LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 616/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 23.02.2016, 11:18:56


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Ing. Sabine Jungwirth (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Gesundheit
Regierungsmitglied(er): Landesrat Mag. Christopher Drexler

Betreff:
Qualität bei der 24-Stunden-Betreuung

Eine 24-Stunden-Betreuung ist für Menschen gedacht, deren Hilfe- und Unterstützungsbedarf so hoch ist, dass die ständige Anwesenheit einer Betreuungsperson im Haushalt erforderlich ist. Ausgeübt wird diese Tätigkeit in der Regel von selbständigen PersonenbetreuerInnen gemäß § 159 GewO. Personenbetreuung umfasst Haushaltstätigkeiten (wie Mahlzeiten zubereiten, Reinigung, Besorgungen, Wäscheversorgung), Unterstützung bei der Lebensführung im Alltag, Gesellschaft leisten, Führung des Haushaltsbuches, sowie die Unterstützung bei medizinisch-pflegerischen Tätigkeiten. Unter Einhaltung bestimmter Kriterien können solche Tätigkeiten von PersonenbeteuerInnen im Einzelfall geleistet werden.

24-h-BetreuerInnen sind überwiegend weiblich und kommen fast ausschließlich aus osteuropäischen Ländern wie der Slowakei und Rumänien. Die Vermittlung von BetreuerInnen und KlientInnen erfolgt oft über gewinnorientierte Agenturen. Es gibt mittlerweile eine unüberschaubare Anzahl an in- und ausländischen Vermittlungsagenturen. Das im Jahr 2007 geschaffene Gewerbe der Personenbetreuung hat Qualifikationserfordernisse vernachlässigt. Ursprünglich war die Lösung eines Gewerbescheins sowohl für die Personenbetreuung als auch für die Vermittlung von Personenbetreuung für jede(n) möglich. Mittlerweile erfordert die Organisation von Personenbetreuung (Vermittlung von Gewerbetreibenden und darauf bezogene Beratung) eine eigene Gewerbeberechtigung gemäß § 161 GewO.

Die Qualitätssicherung bei der Personenbetreuung ist in § 160 GewO geregelt. Sie umfasst Regeln für die Verschwiegenheitspflicht, den Abschluss einer Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall (insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, ÄrztInnen oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes) und die Führung eines Haushaltsbuches samt Belegsammlung mit Aufbewahrungspflicht über einen Zeitraum von zwei Jahren.

Tatsache ist jedoch, dass es keiner medizinischen oder pflegerischen Ausbildung bedarf, und durch den gesundheitlichen Zustand der zu betreuenden Personen entsteht oft ein Graubereich. Fachpflegekräfte und AllgemeinmedizinerInnen weisen seit vielen Jahren auf Probleme im Alltag hin und darauf, dass jede behördliche Kontrolle fehlt.

Es scheint noch immer nicht klar, wer eigentlich für die Kontrolle zuständig ist. Es wird zum einen darauf verwiesen, dass die Länder nur für die Kontrolle der Pflege, nicht für die Kontrolle von gewerblicher Personenbetreuung zuständig wären. Vermittlungsagenturen sollten Personal nicht nur vermitteln sondern auch kontrollieren. Diese wiederum verweisen auf die Einhaltung gewerberechtlicher Standards bzw. die Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung hin und erklären sich ebenfalls für die Kontrolle der Betreuung vor Ort nicht zuständig. Im Rahmen der Standes- und Ausübungsregeln ist vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages der Betreuungsbedarf festzustellen und zu prüfen, ob die PersonenbetreuerIn den festgestellten Betreuungsbedarf decken kann, und es besteht eine Aufklärungspflicht gegenüber den PersonenbetreuerInnen über zulässige Tätigkeiten und gewerberechtliche Pflichten. Es ist schon problematisch, dass Vermittlungsagenturen den Betreuungsbedarf feststellen sollen, ohne über fachliches know how für die Feststellung des Betreuungs- und/oder Pflegebedarfs verfügen zu müssen. Hinzu kommt, dass die (möglicherweise auch mangelhaften Feststellungen) in der Folge nicht kontrolliert werden.

Somit zeigt sich, dass für die Kontrolle der Personenbetreuung offenbar niemand zuständig ist, obwohl es sich um einen sensiblen Bereich handelt und oft besonders schutzbedürftige Personen (z.B. bei Demenz) betroffen sind.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, behördliche Kontrollen bei der 24-Stunden-Betreuung sicherzustellen.


Unterschrift(en):
LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Ing. Sabine Jungwirth (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne)