LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 10

EZ/OZ 922/5

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Bildung

Betreff:
LeiterInnen-Freistellung in Kinderbetreuungseinrichtungen

 

Der Ausschuss "Bildung" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.10.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Beschluss des Ausschusses für Bildung, Schule, Kinderbetreuung, Jugend, Frauen, Familie und Sport vom 21.06.2016 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 922/1, abzugeben.

Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:

Das Personal in Kinderbildungs-und –betreuungseinrichtungen besteht aus gruppenführenden PädagogInnen und/oder ErzieherInnen an Horten, KinderbetreuerInnen und/oder AssistentInnen sowie Grobreinigungs- und Hauspersonal. Die ErhalterInnen haben für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung eine Leiterin aus dem Stand der Gruppenführenden mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen.

Gruppenführende PädagogInnen und ErzieherInnen an Horten in Leitungsfunktion haben grundsätzlich, sofern sie nicht von der Gruppenführung freigestellt sind, zusätzlich zum Kinderdienst Leitungsaufgaben zu übernehmen. Daher stellt die Leitungstätigkeit zweifellos eine zusätzliche Belastung für Gruppenführende dar.

Darauf hat der Gesetzgeber sein Augenmerk gerichtet und hat in den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften für Gemeinde- und Landesbedienstete sowie für Privatangestellte die Gewährung einer Leitungszulage verpflichtend vorgeschrieben.

Um das Personal in den Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtungen und insbesondere die LeiterInnen zudem zu stärken und ein hohes Maß an finanzieller Sicherheit zu gewährleisten, wurde überdies in § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, i.d.F. LGBl. Nr. 91/2014, geregelt, dass die Personalförderung des Landes an die ErhalterInnen der Einrichtung nur zu gewähren ist, wenn die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Das umfasst selbstverständlich auch die Leitungszulage.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Gruppenanzahl der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung und beträgt aktuell beispielsweise für gemeindebedienstete LeiterInnen in eingruppigen Einrichtungen monatlich € 88,10. LeiterInnen von dreigruppigen Einrichtungen erhalten monatlich € 175,60. Für eine fünfgruppige Einrichtung werden monatlich € 249,10 gewährt. Die gesetzlich normierte Leitungszulage berücksichtigt somit den steigenden Mehraufwand mit zunehmender Gruppenanzahl.

Neben der finanziellen Abgeltung der Leitungstätigkeit besteht für LeiterInnen in mehrgruppigen Einrichtungen natürlich die Möglichkeit, Aufgaben an gruppenführende PädagogInnen und/oder ErzieherInnen an Horten zu delegieren, um die Leiterin/den Leiter zu entlasten.

Mehraufgaben, die sich aus einem größeren Team ergeben, können eben auch auf eine größere Anzahl an MitarbeiterInnen verteilt werden. Dafür ist die gesetzlich geregelte Vorbereitungszeit für Gruppenführende vorgesehen. Das zeitliche Ausmaß der Vorbereitungszeit bemisst sich nach der täglichen Öffnungszeit der Gruppe. Die Behauptung, dass beim Einsatz von Teilzeitkräften die Möglichkeit von Delegation eingeschränkt sei, weil weniger Vorbereitungszeit zur Verfügung stünde, ist nicht korrekt, weil die Gesamtdauer der Vorbereitungszeit unabhängig vom Einsatz von Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten unverändert bleibt.

Das soll am folgenden Beispiel veranschaulicht werden:

Für einen eingruppig geführten Kindergarten in Halbtagsform mit einer täglichen Öffnungszeit von sechs Stunden stehen wöchentlich zehn Stunden Vorbereitungszeit zur Verfügung. Ein Halbtagsbetrieb mit drei Gruppen verfügt somit über insgesamt 30 Wochenstunden Vorbereitungszeit und eine fünfgruppige Einrichtung mit zwei Ganztags- und drei Halbtagsgruppen verfügt über eine wöchentliche Vorbereitungszeit im Ausmaß von insgesamt 63 Stunden und 20 Minuten. Hier ist ersichtlich, dass dem Mehraufwand mehrgruppiger Einrichtungen entsprechend Rechnung getragen wird und die gesetzlich geregelte Zeit für vorbereitende Tätigkeiten und administrative Angelegenheiten mit zunehmender Gruppenanzahl proportional anwächst.

Bei der Vorbereitungszeit der gruppenführenden PädagogInnen und ErzieherInnen an Horten handelt es sich um ein essentielles Recht der Gruppenführenden, das der Qualitätssicherung der Kinderbildungs-und ‑betreuungseinrichtungen dient. Daher hat der Gesetzgeber die Einhaltung der Vorbereitungszeit in § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Personalförderung des Landes normiert.

Diese Maßnahmen bilden aktuell den Rahmen um den vielfältigen Aufgaben, die sich aus der Leitungstätigkeit ergeben, gerecht zu werden.

Darüber hinaus ist bereits derzeit eine Freistellung der Leiterin/des Leiters von der Gruppenführung zur Gänze oder teilweise rechtlich möglich.

Das nunmehr vorgeschlagene Modell, wonach LeiterInnen verpflichtend ab der dritten Gruppe zu 50 Prozent und ab der vierten Gruppe zu 100 Prozent freigestellt werden sollen, ist prinzipiell zu befürworten.

Vor Umsetzung einer verpflichtenden LeiterInnenfreistellung ist jedoch zuerst die finanzielle Auswirkung einer solchen Maßnahme zu berücksichtigen. Eine Grobeinschätzung der zusätzlich anfallenden Personalkosten durch die verpflichtende Freistellung auf Basis der im Kindergartenjahr 2015/16 in Betrieb befindlichen Einrichtungen hat jährliche Mehrkosten für die ErhalterInnen in der Gesamthöhe von rund € 6,1 Mio. ergeben.

Da die Betriebsführung der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen für die ErhalterInnen bereits derzeit eine enorme finanzielle Herausforderung darstellt, können diese zusätzlichen Kosten keinesfalls zur Gänze den ErhalterInnen aufgebürdet werden. Daher wäre in weiterer Folge zu überlegen, welchen Anteil an den Mehrkosten das Land Steiermark übernehmen kann. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Landeshaushaltes und vor allem im Hinblick auf die strikten Konsolidierungsvorgaben stellt eine Mehrbelastung natürlich eine massive Hürde dar.

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die Mehrleistung der LeiterInnen bereits derzeit finanziell abgegolten wird. Die Leiterin/Der Leiter wird unterstützt vom Team der Gruppenführenden in der Einrichtung und kann Aufgaben delegieren.

Darüber hinaus werden aktuell unterschiedliche Modelle der verpflichtenden LeiterInnenfreistellung hinsichtlich der Umsetzbarkeit, dem Ausmaß und auch der finanziellen Auswirkungen geprüft.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für Bildung zum Antrag, EZ 922/1, "LeiterInnen-Freistellung in Kinderbetreuungseinrichtungen", der Abgeordneten der KPÖ wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Obmann:

LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch