LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 2894/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 23.11.2018, 09:42:09


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Barbara Riener (ÖVP), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Landesrat Mag. Christopher Drexler
Beilagen: StGFG_2.Novelle_TGÜ.pdf, StGFG_2.Novelle_Gesetzestext.docx

Betreff:
Gesetz vom […], mit dem das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017 geändert wird

Gemäß § 3 Abs. 1 des Stmk. Gesundheitsfondsgesetzes (StGFG 2017), LGBl. Nr. 2/2018, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 hat der Gesundheitsfonds Steiermark (Fonds) die in den Vereinbarungen gem. Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 67/2017, und über die Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. Nr. 68/2017, festgelegten Aufgaben sowie sonstige Aufgaben, die ihm durch Landesgesetz übertragen werden, wahrzunehmen.

Diese Bestimmung beinhaltet die Ermächtigung des Landes, Aufgabenbereiche des eigenen Zuständigkeitsbereichs gesetzlich auf den Fonds zu übertragen. Solche landesgesetzlich übertragene Aufgaben hat nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c StGFG 2017 die Gesundheitsplattform als Organ des Fonds wahrzunehmen.

 

§ 3 Abs. 1a StGFG 2017 (Auszahlung von Mittel zur Betriebsabgangsdeckung im spitalsambulanten Bereich):

Das Land und der Fonds sind übereingekommen, dass die Mittel zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten (Betriebsabgang des Landes und leistungsorientierte Krankenanstalten-Finanzierung durch den Fonds) zusammengeführt werden sollen, um eine bessere leistungsorientierte Steuerungsmöglichkeit in Hinblick auf die Kostensteigerung im ambulanten Krankenanstaltenbereich zu erreichen. Hintergrund dieses Vorhabens ist die Änderung der Finanzierung im spitalsambulanten Bereich, die mit Jänner 2019 wirksam werden soll. Ab diesem Zeitpunkt sollen spitalsambulante Leistungen nicht mehr in Form einer „Ambulanzpauschale“ abgegolten werden, sondern es soll eine leistungsorientierte Abrechnung vergleichbar dem stationären Bereich erfolgen. Zu diesem Zweck wird ein ambulantes Bepunktungssystem im Rahmen des LKF-Modells eingeführt.

Zur Umsetzung dieser geplanten Maßnahme ist es erforderlich, dass der Fonds ermächtigt wird, die Auszahlung von Teilen der Betriebsabgangsmittel für das Land durchführen zu können (ambulantes Bepunktungsmodell im Rahmen des LKF-Modells für die Steiermark).

Die Übertragung diese Aufgabe an den Fonds ist aufgrund von § 86 Abs. 2 Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 83/2018, zulässig, da im Zusammenhang mit der Betriebsabgangsdeckung öffentlicher Krankenanstalten die Verteilung der Mittel durch den Fonds vorgesehen werden kann. Mit der Einfügung des Absatzes 1a in § 3 StGFG wird die Verteilung bzw. Auszahlung von Mittel der Betriebsabgangsdeckung in diesem Bereich gesetzlich dem Fonds übertragen.

 

§ 3 Abs. 6 StGFG 2017 (Suchtkoordination):

Teilbereiche der Suchtkoordination des Landes sollen auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit anderen Aufgaben des Fonds, wie beispielsweise im Bereich der Psychiatriekoordination, künftig durch den Gesundheitsfonds Steiermark wahrgenommen werden. Dieser Aufgabenbereich umfasst insbesondere Netzwerkarbeit und Koordination im Bereich Sucht und Drogen sowie die Vergabe von Förderungsmitteln zur Suchtbehandlung und -prävention.

Unberührt von dieser Maßnahme bleibt die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I  Nr. 112/1997, die weiterhin vom Land in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmen ist. Hierzu zählen die Drogenberatungsstelle und das Substitutionsprogramm.

 

§ 3 Abs. 7 StGFG 2017 (Koordinierung und Umsetzung von Planungsvorgaben des RSG):

Mit der Umsetzung der Gesundheitsreform 2017 werden in der medizinischen Versorgungsplanung neue Wege beschritten. Dies insbesondere dadurch, dass die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) in den Ländern sowohl die intra- als auch die extramurale Versorgungsplanung abbilden. Darüber hinaus sind die im jeweiligen RSG als verbindlich ausgewiesenen Teile von der Gesundheitsplanungs GmbH als Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung ersetzt grundsätzlich den Landeskrankenanstaltenplan nach § 55 StKAG und ist als Grundlage für die krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren heranzuziehen.

Die Erstellung des RSG als planerisches Instrument für die Versorgungsstruktur in allen wesentlichen Versorgungsstufen und -bereichen ist eine der zentralen Aufgaben des Fonds und erfordert eine hohe Kompetenz und Expertise hinsichtlich der Versorgungsstrukturen in der Steiermark. Damit diese Ressourcen bestmöglich genutzt werden können, soll der Fonds weitere im Zusammenhang mit der Erstellung des RSG stehende Aufgaben wahrnehmen können.

Zu diesem Zweck wird eine gesetzliche Ermächtigung geschaffen, wonach die Landesregierung den Fonds mit Koordinierungsaufgaben und der Umsetzung einzelner Maßnahmen des RSG beauftragen kann. Unter diesen zu übertragenden Aufgaben ist primär eine Gesamtprojektleitung des Fonds zu verstehen, zu der ua. Koordination des Projektablaufs, Projektcontrolling, Berichterstattung, Vertretung des Projekts nach innen und außen, Konfliktmanagement zählen. Die Beauftragung zur Umsetzung von einzelnen Maßnahmen des RSG kann nur Teilaspekte dieser Planungsvorgaben, wie z.B. Vergabe von externen Beraterleistungen, nicht jedoch die Vergabe zur Errichtung einer Krankenanstalt, beinhalten.

In der auf dieser Bestimmung basierenden Beauftragung ist genau zu bezeichnen, welche konkreten Aufgaben an den Fonds delegiert werden sollen.

 

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben sollen folgende Ziele erreicht werden:

-       Es soll eine bessere Steuerungsmöglichkeit im ambulanten Krankenanstaltenbereich erzielt werden, indem die Mittel zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten (Betriebsabgang des Landes und leistungsorientierte Krankenanstalten-Finanzierung durch den Fonds) zusammengeführt werden.

-       Durch die gesetzliche Übertragung eines Teilbereichs der Suchtkoordination des Landes auf den Fonds sollen Synergieeffekte bei der Aufgabenerfüllung des Fonds genutzt werden.

-       Zur bestmöglichen Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Kompetenz des Fonds soll die Landesregierung ermächtigt werden, diesen mit der Koordinierung und Umsetzung einzelner Planungsvorgaben des RSG zu beauftragen.

 

Die Übertragung der gegenständlichen Aufgaben des Landes an den Fonds ist kostenneutral, weshalb die beabsichtigten Regelungen voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte hat. Auch auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die gesellschaftliche Vielfalt haben die beabsichtigten Regelungen keine wesentlichen Auswirkungen.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(s. beiliegenden Gesetzestext)

 


Unterschrift(en):
LTAbg. Barbara Riener (ÖVP), LTAbg. Johannes Schwarz (SPÖ)