LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP N1

EZ/OZ 1645/4

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Infrastruktur

Betreff:
Steiermärkisches Seveso Gesetz und Gesetzesänderungen durch die Seveso III Richtlinie

 

zu:
EZ 1645/1, Steiermärkisches Seveso Gesetz und Gesetzesänderungen durch die Seveso III Richtlinie (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))

 

Der Ausschuss "Infrastruktur" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 20.06.2017 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

LTAbg. Karl Petinger stellt weiters einen mündlichen Abänderungsantrag wie folgt:
Unter Artikel 4, Novellierungsanordnung 4 lautet die Novellierungsanordnung: "§ 2 Abs. 1 erste Zeile lautet:"

Der Antrag von Abgeordneten der SPÖ und der ÖVP wurde in einer Sitzung des Unterausschusses "Seveso" am 13. Juni 2017 beraten und schon vor dieser Sitzung in mehreren Punkten (die geänderte Fassung war Diskussionsgrundlage des Unterausschusses)  bzw. in dieser Sitzung in zwei formalen Punkten (§§ 1 und 11) abgeändert. Damit liegt nun diese Gesetzesvorlage vor.

Durch die Novellierung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-Betriebe-Gesetzes werden die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU erfüllt und durch die Novellierung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes werden die Richtlinie 2012/18/EU sowie die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt.

Zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in Landesrecht ist es legistisch unbedingt erforderlich, das bisherige Gesetz (Stmk. IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe-Gesetz) in zwei unterschiedliche Gesetze aufzuteilen, da hier unterschiedliche Richtlinien mit unterschiedlichen Zielsetzungen umgesetzt wurden. Mit dem Steiermärkischen IPPC-Gesetz wurde die Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie – IER) umgesetzt – mit dem Steiermärkischen Seveso Gesetz die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie). Zudem war die Steiermark das einzige Bundesland, das kein eigenes Seveso Gesetz hatte.

Sie ist für jene Betriebe bzw. technische Anlagen, die kompetenzrechtlich nicht dem Bundesrecht unterliegen, anlagenrechtlich im Landesrecht umzusetzen. Dieser Umsetzung dienen das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz 2017 und das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz. Die Landesregierung hat in der Folge noch eine Seveso-Betriebe Verordnung zu beschließen.

Derzeit gibt es in der Steiermark allerdings keine (bloß) landesrechtliche Seveso-Anlage, weshalb es sich hier um eine rein formale Umsetzung handelt.

Zur Novellierung des Raumordnungsgesetzes:

Die Novellierung des Raumordnungsgesetzes setzt die raumordnungsrechtlich relevanten neuen Richtlinienbestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates um. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie wurde mit 1. Juni 2015 wirksam.

Die Richtlinie 2012/18/EU führt im dritten Erwägungsgründen an, dass die bestehenden Bestimmungen der bisherigen Richtlinie 96/82/EG im Großen und Ganzen für den Zweck der Verringerung der Wahrscheinlichkeit und Folgen von schweren Industrieunfällen angemessen waren, jedoch im Hinblick auf eine Erhöhung und Verbesserung des Schutzniveaus, insbesondere betreffend die Verhütung schwerer Unfälle Änderungen erforderlich sind. Unmittelbarer Anlass für die neue Richtlinie war die Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und das Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Auch wurden mit der Richtlinie neue Begriffe eingeführt und teilweise bestehende auch geändert. Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz soll daher an die zwingend umzusetzenden Erfordernisse der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU angepasst werden und die neuen Bestimmungen klar und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine weitere Umsetzung dieser Richtlinie in anderen Materiengesetzen vorgesehen bzw. schon erfolgt ist, insbesondere ist auch Artikel 15 der Richtlinie schon bisher im Raumordnungsgesetz umgesetzt worden.

Die Anzahl der derzeit bestehenden Seveso-Betriebe in der Steiermark, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG gefallen und auch gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind, ändert sich durch die neue Richtlinie 2012/18/EU, insbesondere durch die Schwellenwerte nicht. Allerdings ergibt sich eine Verschiebung dahingehend, dass bei einem derzeit bestehenden „Betrieb der oberen Klasse“ dieser nunmehr zu einem „Betrieb der unteren Klasse“ wird. Zwei Betriebe sind auch schon bisher unter das Regelungsregime von Seveso–Betrieben nach der Richtlinie 96/82/EG gefallen, allerdings wurden diese erst jetzt gemeldet. Nach dem Informationsstand der Abteilung 15 mit Stand von November 2015 sind 19 Seveso-Betriebe in der Steiermark bestehend. Ergänzend wird festgehalten, dass derzeit in der Steiermark kein Seveso-Betrieb besteht, welcher dem 3. Abschnitt des IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe-Gesetzes unterliegt und somit in die Landeszuständigkeit fallen würde.

Zur Novellierung des Baugesetzes:

Die Novellierung des Baugesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden kurz als Seveso III-Richtlinie bezeichnet). Mit der Seveso III-Richtlinie wird die Richtlinie 96/82/EG (im Folgenden kurz als Seveso II-Richtlinie bezeichnet) in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG aufgehoben. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist bereits abgelaufen (31. Mai. 2015) und wurde mit 1. Juni 2015 wirksam.

Unmittelbares Ziel der neuen Richtlinie ist im Umfeld von Seveso-Betrieben eine weitere Erhöhung des Schutzniveaus für Bürger, Gemeinden und die Umwelt, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle betrifft. Gleichzeitig erfolgt durch die Seveso III-Richtlinie auch eine Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Zudem wurden neue Begriffe eingeführt, teilweise auch geändert sowie entsprechend aktualisiert.

Die Seveso II-Richtlinie wurde im Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz, im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 und im ursprünglichen Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz umgesetzt. Entsprechend den Vorgaben der Seveso III-Richtlinie bedarf es nunmehr auch einer Anpassung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG).

Im Wesentlichen sind im Steiermärkischen Baugesetz nunmehr folgende Änderungen vorgesehen:

         -      Es werden die Definitionen „Seveso-Betrieb“, „Angemessener Sicherheitsabstand“ und „Schwerer Unfall“ in die Begriffsbestimmungen aufgenommen (§ 4 Z. 4a, 55a und 55b).

         -      Zukünftig wird den Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-     Betriebes ein Mitspracherecht bei einem Baubewilligungsverfahren eines Seveso-Betriebes zugestanden (§ 26 Abs. 6).

         -      Durch Entwicklungen in der Nachbarschaft eines bestehenden Seveso-Betriebes darf die               vorliegende Gefährdung im Fall eines Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der   Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden; dies kann der Inhaber eines Seveso-Betriebes geltend machen (§ 26 Abs. 5).

         -     Im neu vorgesehenen IX. Abschnitt erfolgt eine Beschreibung der Genehmigungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einem Seveso-Betrieb (§ 100).

 

Zu den einzelnen Bestimmungen wird angemerkt:

Artikel 1: Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017

Auf Grund des Umstands, dass es sich um eine rein formale Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU (SEVESO-III-Richtlinie) im Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 handelt, da es in der Steiermark derzeit keine Seveso-Anlage gibt, welche der landesgesetzlichen Regelungskompetenz unterliegt, und somit dieses Gesetz keine Anwendung findet, wird aus Gründen der Deregulierung davon Abstand genommen, die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie im Detail wiederzugeben. Durch die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU war es zwecks Verständlichkeit für die Rechtsanwender unbedingt erforderlich, das bisherige Gesetz (Stmk. IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe-Gesetz) in zwei verschiedene Gesetze zu unterteilen, da hier unterschiedliche Richtlinien mit unterschiedlichen Zielsetzungen umgesetzt werden. Mit dem Steiermärkischen IPPC-Gesetz wurde die Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie – IER) umgesetzt – mit dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III-Richtlinie). Auf Übergangsbestimmungen wurde im Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 verzichtet, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine bestehenden Seveso Betriebe in der Steiermark vorhanden sind, die unter das Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 fallen.

 

Zu § 1:

Mit § 1 werden das grundsätzliche Ziel und der Anwendungsbereich dieses Gesetzes im Einklang mit der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt.

Unter Abs. 3 sind Betriebe gemeint, die bundesgesetzlichen Materien [z. B. der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)] unterliegen.

Alle Anlagen, die unter Art. 2 Abs. 2 der RL fallen, unterliegen einer bundesgesetzlichen Regelung, deswegen ist eine Umsetzung im Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 nicht erforderlich.

 

Zu § 2:

Zur verbindlichen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht bedarf es der in § 2 angeführten Begriffsbestimmungen, die sich aus Art. 3 der o. a. Richtlinie ergeben. Bis auf die Begriffsbestimmungen „Beinaheunfall“ und „betroffene Öffentlichkeit“ (Z. 18) erfolgte eine vollinhaltliche Übernahme der Begrifflichkeiten der Richtlinie 2012/18/EU. Da der „Beinaheunfall“ in der Richtlinie 2012/18/EU angeführt wird, jedoch begrifflich nicht definiert wurde, bedarf es der Erstellung einer Legaldefinition. Eine Aufnahme der Definitionen „betroffene Öffentlichkeit“ in die Begriffsbestimmungen kann unterbleiben, da Genehmigungsverfahren bzw. Nachbarrechte in diesem Gesetz nicht normiert sind.

 

Zu Z. 5:

Zum Begriff in Z. 5 lit. b ist zu erläutern, dass damit NICHT-Seveso-Betriebe gemeint sind, weil die gefährlichen Stoffe die Mengenschwellen nicht überschreiten.

 

Zu Z. 7:

Aus anderen als in der Z. 5 lit. b bis d genannten Gründen bedeutet z. B. die Änderung der Einstufung der vorhandenen Stoffe. Somit kann z. B. ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse werden, auch wenn keine Änderung der Menge der gefährlichen Stoffe vorgenommen wurde.

 

Zu § 3:

Durch Abs. 1 erfolgt eine vollinhaltliche Übernahme von § 11 Abs. 1 des Stmk. IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe Gesetzes.

Die Allgemeinen Betreiberpflichten des Artikels 5 der Richtlinie 2012/18/EU wurden in § 3 Abs. 2 Stmk. Seveso Gesetz umgesetzt.

 

Zu § 4:

Mit Abs. 1, 2 und 4 wird Artikel 7 der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt.

Abs. 2 Z. 2: Nicht erfasste Fälle sind jene Fälle, die ohne „Zutun“ des Betriebsinhabers auftreten z. B. durch Änderung der Einstufung der vorhandenen Stoffe (vgl. Erläuterungen zu § 2 Z. 7).

Mit Abs. 3 wurde Artikel 16, welcher die konkreten Berichtspflichten im Fall eines schweren Unfalls regelt, der Richtlinie 2012/18/EU ins Landesgesetz aufgenommen. Dadurch wird ein unmittelbares behördliches Einschreiten zum Zwecke der Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleistet. Abs. 3 letzter Satz: Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber kann im Rahmen dieser Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde beantragen, dass bestimmte Teile der Informationen über den schweren Unfall von dieser nicht im Weg des StUIG offengelegt werden.

Abs. 4 spiegelt Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU im Zusammenhalt der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen wider.

 

Zu §§ 5, 6, 7 und 8:

Mit diesen Bestimmungen werden die Pflichten zur Überprüfung und Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes, Sicherheitsberichts und Sicherheitsmanagementsystems sowie der internen Notfallpläne gemäß der Artikel 8, 10, 11, 12 der Richtlinie 2012/18/EU vollinhaltlich umgesetzt.

Die näheren Bestimmungen zum Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht, Sicherheitsmanagementsystem und den internen Notfallplänen wurden gemäß § 11 des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 in der Steiermärkischen Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO festgelegt.

Die Absätze 2 bis 6 regeln die Informationsverpflichtungen der Betriebsinhaber/des Betriebsinhabers.

 

Zu § 9:

Abs. 1 enthält einerseits eine Definition für den Begriff „Domino Effekte“ (Art 9 der Richtlinie 2012/18/EU) und andererseits normiert er eine weitere Betreiberpflicht – Austausch zwischen benachbarten Betrieben, die vom sogenannten Dominoeffekt betroffen sein können.

 

Zu § 10:

Die Behörde hat für jeden Seveso-Betrieb ein angemessenes Inspektionssystem zu erstellen. Dieses Inspektionssystem besteht aus dem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Eine Konkretisierung des Inspektionssystems erfolgt in den Absätzen 3 bis 7. Mit § 10 wird Artikel 20 der Richtlinie 2012/18/EU umgesetzt.

 

Zu § 11:

Die ursprüngliche Verordnungsermächtigung und dazugehörige Verordnung von § 12 Abs. 5 des Stmk. IPPC- Anlagen und Seveso-Betriebe-Gesetzes bedarf auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2012/18/EU einer Aktualisierung.

 

Zu § 12:

Die nach der geltenden Rechtslage vorgesehene übersichtliche Aufgliederung in „Pflichten des Betriebsinhabers“ und „Pflichten der Behörde“ hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Im Hinblick auf die Komplexität des Industrieunfallregimes ist die Zusammenarbeit von Betreiber und Behörde unabdingbar. Diesem Umstand soll nun in den Abs. 2 und 4 ausdrücklich Rechnung getragen werden.

Abs. 1 und Abs. 7:

Für den Vollzug und eventuelle Mitteilungspflichten an die Bundesministerien unerlässlich, damit die Landesregierung über das Vorhandensein der Betriebe informiert wird. Die Weiterleitung erfolgt an die für die Anlagenevidenz zuständigen Bundesministerien (derzeit BMLFUW sowie BMWFW).

Abs. 2:

Das Überprüfungsergebnis ist mitzuteilen oder der Betrieb ist mittels Bescheid zu untersagen - siehe Art. 10 Abs. 6 und 19 der Richtlinie 2012/18/EU. Es soll nun ausdrücklich festgelegt werden, dass das Verbot der Inbetriebnahme oder der Weiterführung mit Bescheid zu erfolgen hat und wird dem Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU unmissverständlich Rechnung getragen.

Abs. 3:

Gemäß § 9 Abs. 1 sind Betriebe festzulegen, bei denen Informationsaustausch auf Grund des Dominoeffekts zu erfolgen hat - siehe Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU.

