LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 3644/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 02.10.2019, 11:54:46


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ), LTAbg. Barbara Riener (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer
Beilagen: 21_A7 Statut Graz01102019.docx

Betreff:
Gesetz vom ..., mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird

Erläuterungen zur 34. Novelle des Statuts der Landeshauptstadt Graz

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Inhalt des Gesetzesentwurfes

Mit dieser Novelle sollen im Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 zahlreiche Änderungen vorgenommen werden, die einerseits mit der Geltung der VRV 2015 für alle steirischen Gemeinden und damit dem grundlegenden Wandel des Haushaltsrechts in Verbindung stehen und andererseits – den Bedürfnissen der Praxis entsprechend – Erleichterungen für die Verwaltung der Stadt sowie größere Transparenz für die Bürger mit sich bringen und damit auch zur Klarstellung von Vollzugsvorschriften und zur Rechtssicherheit bei deren Umsetzung beitragen.

Insbesondere werden viele wirtschaftliche Bestimmungen und Vorgaben des Siebenten Hauptstücks durch neue Begriffe und Prozesse beschrieben; die Stadt hat zukünftig ihre wirtschaftlichen Sachverhalte mittels einer doppelten „kommunalen Buchführung“ in drei integriert zu führenden Haushalten (Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt) zu erfassen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage entfällt die Verbuchung von Sachverhalten in einem ordentlichen und einem außerordentlichen Gemeindehaushalt ersatzlos. Neben den Neuerungen im Haushaltsrecht sind besonders auch jene Bestimmungen hervorzuheben, mit denen Rechtsgrundlagen für die Übertragung von öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats im Internet, für einen Zugang zum zentralen Melde- und Unternehmensregister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschaffen werden und solche, die sich mit der Neuregelung der Fertigung von Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen sowie mit der Festsetzung von neuen Höchstsätzen von Geldstrafen bei Übertretungen von ortspolizeilichen Verordnungen auseinandersetzen.

Weitere wesentliche Punkte dieses Entwurfes sind im Einzelnen:

-       Teilweise Neuordnung der Wirkungskreise der Gemeindeorgane unter Beachtung der Vorgaben des neuen Haushaltsrechts;

-       (Neu-)Definition der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Beteiligungen der Stadt;

-       Neuordnung des Vollzugs des Voranschlages aufgrund des neuen Haushaltsrechtes;

-       Anpassung der Begriffe an das neue Haushaltsrecht;

-       Erweiterung des Kataloges der durch die Aufsichtsbehörde genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen;

-       Festlegung einer Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung bestimmter Daten von Subventionsempfängern;

-       Neufassung bestimmter Regeln im Zusammenhang mit der Kundmachung von Verordnungen und Verlautbarungen bei Gefahr in Verzug;

-       Bereinigung von Redaktionsversehen, legistische Klarstellungen und Zitatanpassungen.

 

II. Kompetenzgrundlagen

Die Kompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 115 Abs. 2 und Art. 119a Abs. 3 B-VG.

 

III. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dem Entwurf dieses Landesgesetzes stehen keine zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften entgegen.

 

IV. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Gesetzesentwurf hat (auch) Gemeindeabgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 F-VG 1948 und die Aufnahme von Darlehen von Gemeinden im Sinne des § 14 F-VG 1948 zum Gegenstand, weshalb der Gesetzesbeschluss vor seiner Kundmachung dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben ist, um gegebenenfalls das Einspruchsrecht der Bundesregierung zu ermöglichen.

 

B. Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1a):

Mit der Einfügung dieses Absatzes wird eine Grundlage zur Vornahme von Strafregisterabfragen zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für Ehrungen gemäß den §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 geschaffen.

 

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 8 fünfter Satz):

Durch den einzufügenden Satz soll eine derzeit vorhandene Lücke geschlossen und eindeutig geregelt werden, dass dann, wenn die vorschlagsberechtigte Wahlpartei keinen Wahlvorschlag abgibt, das Wahlverfahren beginnend mit der vierten Abstimmung durchzuführen ist.

 

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 1):

Nach § 27 Abs. 1 vierter Satz gilt für die Durchführung der Wahl des Bürgermeisterstellvertreters § 21 Abs. 5, 6 und 7. Da die beiden letzten Sätze des derzeit in Kraft befindlichen § 27 Abs. 1 nur den Inhalt von § 21 Abs. 7 wiederholen, haben sie zu entfallen.

 

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 2):

Die VRV 2015 sieht vor, dass eine Gemeinde u.a. im Rahmen von wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigenen Wirtschaftsplänen und eigenen Rechnungsabschlüssen (§ 1 Abs. 2 VRV 2015) und mittels Beteiligungen (§ 23 Abs. 1 VRV 2015) tätig werden kann. Ausgehend von diesen Bestimmungen werden die Begriffe der VRV 2015 übernommen und an die Systematik der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Stadt angepasst (§ 85), wobei die Bestimmungen zu den Anstalten der Stadt (§ 84) unberührt bleiben. Durch diesen Absatz wird geregelt, dass Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen im Sinne des § 85 Abs. 3, 4 und 7 eingerichtet werden können.

 

Zu Z 6 und 7 (§ 35 Abs. 1 und 3):

Im Absatz 1 wird die Gliederung des Magistrates an die Systematik der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 85 Abs. 3, 4 und 7 angepasst. Im Absatz 3 wird festgelegt, dass die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Stadt nur insoweit gelten, als die Anstaltsordnung (§ 84 Abs. 2) und ein Betriebsstatut (§ 85 Abs. 5) nichts anderes bestimmen.

 

Zu Z 8 (§ 36):

In dieser Bestimmung wurde zum einen festgelegt, dass der Stadtrechnungshof nur dem Gemeinderat verantwortlich ist und dieser den Gemeinderat bei seiner Aufgabe als oberstes überwachendes Organ der Stadt (§ 45 Abs. 6) unterstützt. Zum anderen ist der Stadtrechnungshof bei der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit an keine Weisungen gebunden, obwohl dieser Teil des Magistrates ist.

 

 

Zu Z 9 (§ 41 Abs. 2 Z 22):

Durch BGBl. I Nr. 14/2019 wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 die „außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten“ in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG überstellt. Aus diesem Grund wird auch das Landesgesetz über die Gemeindevermittlungsämter, LGuVBl. Nr. 23/1915, aufgehoben und im Statut der Inhalt dieser Bestimmung – in Anpassung an den Wortlaut des B-VG – durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens präzisiert. Was die Organisation der Gemeindevermittlungsämter betrifft, soll diese Angelegenheit des Gemeinderechts im Sinne des Art. 115 Abs. 2 B-VG in Gesetzgebung Landessache bleiben.

 

Zu Z 10 (§§ 41a und 41b):

§ 41a:

Im Sinne einer effizienten Förderungsverwaltung und Daseinsvorsorge soll eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Hauptwohnsitzabfrage aus dem Zentralen Melderegister in das Statut aufgenommen werden, um Angaben von Antragstellenden rasch und ohne großen Aufwand prüfen zu können. Ebenso soll durch die Einfügung des Abs. 2 eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, auf Basis von § 25 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz aus verwaltungsökonomischen Gründen Abfragen aus dem Unternehmensregister durchzuführen und weiter zu verwenden um zB für die Neuerfassung sämtlicher Personenkonten in der städtischen Buchhaltung juristische Personen und sonstige Unternehmen mit der Bezeichnung nach dem Unternehmensregister und mit der Kennzahl im Unternehmensregister identifizieren zu können.

§ 41b:

Mit § 41b soll eine differenzierte, für näher beschriebene Fälle anwendbare und datenschutzrechtskonforme Grundlage geschaffen werden, um die Öffentlichkeit über Subventionsvergaben ausreichend informieren zu können.

 

Zu Z 11 (§ 42 Abs. 1 letzter Satz):

Anpassung der Wertgrenze von Geldstrafen bei Übertretungen von ortspolizeilichen Verordnungen auf bis zu 1 500 Euro, gleich wie es die Steiermärkische Gemeindeordnung in solchen Fällen vorsieht.

 

Zu Z 12 (§ 43 Abs. 3):

Diese Bestimmung bleibt inhaltlich unverändert, lediglich die Währungsbezeichnung wird verändert.

 

Zu Z 13, 18 und 20 (§ 45 Abs. 2 Z 2, § 45 Abs. 2 Z 14, § 45 Abs. 2 Z 21):

In diesen Bestimmungen erfolgt eine Anpassung der darin enthaltenen wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Begriffe an die VRV 2015.

 

Zu Z 14, 16 und 17 (§ 45 Abs. 2 Z 4, § 45 Abs. 2 Z 5, § 45 Abs. 2 Z 7 bis 12):

Durch die teilweise Neuregelung der betroffenen Bestimmungen werden bisher in Prozentsätzen ausgedrückte Werte in absoluten Eurobeträgen festgelegt.

 

Zu Z 21 (§ 45 Abs. 2 Z 22):

Die dem Gemeinderat vorbehaltene Angelegenheit der Auflassung eines öffentlichen Gutes oder der Übernahme in das öffentliche Gut entfällt auf Antrag der Stadt. Durch die Streichung in dieser Bestimmung ist nunmehr der Stadtsenat für derartige Angelegenheiten zuständig.

 

Zu Ziffer 22 (§ 45 Abs. 3):

Durch die Neuregelung des betroffenen Absatzes werden bisher in Prozentsätzen ausgedrückte Werte in absoluten Eurobeträgen festgelegt. Zusätzlich werden Regeln betreffend die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte aufgenommen, die einer ausdrücklichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

 

Zu Z 23 (§ 45 Abs. 4):

Die Bestimmung über den Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde über die Begebung von Anleihen und die Aufnahme von Darlehen entfällt und wird durch die Bestimmungen in § 99h ersetzt.

 

Zu Z 24 (§ 50 Abs. 3 und 4):

Der im Art. 117 Abs. 4 B-VG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, der in Abs. 1 dieser Bestimmung des Statuts seinen Niederschlag findet, soll garantieren, dass Plenarsitzungen für jede Person nach Maßgabe des vorhandenen Platzes frei zugänglich sind und die Zuhörer und Zuseher die Debatte sowie das Abstimmungsverhalten mitverfolgen können. Diese auf eine bloße „Sitzungsöffentlichkeit“ bezogene Verfassungsbestimmung kann jedoch nicht soweit verstanden werden, dass davon auch die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet umfasst wäre. Durch die nunmehr vorgesehene rechtliche Verankerung der Möglichkeit zur Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet durch die Stadt soll dem öffentlichen Interesse der Bürger auf mehr Transparenz im parlamentarischen Prozess Rechnung getragen werden.

Auch wenn sich aus Abs. 2 der in Kraft befindlichen Bestimmung die Möglichkeit ergibt, dass die Beratungen und Beschlussfassungen nicht öffentlicher Sitzungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einer Vertraulichkeit unterliegen und in diesem Fall die Öffentlichkeit nicht zugelassen ist, können personenbezogene Daten unter Umständen Gegenstand öffentlicher Gemeinderatssitzungen sein, weswegen die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.

In dem bei der Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet sichergestellt sein muss, dass Zuhörer und Zuseher nicht bildlich erfasst werden, und damit nur der Beratungs- und Beschlussfassungsprozess als solcher, der die Debatte sowie das Abstimmungsverhalten der an der Gemeinderatssitzung mitwirkenden Personen umfasst, gefilmt und übertragen werden darf, bestehen hinsichtlich der datenschutzrechtlich erforderlichen Interessenabwägung und dem Gebot des gelindesten Mittels jedenfalls keine Bedenken.

Abs. 4 erlaubt einen Abruf ohne Speichermöglichkeit von übertragenen öffentlichen Gemeinderatssitzungen für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung. Eine Speicherung solcher Übertragungen ist nur für amtliche Zwecke zulässig; eine für amtliche Zwecke gespeicherte Aufzeichnung ist jedoch spätestens nach drei Monaten zu löschen.

Beide neu aufgenommenen Absätze decken sich inhaltlich mit den vergleichbaren Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung.

 

Zu Z 25 (§ 56 Abs. 5):

Ein verbundenes Unternehmen ist bei einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein verbundenes Unternehmen dann vor, wenn die Stadt die Kontrolle oder die Beherrschung hat. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Stadt die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit zieht (§ 23 Abs. 3 VRV 2015).

 

Zu Z 26 (§ 56 Abs. 6 Z 4):

Seit Inkrafttreten der Novelle des Statuts, LGBl. Nr. 87/2013, ist der Gemeinderat nicht mehr dafür zuständig, Bevollmächtigte der Stadt zu bestellen. Diese Änderung der Zuständigkeit soll daher auch bei den Bestimmungen über die Kompetenzen des Bürgermeisters berücksichtigt werden.

 

Zu Z 27 (§ 59):

Mit dieser Bestimmung soll eine Harmonisierung zwischen dem Statut der Landeshauptstadt Graz und der Steiermärkischen Gemeindeordnung erfolgen. Abs. 1 wurde insofern vereinheitlicht, dass nunmehr sämtliche Urkunden über Rechtsgeschäfte und sonstige Maßnahmen der Stadt – sofern im Statut oder in der Geschäftsordnung nicht anders bestimmt wird – nur vom Bürgermeister zu unterfertigen sind. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die erfolgte Beschlussfassung des kollegialen Gemeindeorgans (Abs. 3) bzw. die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4), soweit diese erforderlich ist, in der Urkunde anzuführen oder ein entsprechender Hinweis in die Urkunde aufzunehmen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass die jeweilige Urkunde dem beschlussfassenden Kollegialorgan im vollen Wortlaut vorliegen muss (vgl. in anderem Zusammenhang die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht der Spruch, sondern auch die Begründung Gegenstand der Beschlussfassung sein müssen; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0097, mwN).

 

Zu Z 28 (§ 65):

Mit diesen Bestimmungen wird der Wirkungskreis von Verwaltungsausschüssen an die Begriffssystematik gemäß § 85 angepasst und näher ausgeführt.

 

Zu Z 29 (§ 67a Abs. 4):

Mit dem ersten Absatz wird klargestellt, dass ein Prüfbericht des Stadtrechnungshofes vor Zuleitung an den Gemeinderat dem Bürgermeister und den vom Prüfgegenstand betroffenen Mitglied des Stadtsenates zur Abgabe einer Stellungnahme zu übermitteln ist. Darüber hinaus können in einer Geschäftsordnung des Rechnungshofes (§ 98 Abs. 9) nähere Regelungen getroffen werden.

 

Zu Z 30 (§ 71 Abs. 1):

Die Geschäftsführung des Magistrates wird an die Begriffssystematik gemäß § 84 und 85 angepasst.

 

Zu Z 31 (§ 71 Abs. 3):

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates, unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit, auch bei sonstigen Amtshandlungen vertreten lassen können.

 

Zu Z 32 (§ 71 Abs. 4):

Die näheren Bestimmungen zur rechtsverbindlichen Vertretung der Stadt durch Bedienstete, die Aufgaben der Stadt als Wirtschaftskörper besorgen, entfällt aufgrund des Vorschlags der Stadt.

 

Zu Z 34 (§ 78):

Der zivilrechtliche Begriff des Gemeindeeigentums wird aufgrund der VRV 2015, die neben dem Begriff des zivilrechtlichen Eigentums auch den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums bringt, durch den übergeordneten Begriff „Gemeindevermögen“ ersetzt und klargestellt, dass das öffentliche Gut der Stadt Teil ihres Gemeindevermögens ist.

Bei Vermögensveräußerungen ist ein positives Nettoergebnis aus dem Veräußerung zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehen außerhalb der Tilgungspläne zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn Vermögensveräußerungen mit verbundenen Unternehmen der Stadt, abgewickelt werden.

 

Zu Z 35 (§ 79 erster Satz):

Im ersten Satz wird klargestellt, dass das öffentliche Gut Teil des Gemeindevermögens ist.

 

Zu Z 36 (§§ 80, 81, 82, 82a und 83):

§ 80:

§ 80 bringt das Verbot derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko einzugehen. Die Stadt hat dieses Verbot auch in den ihr verbundenen Beteiligungen (§ 87) sicherzustellen. Im Sinne einer risikoaversen Finanzgebarung sind für alle Finanzgeschäfte, ausgenommen die im Absatz 2 aufgezählten Finanzgeschäfte, dem zuständigen Kollegialorgan vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorzulegen. Die Landesregierung ist zusätzlich ermächtigt, zur risikoaversen Finanzgebarung nähere Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften durch Verordnung festzulegen. Bei einer risikoaversen Finanzgebarung gilt, dass die Minimierung der Risiken stärker zu gewichten ist, als die Optimierung der Erträge oder Kosten.

§ 81:

§ 81 regelt die Möglichkeit der Stadt Darlehen für investive Vorhaben aufzunehmen. Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand. Soweit ein Vorhaben eine Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel aufgrund einer einheitlichen Planung erbracht werden. Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine Zahlungsverpflichtung der Stadt begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und wirtschaftliches Eigentum bei der Stadt begründet, gelten die Bestimmungen für Darlehen im Wesentlich sinngemäß.

§ 82:

§ 82 regelt die Möglichkeit der Stadt Darlehen zu gewähren und Haftungen zu übernehmen näher. Die Stadt hat sicherzustellen, dass ihr verbundene Beteiligungen (§ 87) Haftungen ebenfalls nur unter denselben Voraussetzungen für die Stadt übernehmen.

§82a:

Im § 82a wird die Landesregierung ermächtigt mit Verordnung die Bestimmungen zu den Fiskal- und Transparenzregeln gemäß Österreichischer Stabilitätspakt 2012 und der Haftungsobergrenze-Vereinbarung im Rahmen einer Verordnung näher zu regeln.

 

 

§ 83:

Im § 83 wird die ursprüngliche Bestimmung zu den Kassenkrediten der Stadt an die Begriffe der VRV 2015 angepasst und hat die Stadt ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

 

Zu Z 37 (§§ 85 bis 87):

§ 85:

Die VRV 2015 sieht vor, dass eine Gemeinde u.a. im Rahmen von wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigenen Wirtschaftsplänen und eigenen Rechnungsabschlüssen (§ 1 Abs. 2 VRV 2015) und mittels Beteiligungen (§ 23 Abs. 1 VRV 2015) tätig werden kann. Ausgehend von diesen Bestimmungen werden die Begriffe der VRV 2015 übernommen und an die Systematik der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Stadt angepasst. Die Beschlüsse der Stadt über die Errichtung von Regiebetrieben, von Eigenbetrieben oder von Stiftungen und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind der Aufsichtsbehörde von der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

§ 86:

Die Bestimmungen zur Führung der wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt werden an die Begriffssystamtik des § 85 angepasst. Im Absatz 3 werden durch die Neuregelung des betroffenen Absatzes bisher in Prozentsätzen ausgedrückte Werte in absoluten Eurobeträgen festgelegt.

§ 87:

Die Begriffe des § 23 VRV 2015 werden in die Satzung übernommen und der Wirkungskreis des Gemeinderates näher definiert. Darüber hinaus ist die Stadt verpflichtet, jährlich einen Beteiligungsbericht auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

 

Zu Z 39 (§ 88):

Abs. 5:

Die VRV 2015 regelt in einzelnen Bestimmungen, dass etwa für Vorräte ein Inventarverzeichnis (§ 22 Abs. 5 VRV 2015) und für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte ein Anlageverzeichnis (§ 24 Abs. 3 VRV 2015) zu führen ist. Aus den Anlagen zur VRV 2015 - insbesonders die Anlagen 6 ff - ergibt sich, dass auch für andere Vermögenswerte der Stadt bzw. für Fremdmittel Nachweise zu führen sind, die in ihrem Bestand und in ihrer Veränderung erfasst und bewertet werden müssen. Der Begriff Inventar vereint alle dies Detailregelungen und weist darauf hin, dass die einzelnen im Vermögenshaushalt darzustellenden Geschäftsfälle regelmäßig zu erfassen, in ihrem Bestand zu sichern und gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag zu bewerten sind.

 

Abs. 7:

Das Land ist aufgrund des Paktums zum FAG 2017 verpflichtet, für die Gemeinden ein gebietskörperschaftsspezifisches Spekulationsverbot umzusetzen. In diesem Zusammenhang muss der Grundsatz verankert werden, dass "die Minimierung der Risiken stärker zu gewichten sind, als die Optimierung der Erträge oder Kosten". In Entsprechung dieses Grundsatzes und gesetzlicher Umsetzung der Verpflichtung des Landes aus dem Paktum wird die gegenständliche Regelung im Statut verankert.

 

Zu Z 40 (§ 88a):

Der mittelfristige Haushaltsplan basiert auf den Voranschlagsstellen (Ansatz/Konto) des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes und gibt einen Überblick über einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren, wobei das erste Haushaltsjahr mit dem Haushaltsjahr des zu erstellenden Voranschlages zusammenfällt. Bei der Voranschlagserstellung hat sich die Stadt am vorhergehenden mittelfristigen Haushaltsplan zu orientieren; erhebliche Abweichungen sind zu erläutern. Differenzen ab zehn Prozent sind als erhebliche Abweichungen zu qualifizieren. Der Ausweis des Haushaltsplanes ist hinsichtlich des Gesamthaushaltes und der Bereichsbudgets mit dem Voranschlag vergleichbar. Weitere Nachweise sind für die einzelnen Haushaltsjahre des Planes nicht beizulegen. Die Stadt hat sich bei der Ausrichtung des mittelfristigen Haushaltsplanes u.a. am System mehrfacher Fiskalregeln zu orientieren. Der mittelfristige Haushaltsplan dient zur mittelfristigen Ausrichtung des Gemeindehaushaltes. Dieser ist daher jährlich an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen (revolvierende Planung) und gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.

Zu Z 41 (§§ 89 und 90):

§ 89:

Mit dem Beschluss des Voranschlages bindet der Gemeinderat sich selbst und die übrigen Organe der Stadt an diesen. Er bildet somit die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Stadt. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden weder begründet noch aufgehoben. Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) fällt mit dem Kalenderjahr zusammen; wobei der Voranschlag vom Gemeinderat so rechtzeitig zu beschließen ist, dass dieser zu Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Bei den Wertansätzen im Voranschlag ist grundsätzlich von der Fortführung der Tätigkeit der Gemeinde („going-concern-Prinzip“) auszugehen. Der Voranschlag gliedert sich in einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag. Ein Vermögensvoranschlag ist nicht zu erstellen. In den Voranschlägen sind einerseits sämtliche zu erwartenden Erträge und Aufwendungen (Ergebnisvoranschlag) und sämtliche zu erwartenden Ein- und Auszahlungen (Finanzierungsvoranschlag) des betreffenden Haushaltsjahres aufzunehmen. Für größere Investitionsvorhaben sind zur Aufnahme in den Finanzierungsvoranschlag Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen, welche in die Beratung des Voranschlages im Gemeinderat einzubeziehen sind. Das geplante Investitionsvorhaben ist zudem im Nachweis der Investitionstätigkeit samt deren Finanzierung darzustellen und zu erläutern. Die Transfers (abzuführende Gewinne bzw. zu bedeckende Verluste) zwischen Eigenbetrieben und dem Kernhaushalt einer Gemeinde sind im Voranschlag der Gemeinde aufzunehmen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Wirtschaftspläne, insbesondere jene der Eigenbetriebe, sind dem Voranschlag ohne Anlagen beizulegen.

§ 90:

Der Prozess der Voranschlagserstellung hat sich gegenüber dem bisherigen Prozess nicht wesentlich geändert. Allerdings wird klargestellt, dass wesentliche einzelne, den Voranschlag ergänzende bzw. komplettierende und damit mit dem Voranschlag untrennbar verbundene Anträge im Rahmen der Beschlussfassung des Voranschlages vom Gemeinderat zu beschließen sind. Der Katalog umfasst etwa den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung, die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, das Budget von Beteiligungen, die die Gemeinde beherrscht, wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt sowie den mittelfristigen Haushaltsplan.

 

Zu Z 42 (§ 91 Abs. 1):

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung der haushaltsrechtlichen Begriffe an die VRV 2015.

 

Zu Z 44 (§ 91 Abs. 3 und 4):

Abs. 3

Inhaltlich entspricht dieser Absatz dem ursprünglichen Abs. 4. Mit dieser Bestimmung wird in Anpassung an das FAG 2017, BGBl. I 116/2016, in der Fassung BGBl. I 106/2018, (§ 17 Abs. 3 Z 4) die inhaltliche Ermächtigung der Stadt geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren für die Benützung näher bezeichneter Gemeindeeinrichtungen und Anlagen im Ausmaß bis zum doppelten Jahreserfordernis zu erheben.

Abs. 4

Die Bestimmung über die Wertsicherung von Benützungsgebühren entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Inhalt des Abs. 3; um eine aktuelle Wertsicherung festzulegen, wird der bisher angeführte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) durch einen Verweis auf den Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) ersetzt.

 

Zu Z 45 (§§ 92 bis 95):

§ 92:

Diese Bestimmung bringt gegenüber der bisherigen Regelung eine Änderung in der Wertung; es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass, sollte ein Voranschlag nicht rechtzeitig erstellt und beschlossen werden können, der Bürgermeister zunächst für ein Viertel des Haushaltsjahres berechtigt ist, die Mittelverwendungen (Aufwendungen und Auszahlungen) anzuordnen, soweit diese für die Weiterführung notwendiger Aufgaben der Stadt unaufschiebbar sind. Vom Gemeinderat im Vorjahr beschlossene Kassenstärker können zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden. Die Abgaben und Erträge der Gemeinde sind vom Bürgermeister einzuziehen. Kann auch im ersten Viertel des Haushaltsjahres der Voranschlag nicht beschlossen werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, für ein weiteres Viertel des Haushaltsjahres die Haushaltsführung fortzuführen. Diesfalls ist zu beachten, dass die Kassenstärker nur bis zur noch nicht in Anspruch genommen Höhe verwendet werden dürfen. Der Aufsichtsbehörde hat der Bürgermeister binnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich über die Gründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten. Nur wenn der Bürgermeister den Haushalt nicht fortführen will bzw. kann, hat der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen.

§ 93:

Die Bestimmungen zur Änderung des Voranschlages und eines Nachtragsvoranschlages wurden an die Begrifflichkeit der VRV 2015 angepasst. Ein Nachtragsvoranschlag ist zudem zu erstellen, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für investive Vorhaben in den Voranschlag aufgenommen werden sollen. Im Absatz 4 werden durch die Neuregelung des betroffenen Absatzes bisher in Prozentsätzen ausgedrückte Werte in absoluten Eurobeträgen festgelegt.

§ 94:

Diese Bestimmung legt den Voranschlag als verbindliche Grundlage (auch) für die Verwaltung fest. Die anordnungsbefugten Organe bzw. anordnungsbefugten Stellen (§ 95a Abs. 2) sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendungen sind im Rahmen der bewilligten Voranschlagsstellen nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist. Die bei den einzelnen Ansätzen bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dafür vorgesehenen Zweck zuzuführen, es sei denn der Gemeinderat hat mit dem Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) eine gegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen beschlossen. Darüber hinausgehende Verschiebungen, ausgenommen bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, gelten als Änderung des Voranschlages gemäß § 93 Abs. 1. Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben kann es somit zu Kreditansatzverschiebungen zwischen den dargestellten Haushaltsjahren kommen.

§ 95:

Durch diese Bestimmung erhält der mittelfristige Haushaltsplan hinsichtlich der Durchführung von Investitionen durch eine Gemeinde eine zentrale Stellung. Eine Gemeinde darf Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren nur eingehen, wenn diese im Voranschlag oder im mittelfristigen Haushaltsplan vorgesehen sind. Derartige Verpflichtungsermächtigungen dürfen maximal für fünf Jahre im Vorhinein eingegangen werden, wenn dadurch das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 88 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet wird. Verpflichtungsermächtigungen sind zu erläutern, wobei der Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung eine Möglichkeit der Erläuterung darstellt.

 

Zu Z 46 (§ 95a):

Mit diesen Bestimmungen wird im Statut erstmalig das Vier-Augen-Prinzip beim Gebarungsvollzug grundlegend geregelt und die Aufgaben zwischen anordnenden und ausführenden Organen getrennt. Darüber hinaus werden grundlegende Bestimmungen zum Einsatz von integrierten Informations­verarbeitungssystemen (Haushaltsbuchführungssystemen) der Stadt aufgenommen.

 

Zu Z 48 (§ 96):

Die Bestimmungen zum Rechnungsabschluss werden an die Begrifflichkeiten der VRV 2015 angepasst und festgelegt, dass das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates den Entwurf des Rechnungsabschlusses zu zeitgerecht zu erstellen hat, dass dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann.

 

Zu Z 49 (§ 96a):

Die Bestimmungen zur Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses wurden von den Bestimmungen zur Erstellung des Rechnungsabschlusses inhaltlich getrennt und in einem eigenen Paragraphen wiedergegeben. Zusätzlich hat das für Finanzen zuständige Mitglied des Stadtsenates der Aufsichtsbehörde den vom Gemeinderat beschlossenen Rechnungsabschluss binnen 14 Tagen vorzulegen.

 

Zu Z 51 (§§ 97 bis 99):

§ 97

Die Begriffe zu den allgemeinen Bestimmungen der Gebarungskontrolle wurden auf die Begrifflichkeit dieser Novelle angepasst. Darüber hinaus wurde das Recht des Gemeinderates festgelegt, neben dem Stadtrechnungshof auch andere Organe und Einrichtungen mit finanziellen und wirtschaftlichen Kontrollaufgaben zu betrauen.

§ 98 Abs. 1

Die assoziierten Unternehmen (§ 23 Abs. 4 VRV 2015) und die sonstigen Beteiligungen (§ 23 Abs. 5 VRV 2015) werden zum Begriff „übrige Beteiligungen“ zusammengefasst.

 

§ 98

Die Begriffe zu den Aufgaben des Stadtrechnungshofes wurden auf die Begrifflichkeit der VRV 2015 und dieser Novelle angepasst. Die assoziierten Unternehmen (§ 23 Abs. 4 VRV 2015) und die sonstigen Beteiligungen (§ 23 Abs. 5 VRV 2015) werden zum Begriff „übrige Beteiligungen“ zusammengefasst. Im Absatz 3 werden durch die Neuregelung des betroffenen Absatzes bisher in Prozentsätzen ausgedrückte Werte in absoluten Eurobeträgen festgelegt.

§ 99

Die Bestimmungen zum Leiter und Stellvertreter sowie Bedienstete des Stadtrechnungshofes wurden neu geordnet und klargestellt, dass die Verhängung einer rechtskräftigen Strafe durch ein ordentliches Gericht ein mit der Funktion als Leiter, Stellvertreter oder Bediensteten des Stadtrechnungshofes unvereinbares Verhalten darstellt.

 

Zu Z 52 (§§ 99h und 99i):

§ 99h

Die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorbehaltenen Rechtsgeschäfte und gesetzten Maßnahmen wurden gegenüber der bestehenden Rechtslage in diesem Paragraphen zusammengeführt, nach den wesentlichen Rechtsgeschäften und gesetzten Maßnahmen gegliedert und teilweise ergänzt. Erweitert wurde der Katalog um die Übernahme von Haftungen und der Begründung von Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (zB durch einen Leasingvertrag). Zur lückenlosen Sicherstellung der Anwendung des Genehmigungsvorbehaltes der Aufsichtsbehörde und zur Koordination der Haushalte der Stadt wird normiert, dass sämtliche in Abs. 1 der Genehmigung vorbehaltenen Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde jedenfalls anzuzeigen sind. Diese hat zu prüfen, ob die Rechtsgeschäfte und gesetzten Maßnahmen entweder zu genehmigen oder aufgrund des in Abs. 2 enthaltenen Katalogs genehmigungsfreier Sachverhalte nicht genehmigungspflichtig sind. Klargestellt wird, dass für die Beurteilung der Genehmigungspflicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Die Voraussetzungen für die Untersagung eines zu genehmigenden Rechtsgeschäftes oder einer gesetzten Maßnahme durch die Aufsichtsbehörde wurde an das neue Haushaltsrecht der Stadt angepasst. Darüber hinaus werden (zivilrechtliche) Rechtsfolgen, die an eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde geknüpft sind, festgelegt.

§ 99i

Die Stadt wird ermächtigt, die Vorschriften des siebenten Hauptstückes „Gemeindehaushalt“ durch Verordnung näher zu regeln.

 

Zu Z 53 (§ 100):

Nach Art. 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden, wobei dies klar und unmissverständlich zu erfolgen hat. Der bisher geltende § 100 Abs. 1 des Statuts hat dabei danach differenziert, ob es sich um eine landesgesetzlich oder um eine bundesgesetzlich geregelte Angelegenheit handelt. Diese Differenzierung bezog sich darauf, welcher Gesetzgeber die entsprechende Angelegenheit tatsächlich geregelt hat. Da die Angelegenheit der Kommunal- und Grundsteuer in der Steiermark nur bundesgesetzlich geregelt ist, richtete sich der Instanzenzug nach § 100 Abs. 1 zweiter Satz des Status, was zur Konsequenz hatte, dass in diesen Angelegenheiten der Gemeinderat über Berufungen zu entscheiden hatte. Um auch in diesen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten den administrativen Instanzenzug auszuschließen und damit verfahrensverkürzend zu wirken, ist es in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 31.01.2018, Ra 2016/15/0040) erforderlich, eine diesbezüglich ausschließende Regel in das Statut aufzunehmen. Dies geschieht nunmehr durch den neuformulierten Abs. 2 dieser Bestimmung.

 

Zu Z 54, 55 und 56 (§ 101 Abs. 1, 3 und 7):

Durch eine Neufassung von § 101 Abs. 1, 3 und 7 des Statuts wird angestrebt, einige formale Unklarheiten im Zusammenhang mit der Kundmachung von Verordnungen und Verlautbarungen bei Gefahr in Verzug auszuräumen und zB mit Internet, Rundfunk und Druckmedien praktikable Alternativen zur Amtstafel, die während der Schließung des Rathauses in der Nacht, an Wochenenden und Feiertragen nicht zugänglich ist, vorzusehen. Darüber hinaus soll durch eine neutrale Wortwahl auch Vorsorge dafür getroffen werden, die Amtstafel elektronisch, zB in Form von berührungsempfindlichen Bildschirmen, einrichten zu können.

Der neugefasste § 101 Abs. 1 des Statuts steht auch im Einklang mit dem Steiermärkischen Kundmachungsgesetz, da das Statut eine im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz besondere Kundmachungsvorschrift darstellt, die ihrerseits in erster Linie wieder auf speziellere Kundmachungsregelungen, wie sie zB in der StVO enthalten sind, verweist.

Wenn es nicht möglich ist, den Zeitpunkt der vorläufigen Verlautbarung auf dieser selbst zu vermerken, weil sie zB über den Rundfunk durchgeführt wurde, wäre die geeignete Form diesen Zeitpunkt festzuhalten, zB ein Aktenvermerk oder ein Eintrag in einem Verzeichnis der vorläufigen Verlautbarungen (§ 101 Abs. 3).

 

Zu Z 57 (§ 108 Abs. 5):

Auch wenn in der bisher in Kraft befindlichen Regelung die Konjunktion „und“ als „oder“ interpretiert wurde, sollen mit dieser Änderung die möglichen Kompetenzen des Regierungskommissärs klar beschrieben werden. Die nunmehr gewählte Wortfolge kommt auch in der einschlägigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Tragen (vgl. in diesem Sinn etwa auch VwGH 23.04.1993, 90/17/0229).

 

Zu Z 58 (§ 111a Abs. 2):

Insofern das AVG und das Zustellgesetz ohnehin aufgrund des EGVG bzw. des Art. 11 Abs. 2 B-VG anwendbar sind, gelten diese in ihrer aktuell geltenden Fassung; da ein statischer Verweis in einem solchen Fall die Gefahr mit sich bringen kann, dass das vorliegende Landesgesetz und das AVG bzw. das Zustellgesetz (aufgrund einer Novellierung der Bundesgesetze) divergierende Anordnungen treffen, ist die Zitierung dieser beiden Bundesgesetze aus der Verweisliste zu streichen.

 

Zu Z 60 (§ 111b):

§ 111b Abs. 4:

Mit diesen Bestimmungen wird dem Bedarf nach der Schaffung von Übergangsbestimmungen nachgekommen. So werden in einem eigenen Paragraphen ausführliche Regelungen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz festgelegt. Die Stadt hat das gemäß § 31 VRV 2015 das Wahlrecht Rückstellungen für Pensionen in der Vermögensrechnung zu erfassen. Insoweit die Stadt Rückstelllungen für Pensionen in der Vermögensrechnung erfassen möchte, wird festgelegt, dass diese Rückstellungen in der Eröffnungsbilanz per 01.01.2020 auf 50% des vollen Rückstellungswertes begrenzt angesetzt werden können. In jedem nachfolgenden Haushaltsjahr steigt dieser Prozentsatz um einen Prozentpunkt bis der volle Rückstellungwert im Vermögenshaushalt erfasst ist. Hinsichtlich des Begriffes des Inventars wird auf die Erläuterungen zu § 88 Abs. 5 verwiesen.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(s. beiliegendes Gesetz)


Unterschrift(en):
LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ), LTAbg. Barbara Riener (ÖVP)