LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 960/1

Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)

eingebracht am 10.06.2016, 09:34:23


Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Soziales
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus

Betreff:
Umfassende Reform des Kinderbetreuungsgeldes

Noch Anfang des Jahres schienen die Verhandlungen zwischen Familienministerin Sophie Karmasin und Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek über die Reform des Kindergeldes geplatzt zu sein. Mit 26. April 2016 wurde im Ministerrat nun doch das neue „Kindergeldkonto“ beschlossen, welches ab 1. März 2017 gelten und mehr „Flexibilität, Fairness und Partnerschaftlichkeit“ für Eltern bringen soll. Künftig verschmelzen die bisherigen vier Pauschalvarianten in ein flexibles Konto, durch welches Mütter und Väter eine einheitliche Gesamtsumme von bis zu 16.449 Euro beziehen können, unabhängig davon, wie lange sie Kinderbetreuungsgeld (KBG) in Anspruch nehmen. Das einkommensabhängige KBG bleibt weiterhin in der gehabten Form bestehen. „Durch eine flexibel wählbare Bezugsdauer zwischen 12 und 28 Monaten für eine Person, oder 15 und 35 Monaten für beide Eltern zusammen, können Familien nun ganz individuell die für sie ideale Kinderbetreuungsgeldvariante erstellen“, so Karmasin und Heinisch-Hosek in einer ersten Pressemeldung. Mit der Reform des KBG wurde nun auch der „Papa- bzw. Babymonat“ eingeführt. Der Vater kann sich in den ersten drei Monaten nach der Geburt vier Wochen vom Arbeitgeber freistellen lassen, um diese wichtige Zeit mit seiner Familie verbringen zu können. In dieser Familienzeit kann ein Bonus von rund 700 Euro bezogen werden – sofern der Arbeitgeber einwilligt, denn einen rechtlichen Anspruch auf den Papamonat sowie einen Kündigungsschutz während dieser Zeit gibt es nicht. Allerdings besteht volle Kranken- und Pensionsversicherung. Weiters einigten sich Karmasin und Heinisch-Hosek auf einen sogenannten „Partnerschaftsbonus“ für Eltern, die sich die Betreuung der Kinder fair – im Idealfall 50:50, mindestens aber 60:40 – aufteilen. Dieser Bonus in Höhe von 1.000 Euro soll Väter zusätzlich motivieren, sich verstärkt in der Kindererziehungszeit einzubringen. (Quelle: http://www.bmfj.gv.at/ministerin/Aktuelles/Themen/Kindergeld-Konto-Neu.html)

Das Kindergeld mag zwar flexibler gestaltet sein als die vier starren Pauschalvarianten, die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes für Familien wurde allerdings gekürzt. Die beliebte „Langvariante“ (30+6) wurde von insgesamt 36 auf 35 Monate für beide Eltern und von 30 auf 28 Monate für einen Elternteil verringert. Dies ist insofern unverständlich, als die Mehrheit aller Mütter möglichst lange bei ihren Kindern bleiben möchte und die längste Bezugsvariante (früher 30+6, in Zukunft 28 bzw. 35 Monate) wählt. Rund 51 Prozent der KBG-Bezieher entscheiden sich für die Variante 30+6, wie unter anderem die Monatsstatistik des Bundesministeriums für Familien und Jugend (BMFJ) für April 2016 ersichtlich macht (Quelle: https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/kinderbetreuungsgeld/monatsstatistik.html). Um den vollen Umfang der Langvariante ausnutzen zu können, muss der Partner zukünftig sieben der 35 Monate (früher sechs von 36) in Anspruch nehmen. Familien erhalten das Geld real aber meist nur für die einem Betreuenden zustehende Zeit, da der zweite Elternteil diese Zeit in vielen Fällen beruflich nicht beanspruchen kann. Vor allem für Alleinerziehende bedeutet dies eine große Herausforderung, da die Kürzung der Bezugsdauer auch eine finanzielle Einbuße mit sich bringt.

Überdies stellt der Partnerschaftsbonus eine Diskriminierung für alleinerziehende Eltern dar. Dieser Bonus in der Höhe von 500 Euro pro Elternteil wird nämlich nur all jenen Eltern ausbezahlt, die sich die Betreuung der Kinder gleichmäßig aufteilen. Wenn es allerdings keinen Partner gibt, mit dem die Betreuungszeit der Kinder aufgeteilt werden kann, kann dieser 1.000 Euro-Bonus nicht beansprucht werden. Die oftmals ohnehin schwierige Situation soll nicht verschlechtert, sondern verbessert werden. Die Teilungsregelung zwischen beiden Elternteilen sowie der diskriminierende Partnerschaftsbonus sollen gestrichen und stattdessen der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes generell auf drei Jahre ausgedehnt werden – ohne Nachteil für Alleinerziehende.

Nicht nur die maximale Bezugsdauer, sondern auch die maximale Bezugshöhe des KBG hat sich verringert. Im alten System, bei einem Bezug einer Variante des pauschalen KBG durch beide Eltern, variierte die Höhe des Betrages zwischen 14.000 Euro (Variante 12+2, Tagessatz 33 Euro) und 15.696 Euro (Variante 30+6, Tagessatz 14,53 Euro). Die maximale Bezugshöhe im neuen System liegt bei 15.449 Euro im Falle der Bezugnahme von 35 Monaten durch beide Eltern. Wenn nur ein Elternteil KBG beziehen kann bzw. im Falle der Alleinerziehung erhielten Eltern im alten System einen Betrag zwischen 12.000 Euro und 13.080 Euro. Durch die Reform können ebendiese Eltern nur mehr 12.366 Euro KBG beziehen, was zur zu einer Einbuße von rund 700 Euro führt. Dies ist vor allem für alleinerziehende Eltern eine große Belastung. Dahingehend ist auch zu erwähnen, dass das KBG seit seiner Einführung vor 14 Jahren nie wertangepasst wurde, womit zusätzliche finanzielle Verluste für Familien verbunden sind. An dieser Stelle hätte die KBG-Reform finanzielle Hilfeleistungen anstatt Verkürzungen und somit Verschlechterungen bringen sollen. Die „Verbesserungen“, die durch die Reform erzielt wurden, stellen lediglich Vorteile – wenn auch nur geringe – für jene Eltern dar, die sich die Betreuung der Kinder zu annähernd gleichen Teilen aufteilen können. Dies allerdings zugunsten von Alleinerziehern und Familien, in welchen die Kinderbetreuung nur ein Elternteil übernehmen kann. Vor diesem Hintergrund sollte das KBG jedenfalls wieder angehoben werden, um allen österreichischen Familien eine hinreichende und solide finanzielle Basis für die Kinderbetreuung zu gewähren.

Das KBG beinhaltet sowohl eine Geldleistung als auch eine Versicherungsleistung in Form der Krankenversicherung. Für die Dauer des KBG-Bezugs besteht also grundsätzlich eine Krankenversicherung für den Bezieher (meist die Mutter) und das Kind. Der Versicherungsschutz endet, je nachdem ob die Betreuungszeit mit einem Partner geteilt werden kann oder nicht, nach 28 bzw. 35 Monaten. Das bedeutet, dass man das Kind nach Ende des KBG-Bezugs mit dem Partner mitversichern muss – sofern es einen gibt. Wenn es hingegen keinen Partner gibt, sind Mutter und Kind danach schutzlos. Aus diesem Grund soll der Versicherungsschutz für alle KBG-Bezieher auf drei Jahre ausgedehnt werden.

Ab 1. März 2017 besteht der Anspruch auf KBG für einen Elternteil bis zum 28. Lebensmonat des Kindes. Wechseln sich die Eltern ab, besteht dieser längstens bis zum 35. Monat, sofern die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Anspruch auf Karenz haben Mütter und Väter allerdings nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Mit der Reform hätten die Zeiten des KBG-Bezugs und der arbeitsrechtliche Karenzanspruch harmonisiert werden sollen. Vielen Müttern bzw. Eltern, die gerne bis zum Kindergarten-Eintritt des Kindes zuhause bleiben möchten, würde durch die derzeitige Regelung eine Rückkehr an den ursprünglichen Arbeitsplatz verwehrt. So wird enormer Druck auf die Eltern ausgeübt, ihre Kinder so bald wie möglich in Fremdbetreuung zu geben, um auf den Arbeitsmarkt zurückkehren zu können.

Die neue Kindergeldreform bringt zwar mehr Flexibilität und fördert gewissermaßen die Betreuung der Kinder durch beide Elternteile, von Fairness kann allerdings nicht die Rede sein. Es ist nicht im Sinne unserer österreichischen Familien, die Bezugsdauer und -höhe zu kürzen. Zudem stellt die Reform eine Diskriminierung für Alleinerziehende dar. Den Anliegen der Eltern hätte vermehrt nachgekommen werden müssen. Es wäre demnach wünschenswert und aus oben genannten Gründen erforderlich, die Kindergeldreform zu überarbeiten.


Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Die Landesregierung wird aufgefordert, mit der Forderung an die Bundesregierung heranzutreten, das Kinderbetreuungsgeld in Bezug auf folgende Punkte zu adaptieren:

  1. Allgemeine Ausweitung des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bis zum dritten Geburtstag des Kindes;

  2. jährliche Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes sowie

  3. Anpassung der arbeitsrechtlichen Karenz inklusive Kündigungsschutz an die Dauer des maximalen Kinderbetreuungsgeldbezugs.


Unterschrift(en):
LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)