LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2789/1

Regierungsvorlage

eingebracht am 17.10.2018, 09:22:15


Geschäftszahl(en): ABT04-158666/2017-50
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang, Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer, Landesrat Mag. Christopher Drexler, Landesrätin MMag. Barbara Eibinger-Miedl, Landesrätin Mag. Doris Kampus, Landesrätin Mag. Ursula Lackner, Landesrat Johann Seitinger
Beilagen: Band I Budgetbericht, Band II Angaben zur Wirkungsorientierung Darstellung der Globalbudgets, Band III Teilhefte - Detailbudgets, Band IV Detailinformation

Betreff:
Entwurf des Landesfinanzreferenten zu den Landesbudgets 2019 und 2020 und Übermittlung an den Rechnungshof und an den Landesrechnungshof Einbringung in den Landtag Steiermark

Gemäß Artikel 19 Abs. 5 des Landesverfassungsgesetzes 2010 hat die Landesregierung dem Landtag den Entwurf eines Landesbudgets für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor dessen Beginn vorzulegen; der vorliegende Entwurf wurde als Doppelbudget für die Jahre 2019 und 2020 erstellt.

Die wesentlichsten Eckpunkte der Budgets 2019 und 2020 in Zahlen:

Der strukturelle Saldo des Landes Steiermark für 2019 in Höhe von EUR -204,3 Mio. unterschreitet den zulässigen strukturellen Saldo nach ÖStP 2012 Artikel 4 Abs. 1b von EUR -56,8 Mio. um EUR -147,5 Mio. und jener für 2020 in Höhe von EUR -92,3 Mio. den zulässigen in Höhe von EUR -58,7 Mio. um EUR -33,6 Mio. Das Kontrollkonto wird mit den Abweichungen zu belasten sein.

Die Schuldenquotenanpassungsregel gemäß Artikel 10 ÖStP 2012 kann mit dem vorliegenden Budgetentwurf nicht eingehalten werden.

Die Unterschreitung der strukturellen Salden und die Überschreitung der zulässigen Schuldenquoten wird nach heutigem Stand höchstwahrscheinlich nicht zur Einleitung eines Sanktionsverfahrens führen. Denn dafür ist der Kontrollkontostand aller Länder und Gemeinden maßgeblich beziehungsweise wird die Reduktion der gesamtstaatlichen Schuldenquoten ausreichen.

Dennoch sieht der ÖStP 2012 vor, dass die Rückführung der über dem jeweiligen Schwellenwert für ein Land liegenden Kontrollkontostände ohne unnötigen Verzug in den Folgenjahren vorzunehmen ist. Der Konsolidierungspfad gemäß Landesfinanzrahmen 2019-2022 wäre daher weiter konsequent zu verfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014 sind dem Landtag ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der in Abs. 4 aufgelisteten Übersichten, der Anlagen gemäß § 18 sowie der Budgetbericht (§ 35 Abs. 3), die Teilhefte (§ 36) und als weitere Anlage der Entwurf des Stellenplans (§ 37) vorzulegen, wobei nach § 36 Abs. 2 die Teilhefte zur Erläuterung dienen.

Auf dieser Basis wurde der beiliegende Entwurf der Landesbudgets 2019 und 2020 samt erforderlichen Unterlagen, die notwendige Änderung des Landesfinanzrahmens sowie eine Regierungsvorlage vorbereitet.

 

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2018.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Entwurf der Landesregierung zu den Landesbudgets für die Jahre 2019 und 2020, bestehend aus Band I mit

  • dem Budgetbericht (Abschnitt A) inkl. der Änderung der Landesfinanzrahmen 2019 ff

  • einschließlich Übersichten (Abschnitt B)

  • den Ergebnis- und Finanzierungsbudgets auf Ebene des Gesamthaushaltes und der Bereichsbudgets (Abschnitt C)

  • dem Stellenplan (Abschnitt E) und

  • den Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln (Abschnitt F)

sowie aus Band II mit

  • den Ergebnis- und Finanzierungsbudgets auf Ebene der Globalbudgets und den

  • Angaben zur Wirkungsorientierung

wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014 genehmigt.

Im Rahmen der Haushaltsführung sind in den Jahren 2019 und 2020 die Grundsätze gemäß § 2 a Bundesfinanzierungsgesetz 1992 einzuhalten.