LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 3

EZ/OZ 2102/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Gesundheit

Betreff:
Keine Pflegeheimbetriebsbewilligung bei Verfehlungen in der Vergangenheit

 

zu:
EZ 2102/1, Keine Pflegeheimbetriebsbewilligung bei Verfehlungen in der Vergangenheit (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 20.03.2018 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Gesundheit vom 09.01.2018 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 2102/1, betreffend „Keine Pflegeheimbetriebsbewilligung bei Verfehlungen in der Vergangenheit“ abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

„Der Antrag fordert die Steiermärkische Landesregierung auf, eine Novelle des Pflegeheimgesetzes auszuarbeiten, wonach die Pflegeheimbewilligung zu untersagen bzw. zu entziehen ist, wenn sich einzelne Mitglieder der zukünftigen Pflegeheimleitung grobe Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pflegeheims in der Vergangenheit zu Schulden haben kommen lassen. Weiters soll die Steiermärkische Landesregierung evaluieren, ob in bereits bewilligten Pflegeheimen Personen in der Pflegeheimleitung tätig sind, die sich in der Vergangenheit bereits grobe Verfehlungen in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Pflegeheims zu Schulden haben kommen lassen und gegebenenfalls auf Basis der neu geschaffenen Gesetzeslage entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung eines Pflegeheims zu setzen.

Die Leitung eines Pflegeheims kann bis zu einer Größe von 40 Betten von einer Pflegedienstleitung allein besorgt werden, ab 40 Betten ist die Heimleitung zwischen Heimleiterin bzw. Heimleiter und Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter geteilt. Die Heimleiterin bzw. der Heimleiter ist nach § 5 Personalausstattungsverordnung (PAVO 2017) für den Bereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ beschäftigt und hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegeheims zu besorgen. Der Pflegedienstleitung obliegt nach § 4 PAVO 2017 die Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes.

Bereits jetzt sieht § 40 iVm § 27 GuKG vor, dass die Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen ist. Als Entziehungsgrund wurde insbesondere die Vertrauenswürdigkeit normiert, welche jedenfalls verloren ist, wenn jemand zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurde und die Wiederholung der strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

Damit sollte im Sinne der Intention der Antragstellerinnen und Antragsteller des Selbstständigen Antrages sichergestellt sein, dass Pflegedienstleiterinnen bzw. Pflegedienstleiter, welche schwere Verfehlungen in der Vergangenheit begangen haben, kein Pflegeheim leiten bzw. einer Heimleitung angehören. Eine weitergehende Regelung im Pflegeheimgesetz erscheint daher nicht geboten.

Anders als bei der Pflegedienstleitung gibt es kein Berufsrecht für die Funktion des Heimleiters, jedoch die Verordnungsermächtigung des Pflegeheimgesetzes, die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung zu normieren.

Will man nun, dass Personen mit schweren Verfehlungen in der Vergangenheit kein Pflegeheim leiten, könnte das Pflegeheimgesetz dahingehend novelliert werden, dass, an den Berufsberechtigungsvorschriften des GuKG anknüpfend, Personen mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung von der Funktion als Heimleiterin oder Heimleiter ausgeschlossen sind, wenn die Eigenart der strafbaren Handlung und die Persönlichkeit der Verurteilten bzw. des Verurteilten befürchten lassen, dass es zu einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung der Funktion der Heimleiterin bzw. des Heimleiters kommt.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Regelungen und Novellierungsmöglichkeiten erscheint die Forderung nach einem Pflegeheimbewilligungsentziehungstatbestand überschießend zu sein, da unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gelindere Mittel ebenfalls zum Ziel führen.“

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Antrag, EZ 2102/1, „Keine Pflegeheimbetriebsbewilligung bei Verfehlungen in der Vergangenheit“, der Abgeordneten der FPÖ wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Obfrau:
LTAbg. Sandra Krautwaschl