LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1519/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 13.03.2017, 13:56:52


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Umwelt
Regierungsmitglied(er): Landesrat Anton Lang

Betreff:
Verbesserung der BürgerInnenrechte im Umweltinformationsgesetz

Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Staaten verpflichtet, allen BürgerInnen Rechte im Umweltschutz zu sichern. Er besteht aus drei Säulen: freier Zugang zu Umweltinformationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren sowie die gerichtliche Durchsetzung von Umweltrecht im Falle der Verletzung desselben durch Behörden oder Dritte. Obwohl das Übereinkommen bereits im Jahre 2005 von der Republik Österreich ratifiziert wurde und seitdem für Bund und Länder völkerrechtlich verbindlich ist, wurde es bisher rechtlich noch immer nicht vollständig umgesetzt.

Der Zugang zu Umweltinformationen in der Steiermark wird durch das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz ermöglicht, erweist sich aber in der Praxis für BürgerInnen als schwer zugänglich und oft wenig auskunftsreich. Hier bedarf es noch einer Nachbesserung.

Im Juli 2015 wurde das Umweltinformationsgesetz des Bundes im Nationalrat novelliert, das unter anderem den Rechtsschutz verbessert. Alle Bundesländer außer Niederösterreich und die Steiermark haben ihr Umweltinformationsgesetz an diese verbesserten Standards des Bundes bereits angepasst.

Die besseren Standards bestehen darin, dass im Falle der Mitteilung durch die Behörde nicht im begehrten Umfang auch ohne Antrag des/der Informationssuchenden ein Bescheid zu erlassen ist und dies zudem ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens zu erfolgen hat.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle zum Umweltinformationsgesetz im Landtag einzubringen, wodurch die Standards des Bundes und der anderen Bundesländer (außer Niederösterreich) dahingehend umgesetzt werden, dass ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlanges des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt wurden.


Unterschrift(en):
LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne)