassung das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz beschlossen. Mit dem Ziel, der dynamischen sozialen Entwicklung und den politischen Steuerungsaufgaben nachzukommen, wurde dieses Gesetz seit seiner Beschlussfassung mehrfach in unterschiedlichem Umfang novelliert und den aktuellen Herausforderungen und Notwendigkeiten angepasst.

Eine wesentliche Novellierung des Gesetzes wurde im Jahr 2016 vom Landtag Steiermark beschlossen. Sie ist mit 1. September desselben Jahres in Kraft getreten und berücksichtigt zum einen Erfahrungen aus dem Vollzug, zum anderen aber auch Anpassungen, die sich ergeben hatten.

Gleichzeitig mit der Novelle erfolgte der Ausbau des behördeninternen Prüfsystems und ein verbesserter Datenabgleich mit externen Einrichtungen wie dem Arbeitsmarktservice.

Zudem wurde mit ISOMAS erstmalig ein hochwertiges Datenerfassungssystem etabliert und die Erwachsenensozialarbeit in der Mindestsicherung in drei Pilotregionen eingeführt, um Betroffene auf dem Weg aus ihrer sozialen Notlage heraus besser unterstützen zu können. Auch die Einführung der neuen Wohnunterstützung im Jahr 2016 nahm systematisch Einfluss auf Leistungsausgestaltung und Vollzug der Mindestsicherung im Bereich Wohnen.

Parallel dazu wurde ebenfalls 2016 die Reorganisation der Sozialabteilung des Landes Steiermark umgesetzt, die in einer Zusammenführung der Agenden für Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Arbeit mündete, um das Ziel der Mindestsicherung – die Überbrückung einer Notlage unter gleichzeitig nachhaltiger Reintegration in den Arbeitsmarkt – noch effizienter verfolgen zu können.

Ein Hauptaugenmerk galt und gilt der begleitenden Vollzugskontrolle der Mindestsicherung.

Die behördliche Abwicklung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt bekanntlich durch die Bezirkshauptmannschaften und den Magistrat der Stadt Graz. In diesen Behörden erfolgt seitens der Referats- und Behördenleiter die regelmäßige Prüfung des Vollzugs. Als zusätzliche Kontrolleinrichtungen fungieren das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz über Bescheide der Bezirkshauptmannschaften und des Magistrats der Stadt Graz sowie die Volksanwaltschaft.

Ebenso setzt die Abteilung 11 des Landes Steiermark als Oberbehörde konsequent Begleitmaßnahmen zur Qualitätssicherung und überprüft intern regelmäßig den Vollzug der Mindestsicherung. Dies erfolgt unter anderem durch die Erstellung von Rechtsmitteilungen, Leitfäden und Musterbescheiden, die Erteilung von fallspezifischen Auskünften, die Abhaltung von Einzelfallbesprechungen, die Einberufung von Workshops, Seminaren und Tagungen, die Ausarbeitung von Erlässen und die Aufbereitung von aktueller Judikatur.

Weiters wurde im Jahr 2017 eine Systematik zur strukturierten Vollzugsprüfung in den Mindestsicherungsbehörden von Expertinnen und Experten der Oberbehörde entwickelt und auch durch stichprobenorientierte Fachaufsichtskontrollen in Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt. Die Ergebnisse, die in Prüfprotokollen zusammengefasst werden, werden mit den jeweils betroffenen Referaten der Bezirksverwaltungsbehörden im Detail erörtert und es werden je nach Ergebnis Verbesserungsprozesse eingeleitet.

Die fachaufsichtlichen Kontrollen haben gezeigt, dass Verbesserungen im Vollzug der Mindestsicherung notwendig sind.

Zusätzlich muss an dieser Stelle angeführt werden, dass die bevorstehende Verpflichtung zur Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirkshauptmannschaften und im Magistrat Graz vor erhebliche Herausforderung stellen wird. Dies ist unter anderem darin begründet, dass bislang klare Sachverhalte neu beleuchtet, komplexere Regeln angewendet, Schnittstellen zusätzlich definiert und bespielt und neue, ressourcenintensive Aufgaben im Vollzug übernommen und durchgeführt werden müssen.

Auf Antrag von Soziallandesrätin Mag.a Doris Kampus wurde daher mit Regierungssitzungsbeschluss vom 14. März 2019 eine Fachkommission, bestehend aus Spitzenbeamtinnen und –beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Bezirksverwaltungsbehörden eingesetzt, um einen einheitlichen und optimierten Vollzug der Mindestsicherung beziehungsweise Sozialhilfe gewährleisten zu können.

Ebenso sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusätzliche Hilfestellungen für ihre herausfordernde Aufgabe ermöglicht werden. Durch diese Vorgangsweise werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch in der Umsetzung des neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes unterstützt und die Prozesse so effizient wie möglich angepasst.

Mit Beschluss des Landtags Steiermark vom 2. April 2019 wurde die Steiermärkische Landesregierung aufgefordert, regelmäßig über die Fortschritte bzw. Ergebnisse der Fachkommissionsarbeit zu berichten. Mit diesem Dokument wird in Folge ein erster Zwischenbericht vorgelegt.

II. Die Fachkommission, ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben

Die Fachkommission zur Begleitung der Umsetzung des SHGG in der Steiermark besteht aus Vertreterinnen und Vertretern

  • der Bezirkshauptmannschaften
  • des Magistrats Graz
  • der Landesamtsdirektion
  • der Abteilung 1 Organisation und Informationstechnik
  • der Abteilung 5 Personal
  • der Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
  • sowie anlassbezogen Verfassungsdienst.

Die Fachkommission wurde damit beauftragt, die Ergebnisse aus den Begleitmaßnahmen zum Vollzug sowie aus den Überprüfungen des Vollzugs der Bedarfsorientierten Mindestsicherung exemplarisch zu analysieren und auf Basis der daraus resultierenden Erkenntnisse Empfehlungen für Verbesserungspotenziale im Vollzug und insbesondere für die vollzugsorientierte Umsetzung der Vorgaben des neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes abzuleiten. Im Vordergrund stehen dabei eine einheitliche Vollzugspraxis, praktikable Anwendungsbestimmungen und Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Ermittlung und Sicherung des benötigten Personalressourcenbedarfs für ein funktionales Vollzugssystem sowie ausreichend Rechtssicherheit für die Bezieherinnen und Bezieher von sozialen Unterstützungsleistungen.

Die Fachkommission hat sich am 20. März 2019 konstituiert, die erste Sitzung wurde am 29. März 2019 abgehalten. Folgende Arbeitspakete wurden festgelegt:

  • legistische Umsetzung
  • IT und Prozesse
  • Reporting und Controlling
  • Personal

Am 10. April 2019 wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialreferate der Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise des Magistrats Graz über den Entwurf des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes im Rahmen einer Fachtagung informiert und es wurden erste Impulse aus der unmittelbaren Vollzugspraxis aufgegriffen. Das Treffen widmete sich auch Problemstellungen im Vollzug des bestehenden Mindestsicherungsgesetzes, um die Perspektive der operativen Ebene in die Tätigkeit der Fachkommission einzubringen.

III. Stand der inhaltlichen Arbeit der Fachkommission

Als Ausgangsbasis für die Empfehlungen zur Neustrukturierung des Vollzugs der Mindestsicherung entlang der Umsetzungsvorgaben des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes wurden exemplarisch einerseits inhaltliche Herausforderungen der gesetzlichen Neuregelung und andererseits bereits bestehende Vollzugsschwierigkeiten herausgegriffen und thematisch zusammengeführt. In konstruktiver Auseinandersetzung mit Problemen, die bereits in der Anwendung der derzeit gültigen Regelungen bestehen, soll Komplikationen im Vollzug zukünftig noch komplexerer Normen vorgebeugt werden und – im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Bezieherinnen und Bezieher – der Weg für ein klares und optimiertes Vollzugssystem geebnet werden.

Beispielsweise sollen nachfolgende Handlungsfelder bei der Bearbeitung der vorgenannten Arbeitspakete Berücksichtigung finden.

Darüber hinaus darf der Vollständigkeit halber angemerkt werden, dass neben der Tätigkeit der Fachkommission selbstverständlich auch seitens der Oberbehörde weiterhin die laufende Fachaufsicht wahrgenommen wird, unter anderem beispielsweise durch die Erstellung von Musterbescheiden, Leitfäden, Erlässen, die Durchführung von Workshops oder die fachaufsichtliche Prüftätigkeit.

Handlungsschwerpunkt 1

Komplexe Verfahrensabläufe und Dauer der Verfahren

a. Herausforderungen

Die Gewährung und die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist von einer Vielzahl von Faktoren (Einkommen und staatliche Transferleistungen, Vermögensänderungen, Ausgaben für Wohnen und Betriebskosten, Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, Teilnahmebereitschaft an arbeitsmarkt- oder integrationspolitischen Maßnahmen etc.) abhängig, die sich von Monat zu Monat verändern können. Entsprechende Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft betreffen, um für die Leistungsgewährung relevant zu sein.

Die Verfahren können dadurch für die BezieherInnen selbst, aber auch auf Verwaltungsebene sehr komplex und aufwendig sein.

b. Ergebnisbeispiele aus den bisherigen Vollzugsprüfungen

  1. unterschiedliche Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und Anforderungen an Nachweise; zum Beispiel erfolgt die Veraktung von Kontoauszügen unterschiedlich

  2. stark variierende Verfahrensdauer; zum Beispiel reicht die Dauer von Ermittlungsverfahren von wenigen Tagen bis mehreren Monaten, das Instrument der Überbrückungshilfe wird jedoch oftmals nicht eingesetzt

  3. unterschiedliche Bearbeitung bei Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; zum Beispiel werden nicht immer Abänderungsbescheide erlassen

  4. unterschiedliche Befristungen von Bescheiden

c. Lösungsansätze

  1. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „IT und Prozesse“ mit dem Ersuchen um Vorschläge für automationsunterstütze Lösungen für optimierte, standardisierte Abwicklungsschritte im Ermittlungsverfahren
  2. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „legistische Umsetzung“ mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

  3. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „Personal“ sowie „Reporting und Controlling“ mit dem Ersuchen um Konzeptionierung gezielter Fortbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen

 

Handlungsschwerpunkt 2

Schnittstellen zu anderen Organisationen und Behörden

a. Herausforderungen

Die Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist neben der sozialen Hilfsbedürftigkeit von der Wohnsitznahme und vom Aufenthaltstitel abhängig. In diesem Zusammenhang haben die Meldebehörde bzw. die Aufenthaltsbehörde wichtige Vorfragen zu klären. Die Praxis zeigt, dass es keine einheitliche Vorgehensweise in der Zusammenarbeit zwischen den Sozialreferaten und den Meldebehörden (Gemeinden) sowie den Aufenthaltsreferaten (in den Bezirksverwaltungsbehörden) gibt. Das neue Gesetz stellt zudem zusätzliche Anforderungen an das Schnittstellenmanagement mit externen Organisationen und Behörden, wie beispielsweise dem Arbeitsmarktservice, dem Bundesministerium für Inneres oder dem Österreichischen Integrationsfonds. Zudem gilt es, den Anforderungen des neuen Sozialhilfe-Statistikgesetzes des Bundes gerecht zu werden.

b. Ergebnisbeispiele aus den bisherigen Vollzugsprüfungen

  1. Einschränkung der Meldung von Sanktionsfällen durch das AMS auf AlVG-Anspruchsberechtigte; zum Beispiel, wenn eine Person nur Mindestsicherung und keine AlVG-Leistung bezieht, wird der Mindestsicherungsbehörde seitens des AMS systemisch keine Verfehlung bei mangelndem Einsatz der Arbeitskraft gemeldet

  2. Schnittstelle zu den Meldebehörden bei Überprüfung der Eintragungen im Zentralen Melderegister durch die zuständige Meldebehörde

c. Lösungsansätze

  1. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „IT und Prozesse“ mit dem Ersuchen um Vorschläge für ein effizientes Schnittstellenmanagement

  2. Abklärung grundsätzliches Kooperationsmanagement mit externen Organisationen und Behörden auf Ebene der Fachkommission

 

Handlungsschwerpunkt 3

Einsatz der Arbeitskraft

a. Herausforderungen

Vom Einsatz der Arbeitskraft sind grundsätzlich Personen ausgenommen, die nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind. Liegt kein entsprechendes Gutachten vor, bestehen aber dennoch Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Da aktuell die Pensionsversicherungsanstalt derartige Überprüfungen nicht übernimmt, gibt es unterschiedliche Systeme zur Begutachtung.

Durch das neue Gesetz gilt es zukünftig, zusätzlich „aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen“ sowie die Vermittlungsfähigkeit von (potenziellen) Bezieherinnen und Beziehern zu überprüfen. Das bedeutet, dass auch deshalb das Anforderungsprofil für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksverwaltungsbehörden überarbeitet werden muss.

Ebenfalls sind Personen vom Einsatz der Arbeitskraft ausgenommen, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die keine Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. In der Vollzugspraxis werden nicht immer geeignete Nachweise dazu verlangt und auch das Alter der Kinder wird nicht immer beachtet.

b. Ergebnisbeispiele aus den bisherigen Vollzugsprüfungen

  1. Begutachtung ist nicht einheitlich gestaltet, da unterschiedliche ExpertInnen externer Behörden und Stellen nach Verfügbarkeit beauftragt werden müssen
  2. Uneinheitliche Aufträge, beim AMS vorstellig zu werden; zum Beispiel bei Überschreiten gewisser Altersgrenzen des/der zu betreuenden Kindes/Kinder
  3. Mangelnde Dokumentation zur Überprüfung von Betreuungsmöglichkeiten

c. Lösungsansätze

  1. Abklärung grundsätzliches Kooperationsmanagement mit externen Organisationen und Behörden auf Ebene der Fachkommission
  2. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „legistische Umsetzung“ mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

  3. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „Personal“ mit dem Ersuchen um Personalentwicklungsvorschläge

  4. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „Reporting und Controlling“ mit dem Ersuchen um Konzeptionierung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen

 

Handlungsschwerpunkt 4

Vorgehensweise bei Sanktionen

a. Herausforderungen

Bei der Verhängung von Sanktionen aufgrund eines Mangels beim Einsatz der Arbeitskraft besteht entsprechend der aktuellen Rechtslage ein grundsätzlicher Ermessensspielraum, basierend auf den Verpflichtungen aus der bisherigen Artikel 15a B-VG Vereinbarung. Grund für diesen Ermessensspielraum ist beispielsweise die Prävention von Obdachlosigkeit bei Familien mit Kindern. Aus diesem Ermessensspielraum kann sich eine teils unterschiedliche Vollzugspraxis in Hinblick auf die Setzung, die Höhe und die Dauer von Sanktionen ergeben.

b. Ergebnisbeispiele aus den bisherigen Vollzugsprüfungen

  1. Unterschiedliches Vorgehen beim Setzen von Sanktionen; zum Beispiel unterschiedliches Mahnwesen

  2. Unterschiedliche Bemessung der Sanktionen in Relation zur Verfehlung; zum Beispiel werden Sanktionen für einen unterschiedlich langen Zeitraum verhängt

c. Lösungsansätze

  1. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „IT und Prozesse“ mit dem Ersuchen um Vorschläge für automationsunterstütze Lösungen für optimierte, standardisierte Abwicklungsschritte bei der Setzung von Sanktionen
  2. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „legistische Umsetzung“ mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

  3. Zuweisung zur Arbeitsgruppe „Personal“ sowie „Reporting und Controlling“ mit dem Ersuchen um Konzeptionierung gezielter Fortbildungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen

IV. Nächste Schritte

a. Umgang mit bestehenden Herausforderungen

Die Arbeitsgruppen werden umgehend eingesetzt und arbeiten – bei Bedarf auch übergreifend – an den ihnen in einem ersten Schritt zugewiesenen Handlungsfeldern:

  • Arbeitsgruppe „Legistische Umsetzung“:
    • Legistische Aspekte:

      • Komplexe Verfahrensabläufe und Dauer der Verfahren

      • Einsatz der Arbeitskraft

      • Vorgehensweise bei Sanktionen

  • Arbeitsgruppe „IT und Prozesse“:
    • Lösungen für eine optimierte Verfahrensabwicklung:

      • Komplexe Verfahrensabläufe und Dauer der Verfahren

      • Schnittstellen zu anderen Organisationen und Behörden

      • Vorgehensweise bei Sanktionen

  • Arbeitsgruppe „Reporting und Controlling“:
    • Qualitätssicherung:
      • Komplexe Verfahrensabläufe und Dauer der Verfahren

      • Vorgehensweise bei Sanktionen

  • Arbeitsgruppe „Personal“:

    • Personalentwicklung und Fortbildung:

      • Komplexe Verfahrensabläufe und Dauer der Verfahren

      • Einsatz der Arbeitskraft

      • Vorgehensweise bei Sanktionen

Darüber hinaus darf der Vollständigkeit halber nochmalig angemerkt werden, dass neben der Tätigkeit der Fachkommission selbstverständlich auch seitens der Oberbehörde weiterhin die laufende Fachaufsicht wahrgenommen wird, unter anderem beispielsweise durch die Erstellung von Musterbescheiden, Leitfäden, Erlässen, die Durchführung von Workshops oder die fachaufsichtliche Prüftätigkeit.

b. Umgang mit den Herausforderungen in der Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

  • Nach Inkrafttreten des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes erfolgt eine legistische Aufbereitung der Umsetzungserfordernisse für die Steiermark. Aspekte, die mit Vollzugsherausforderungen der bisherigen Mindestsicherung korrespondieren, werden in die Fachkommission eingebracht.

  • Wie bereits am 10. April 2019 durchgeführt, sind weitere Workshops oder Fachtagungen zur Information und Vorbereitung von MitarbeiterInnen der Vollzugsbehörden und etwaiger PartnerInnen geplant.

c. Fachkommission

Ende Mai wird die nächste Sitzung der Fachkommission stattfinden. In diesem Rahmen werden die ersten Zwischenberichte aus den Arbeitsgruppen analysiert und die weiteren Schritte und Handlungsfelder für die Tätigkeit definiert. Im Juni erfolgt die nächste Berichterstattung zum Zwischenstand der Tätigkeit der Fachkommission.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Beschluss Nr. 1058 des Landtages Steiermark vom 02.04.2019 betreffend „Zwischenbericht zur Tätigkeit der Fachkommission zur Begleitung der Umsetzung des SHGG in der Steiermark“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Der Obmann:
LTAbg. Klaus Zenz