Abs. 4:

Die Unterlagen über die Meldung über den Eintritt eines schweren Unfalls sind an den Landeshauptmann weiterzuleiten und von diesem ans Bundesministerium – siehe Artikel 17 und 18 der Richtlinie 2012/18/EU.

Abs. 5:

Nach einem schweren Unfall hat die Behörde eine vollständige Inspektion zur Analyse der Unfallursachen vorzunehmen und diese Informationen an den Landeshauptmann weiterzuleiten. In weiterer Folge hat dieser die Informationen an das Bundesministerium zu übermitteln (siehe Artikel 17 der Richtlinie 2012/18/EU).

Abs. 6:

Die Inbetriebnahme oder Weiterführung des Betriebes ist zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber Maßnahmen im Sinn des § 10 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig setzt (siehe Artikel 17, 19 der Richtlinie 2012/18/EU).

Abs. 8:

Die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Behörde im Sinn dieses Gesetzes hat den jeweils für die Flächenausweisung und Flächennutzung zuständigen Gemeinden und der Landesregierung (Oberbehörde/Aufsichtsbehörde) als Vollzugserleichterung Informationen weiterzuleiten.

 

Zu § 13:

Artikel 6 der Richtlinie 2012/18/EU wurde umgesetzt bzw. wurde § 14 Stmk. IPPC- Anlagen und Seveso Betriebe Gesetz hiermit übernommen.

 

Zu § 14:

§ 13 Stmk. IPPC- Anlagen und Seveso Betriebe Gesetz wurde hiermit übernommen. Die Regelung wird auf Grund der „Helsinki-Konvention“, unverändert beibehalten (vgl. Art. 18 der Richtlinie 2012/18/EU).

 

Zu § 15:

Die Strafbestimmungen waren auf Grund der Trennung der beiden Gesetze aufzusplitten.

 

Zu § 17:

In diesem Paragraphen werden die unionsrechtlich gebotenen Umsetzungshinweise angeführt.

Der Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU wurde in das Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 als Anhang 1 aufgenommen.

 

Artikel 2: Steiermärkisches Raumordnungsgesetz:

 

Zu Z. 1 (Inhaltsverzeichnis):

Mit der lit. a erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung, da mit der letzten Novelle, LGBl. Nr. 139/2015 betreffend die Novelle zu § 17a Regionalvorstand übersehen wurde die Übergangsbestimmung zur Novelle im Inhaltsverzeichnis aufzunehmen.

 

Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 1 Z. 1):

Der Begriff „angemessener Sicherheitsabstand“ wird terminologisch an die Richtlinie 2012/18/EU angepasst. Der Begriff selbst findet sich in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie nicht, dieser wird jedoch im umzusetzenden Artikel 13 verwendet. Im Hinblick darauf ist eine Begriffsbestimmung aufzunehmen.

 

Zu Z. 3, 4, 6 und 12 (§ 2 Abs. 1 Z. 30a und Z. 34; § 6 Abs. 2, § 30 Abs. 6 Z. 2):

Im § 2 Abs. 1 Z. 30a erfolgt eine Definition des Begriffes „Seveso-Betrieb“. Es ist daher nicht mehr erforderlich in den einzelnen Bestimmungen mit Seveso Bezug jeweils auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zu verweisen. Außerdem ist dadurch die leichtere Lesbarkeit des Gesetzestextes gewährleistet.

 

Zu Z. 5 (§ 3 Abs. 2 Z. 2 lit. k):

Mit der Einfügung der lit. k wird Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU im Rahmen der Raumordnungsziele umgesetzt.

 

Zu Z. 7 (§ 21 Abs. 3 Z. 5):

Die Wortfolge „die Zonen im Sinn § 30 Abs. 1 Z. 5 vorletzter und letzter Satz“ im Erläuterungsbericht des örtlichen Entwicklungskonzeptes kann entfallen, da weder bisher solche Zonen für Seveso Betriebe oder Arten von Seveso-Betrieben von den Gemeinden festgelegt wurden, noch in Zukunft die Festlegung derartige Zonen im Industriegebiet 2 aus fachlichen Gründen geboten erscheint. Außerdem sollen im Hinblick auf die Verständlichkeit und die Rechtssicherheit von gesetzlichen Bestimmungen einheitliche Begriffe verwendet werden, weshalb der „umgebende Gefährdungsbereich“ durch den „angemessenen Sicherheitsabstand“, wie er in Artikel 13 Verwendung findet, ersetzt wird.

 

Zu Z. 8 (§ 26 Abs. 6):

Um den Vorgaben des Artikel 13 Abs. 2 lit. a und b der Richtlinie 2012/18/EU zu entsprechen, wurde § 26 Abs. 6 näher präzisiert. Die bisher verankerte „Bedachtnahmepflicht“ wird nunmehr apodiktisch („dem Erfordernis Rechnung zu tragen“) formuliert. In terminologischer Anpassung an die Richtlinie wird der Schutz nunmehr durch die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände festgelegt, wobei andere relevante Maßnahmen nur im Bereich der besonders wertvollen bzw. empfindlichen Naturschutzgebiete zulässig sind. Dabei ist es erforderlich, um das Schutzniveau zumindest zu erhalten und die Schutzinteressen zu gewährleisten, entsprechende gleichwertige Maßnahmen dafür vorzusehen. Bei den angeführten Hauptverkehrswegen handelt es sich um Transeuropäische Verkehrsnetze (Ten-Netze). Die Umsetzung der Vorgaben des Artikel 13 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2012/18/EU betreffend die Ergreifung von zusätzlichen technischen Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie bei bestehenden Betrieben obliegt nicht dem Regelungsregime des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes.

 

Zu Z. 9 (§ 26 Abs. 7 Z. 4):

Terminologische Anpassung an die Begrifflichkeiten der Richtlinie. Im Hinblick darauf, dass bei der Richtlinienumsetzung auch eine Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes erforderlich erscheint, wird der bisherige zweite Satz des § 26 Abs. 7 Z. 4 im Raumordnungsgesetz entbehrlich und kann somit ersatzlos entfallen.

 

Zu Z. 10 (§ 26 Abs. 8):

Mit der Anfügung des Abs. 8 wird die spezielle Informationsverpflichtung, welche über die generelle Meldepflicht des Betreibers gemäß § 6 Abs. 2 StROG hinausgeht, in Umsetzung von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU erreicht.

 

 Zu Z. 11 (§ 30 Abs. 1 Z. 5):

Es erfolgt einerseits eine redaktionelle Anpassung der gesamten Ziffer 5, da bei der ursprünglichen Kundmachung des neuen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010 irrtümlich durch „Einrücken“ eines Absatzes ein Formfehler passierte und andererseits eine Anpassung an den Richtlinientext. Wie bereits zu § 21 Abs. 3 Z. 5 dargelegt, kann die normierte Festlegung von Zonen für Seveso-Betriebe im Industriegebiet 2 aus fachlichen Gründen entfallen. Unter Bezugnahme auf die erforderliche Baugesetznovelle kann auch der Entfall des letzten Satzes argumentiert werden, da korrespondierend zu dieser Bestimmung eine sinngemäße Aufnahme im Baugesetz vorgesehen werden soll.

 

Zu Z. 13 und 14 (§ 64 Abs. 3 und § 66):

Hiermit werden die unionsrechtlich gebotenen Verweise und Umsetzungshinweise korrigiert und aktualisiert.

 

Zu Z. 15 (§ 67e):

Mit der Übergangsbestimmung sollen einerseits bestehende Seveso-Betriebe, die bisher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen spätestens bis zur nächsten Revision im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden. Dasselbe soll auch für bestehende Betriebe gelten, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG gefallen sind und nunmehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.

Außerdem können die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde, nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden.

 

Artikel 3: Steiermärkisches Baugesetz:

 

Zu Z. 2 (§ 4 Z. 4a, Z. 55a und Z. 55b):

Der Begriff „angemessener Sicherheitsabstand“ wird terminologisch an die Richtlinie 2012/18/EU angepasst. Der Begriff selbst findet sich in den Begriffsbestimmungen der Richtlinie nicht, dieser wird jedoch im umzusetzenden Artikel 13 verwendet. Im Hinblick darauf, ist eine mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 abgestimmte Begriffsbestimmung aufzunehmen.

Der Begriff „Schwerer Unfall“ ergibt sich aus Art. 3 Z. 13 der Seveso III-Richtlinie vom 4. Juli 2012.

In § 4 Z. 55b erfolgt eine Legaldefinition des Begriffs „Seveso-Betrieb“ im Sinn der Seveso III-Richtlinie.

 

Zu Z. 3 (§ 26 Abs. 4):

Ursprünglich wurde die aus der Rechtsprechung herausgebildete „heranrückenden Wohnbebauung“ mit der Baugesetznovelle 2003 in das steiermärkische Landesrecht implementiert. Demnach gebietet der Gleichheitssatz nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei der „heranrückenden Wohnbebauung“, dass die Situation der Schaffung einer Emissionsquelle – im Hinblick auf die Unterbindung der von ihr ausgehenden schädlichen Emissionen – mit dem nachträglichen Hinzutreten eines Objektes, auf das sich eine solche Emissionsquelle auswirken kann, gleich zu behandeln ist. So muss eine in diese Richtung zielende Einwendung auch vom Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar erhoben werden können, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 GewO 1994) rechnen muss (VfSlg. 10.703/1985, 12.468/1990, 13.210/1992). In diesem Sinn dürfen Neu- oder Zubauten die dem Wohnen dienen und im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes liegen, keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung des Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Für die Beurteilung, ob Neu- oder Zubauten die dem Wohnen dienen, im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes liegen, sind die Immissionen, die auf Grund der für den jeweiligen benachbarten Betrieb zumeist maßgebenden anlagenrechtlichen Vorschriften (in der Regel das Betriebsanlagenrecht der GewO 1994 bzw. der auf dieser Grundlage erteilten Betriebsanlagenbewilligung) rechtmäßig auf das Bauwerk einwirken, maßgeblich. Bei den ebenfalls im Rahmen der Novelle 2003 in das Steiermärkische Baugesetz aufgenommenen land- oder forstwirtschaftlichen Betreibe ist für die Geltendmachung der rechtmäßigen Emissionen die entsprechende Baubewilligung relevant.

Im Einzelfall wird daher von der Baubehörde bei Einwendungen eines Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zunächst in grundsätzlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob die raumordnungsrechtliche Regelung der betreffenden Widmungskategorie, in welcher sich der Betrieb befindet und die Wohnbebauung beabsichtigt ist, eine Vorschrift darstellt, die einen Immissionsschutz gewährt und die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will (weil nur Einwendungen im Sinn von § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen sind), was etwa auf Freiland (gemäß § 33 StROG) nicht zutrifft. Erweist sich die Einwendung als zulässig, wird von der Behörde weiters zu prüfen sein, ob im Sinn der raumordnungsrechtlichen Regelung der betreffenden Widmungskategorie der Immissionsschutz in Bezug auf die beabsichtigte Wohnbebauung gewährleistet ist. Demzufolge ist zB im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. b StROG durch Beiziehung von Sachverständigen zu prüfen, ob durch den Betrieb mit Immissionen, die auf die zu errichtenden Wohnbauten einwirken, zu rechnen ist, die dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, oder bei einem Betrieb im Gewerbegebiet, ob dessen Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen im benachbarten Baugebiet, in welchem die Wohnbebauung beabsichtigt ist, verursachen. Bejahendenfalls wird die Möglichkeit zur Vorschreibung von wirksamen Auflagen (§ 29 Abs. 5) bei den beantragten Wohnbauten zu prüfen sein. Im äußersten Fall könnte auch die Versagung der Baubewilligung die Folge sein.

Durch die nun vorgeschlagene zusätzliche Aufnahme der „Nutzungsänderung“ bei der „heranrückenden Wohnbebauung“ erfolgt ein notwendiger Lückenschluss der gegenständlichen Norm, zumal im Sinn der Gleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, warum der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber, der im Abs. 4 taxativ aufgezählten Betriebe, nur die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen auf Basis der Flächenwidmung im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 1 bei Neu- oder Zubauten zu Wohnzwecken zugestanden wird. Beispielsweise könnten den Inhabern eines bereits rechtmäßig bestehenden Betriebes anhand der geltenden Rechtslage im Zuge einer nachträglich hinzukommenden Nutzungsänderung eines Bauwerks im Immissionsbereich des Betriebes, welches ursprünglich der Lagerung diente und nunmehr einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, mit zusätzlichen über die Bauherrin/dem Bauherrn zum Zwecke der Einhaltung des jeweiligen Widmungsmaßes imitierten nachträglichen Auflagen konfrontiert werden. Um diesen verfassungsrechtlich bedenkliche Umstand zu entschärfen, sollte die Norm um das Tatbestandsmerkmal der „Nutzungsänderung“ erweitert werden.

Ähnlich gelagert ist die Situation bei nicht gewerblichen Seveso-Betrieben, also Anlagen, welche nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen und zukünftig im neu konzipierten Steiermärkischen Seveso-Gesetz 2017 geregelt werden. Auch hier findet sich keine sachliche Rechtfertigung für die Ausnahme dieser Betriebe von der „heranrückenden Wohnbebauung“, wobei jedoch der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass solche Betriebe derzeit in der Steiermark nicht existent sind. Mögliche Beispiele für solche Betriebe könnten Krankenanstalten oder Forschungsreinrichtung sein. Hinsichtlich dieser Betriebe hat die Belegung der rechtmäßigen Emissionen anhand der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) oder über eine Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 zu erfolgen. Alle anderen gewerblichen Seveso-Betriebe sind unter die Ziffer 1 des gegenständlichen Absatzes zu subsumieren.

 

Zu Z. 4 (§ 26 Abs. 5 und 6):

Durch den neu vorgesehenen Absatz 5 wird Art. 13 Abs. 1 lit. c der Seveso III-Richtlinie im Zusammenhalt mit der aus der ständigen Rechtsprechung herausgebildeten „heranrückenden Wohnbebauung“ (vgl. dazu Z. 4) umgesetzt.

Im Gegensatz zur Regelung der „heranrückenden Wohnbebauung“ in Abs. 4, bei der im Wesentlichen der Betreiber einer gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage sowie eines nicht gewerblichen Seveso-Betriebes gegen eine Wohnbebauung innerhalb des von seiner Betriebsanlage ausgehenden „rechtmäßig genehmigten Immissionsbereiches“ Einwendungen erheben kann und somit gegen die mögliche Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen geschützt ist, fordert die Seveso III-Richtlinie eine Überwachung neuer Entwicklungen in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes. In diesem Sinn sollen die Seveso-Betriebe innerhalb ihres angemessenen Sicherheitsbereiches Parteistellung und damit das Recht erhalten, bei entsprechenden Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen das Risiko eines schweren Unfalls bzw. im Fall, dass dieses Risiko bereits besteht, die Vergrößerung des Gefährdungspotentials eines solchen Unfalls geltend zu machen. Eine Einschränkung auf Bauvorhaben „die dem Wohnen dienen“ ist hier nicht geboten, zumal geradezu nachträglich hinzukommende Gewerbebetriebe, wo möglicherweise ebenfalls gefährliche Stoffe verarbeitet werden, die Gefährdungslage bzw. die Folgen im Hinblick auf einen möglichen Unfall überdurchschnittlich erhöhen könnten.

Zur Gewährleistung, dass das bestehende Gefährdungspotential nicht erhöht wird, ist entweder ein angemessener Sicherheitsabstand einzuhalten oder können sonstige bauliche (technische) sowie organisatorische Vorkehrungen getroffen werden.

Im Vergleich zu § 26 Abs. 4 BauG dieser stellt auf rechtmäßige (projektgemäße) Immissionen ab, der jedenfalls auch für Seveso-Betriebe gilt, werden nunmehr im gegenständlichen Absatz 5 auch unfallgedingte (also nicht projektgemäße) Gefährdungen entsprechend der Seveso III-Richtlinie berücksichtigt und durch den „angemessenen Sicherheitsbereich“ räumlich definiert.

Durch Absatz 6 soll den in den innerhalb des angemessenen Sicherheitsbereiches befindlichen Nachbarn ein Mitspracherecht bei einem Baubewilligungsverfahren eines Seveso-Betriebes zugestanden werden.

 

Zu Z. 6 (§ 100):

Im Hinblick auf das von der Seveso III-Richtlinie geforderten erhöhte Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und die Umwelt, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle und der daraus resultierenden Folgen betrifft, bedarf es nunmehr im Steiermärkischen Baugesetz einer genaueren Determinierung der Genehmigungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einem Seveso-Betrieb. Auf diese Weise wird Art. 13 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a der Seveso III-Richtlinie im Bereich des Baurechts umgesetzt.

Abs. 1 normiert das konkrete Baubewilligungsverfahren bei einem Seveso-Betrieb. Hier kann es sich um Neu-, Zu- und Umbauten eines Seveso-Betriebes sowie um eine Nutzungsänderung von einem normalen Betrieb zu einem Seveso-Betrieb handeln. Eine baurechtlich relevante Nutzungsänderung in einen Seveso-Betrieb liegt jedenfalls dann vor, wenn beispielweise durch einen Zubau eines neuen Lagers mit gefährlichen Stoffen im Sinn der Seveso III-Richtlinie oder Ähnliches die Gefährdungslage bzw. die Folgen bei einem Unfall, insbesondere für die vom Unfall betroffenen Personen, erhöht wird.

Von wesentlicher Bedeutung bei diesem Baubewilligungsverfahren ist der angemessene Sicherheitsabstand (vgl. dazu die Z. 2 - § 4 Z. 4a Stmk BauG). Demnach muss sich dieser Abstand aus den Projektunterlagen – welche von einem Befugten zu erstellen sind – zweifelsfrei ergeben und ist dieser in solcher Qualität darzulegen, dass ein fachlich qualifizierter Sachverständiger diesen Abstand unzweifelhaft überprüfen kann und somit den inhaltlichen Vorgaben der Seveso III-Richtlinie entsprochen wird. Entscheidend wird bei dieser Darstellung jedenfalls die Menge und das Gefahrenpotential der im Seveso-Betrieb zu verarbeiteten gefährlichen Stoffe sein.

Abs. 2 normiert Genehmigungsvoraussetzungen für Neu-, Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes von Seveso-Betrieben. Auch hier darf es zu keiner Erhöhung der Gefährdungslage des bereits rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes kommen.

 

Zu Z. 7 (§ 118a Abs. 1 Z. 5):

Hier wird lediglich der unionsrechtlich gebotene Umsetzungshinweis ergänzt.

 

Artikel 4: Steiermärkisches IPPC-Anlagen-Gesetz

 

Aufgrund der Trennung der ursprünglichen Gesetze sind legistische Anpassungen vorzunehmen.

 

Zu Z. 15 (§ 18):

Hier erfolgt eine Klarstellung betreffend die Antragstellung.

 

Artikel 5: Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz – StUIG

 

Zu Z. 1:

Art 22 Abs. 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 der RL 2012/18/EG werden in diesem Absatz umgesetzt.

Auf Antrag des Betreibers werden bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 der RL 2003/4/EG nicht offengelegt.

 

Zu Z. 2 und Z. 3:

Im Hinblick auf die in § 8 Abs. 1 nunmehr vorgesehene Automatik der Bescheiderlassung bei Ablehnung der Informationsübermittlung durch die informationspflichtige Stelle und die damit in Zusammenhang stehende enge Frist von maximal zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens, ist sicherzustellen, dass den informationspflichtigen Stellen die Entscheidungsfrist von einem bzw. zwei Monaten auch tatsächlich zur Verfügung steht. Abs. 1 stellt daher klar, dass im Fall der Notwendigkeit der Präzisierung des Begehrens durch den Informationssuchenden die Frist zur Erlassung eines allfälligen Bescheides erst mit dem Tag des Einlangens dieses präzisierten Antrags zu laufen beginnt. Dies erhellt schon angesichts der bestehenden Regelung in Abs. 1, dass für den Fall, dass aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dem Informationssuchenden binnen zwei Wochen eine schriftliche Präzisierung aufzutragen ist und er dabei zu unterstützen ist. Würde diese Dauer der Präzisierung des Begehrens in die Frist zur Bescheiderlassung eingerechnet werden, liefen die informationspflichtigen Stellen Gefahr, nur aus diesem Grund und daher unverschuldet säumig zu werden, was dem Wesen der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden jedoch widerspricht.

Ebenso aus Gründen der Bescheidautomatik in § 8 Abs. 1 hat Abs. 7 zu entfallen, da auf Grund des nunmehr einstufigen Verfahrens die Informationssuchenden nicht mehr auf die Möglichkeit der Bescheidbeantragung hingewiesen werden müssen, da für den Fall der Nichtmitteilung jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.

 

Zu Z. 4:

Mit der Aufnahme der internationalen Beziehungen in die Bestimmung des Abs. 2 Z. 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Beziehungen schützenswert sind. Es wird damit – wie bei sämtlichen anderen Ablehnungsgründen des Abs. 2 – von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. 2003 L 41/26, vorsieht und deren Wahl den Mitgliedstaaten überlässt. Darin sind auch Beziehungen zu internationalen Organisationen wie etwa die UN, die WTO, die WHO oder auch zur Europäischen Union zu verstehen. Dass diese Beziehungen nur solche zu Völkerrechtssubjekten und nicht solche zu ausländischen Unternehmen oder einer sonstigen Privatperson sein können, ist selbstverständlich. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch für diesen Ausnahmegrund die Abwägungsregel des Abs. 4 zum Tragen kommt, wonach diese Gründe eng auszulegen sind und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist.

 

Zu Z. 5:

Die in Abs. 1 vorgeschlagene Reduzierung der maximal zulässigen Frist zur Bescheiderlassung von derzeit sechs Monaten (vgl. § 73 Abs. 1 AVG) auf nunmehr zwei Monate resultiert aus dem Verfahren der Republik Österreich als Vertragspartei vor dem Aarhus-Einhaltungsausschuss, der festgestellt hat, dass die betroffene Vertragspartei, indem sie kein rechtzeitiges Überprüfungsverfahren für Anträge auf Informationen gewährleistet, mit Art. 9 (4) der Konvention nicht vereinbar ist.

Wenn auch § 73 Abs. 1 AVG normiert, dass über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen der Bescheid zu erlassen ist und dies lediglich eine Maximalfrist und nicht den Normalfall darstellt, ist dennoch im Lichte der Bestimmungen der Aarhus-Konvention sicherzustellen, dass diese Frist zur Bescheiderlassung einen Zeitraum von maximal zwei Monaten nicht übersteigen darf.

Für den Fall, dass eine informationspflichtige Stelle die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitteilt, hat diese betreffend den ablehnenden Teil einen Bescheid zu erlassen. Das Informationsbegehren ist in diesem Fall als Antrag auf Bescheiderlassung im Verweigerungsfall zu verstehen.

 

Zu Z. 6:

Eine Anpassung an die neue Terminologie der Richtlinie 2012/18/EU wird vorgenommen: „Störfall“ wird durch „schwerer Unfall“ ersetzt.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

(siehe angeschlossenen Gesetzestext)

 

 

 

Die Obfrau:
LTAbg. Helga Ahrer