TOP 19
EZ/OZ 886/5
Schriftlicher Bericht
Ausschuss: Gemeinden
Betreff:
Mündliche Zusagen von Bedarfszuweisungen und über die Legislaturperiode hinausgehende Zusagen verhindern
zu:
EZ 886/1, Mündliche Zusagen von Bedarfszuweisungen und über die Legislaturperiode hinausgehende Zusagen verhindern (Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT))
Der Ausschuss "Gemeinden" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.10.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.
Mit Beschluss des Ausschusses für Gemeinden vom 24.05.2016 wurde die Steiermärkische Landesregierung ersucht, eine Stellungnahme zum Antrag, Einl.Zahl 886/1, betreffend „Mündliche Zusagen von Bedarfszuweisungen und über die Legislaturperiode hinausgehende Zusagen verhindern“ abzugeben.
Aufgrund dieses Beschlusses erstattet die Steiermärkische Landesregierung folgende Stellungnahme:
"Gemäß § 30 Abs. 1 GeoLT wird zum Antrag EZ 886/1 betreffend „Mündliche Zusagen von Bedarfszuweisungen und über die Legislaturperiode hinausgehende Zusagen verhindern“ folgende Stellungnahme abgegeben:
Im vorliegenden Antrag EZ 886/1 soll die Landesregierung aufgefordert werden,
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sich strikt an die Richtlinien zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zu halten – und somit keine Förderungszusagen, in welcher Form auch immer, vorab zu tätigen bzw. in Aussicht zu stellen sowie
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die Richtlinien zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zu überarbeiten und Förderungszusagen über eine Legislaturperiode hinausgehend zu verunmöglichen.
Dazu wird ausgeführt, dass die zuständigen Gemeindereferenten die von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien für die Gewährung von Bedarfszuweisungen, Infrastrukturmitteln und Beihilfen aus dem Landesschulbaufonds an Gemeinden einhalten. Die Gemeinde hat mittels Formblatt um Bedarfszuweisungen anzusuchen, die Prüfung und Gewährung einer Bedarfszuweisung wird nach einem von der Abteilung 7 vordefinierten Prozess einheitlich abgewickelt. Bedarfszuweisungen werden in der Steiermark ausschließlich schriftlich zugesagt und erst nach einem Beschluss der Landesregierung ausbezahlt.
Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass es – wie im Antrag behauptet – „Usus“ sei, Bedarfszuweisungen mündlich zuzusagen.
Das in der Antragsbegründung angeführte Beispiel der Stadtgemeinde Frohnleiten mit der Förderung des Bildungszentrums kann dafür ebenso nicht ins Treffen geführt werden, weil auch in diesem Fall das vorgegebene Prozedere für die Vergabe der Bedarfszuweisungen entsprechend der Richtlinien eingehalten wurde. Über schriftlichen Antrag der Stadtgemeinde Frohnleiten und nach genauer Prüfung durch die zuständigen Abteilungen wurden vom Gemeindereferenten die BZ-Mittel schriftlich zugesagt. So hat die Stadtgemeinde Frohnleiten jährlich einen Antrag auf Bedarfszuweisungen für dieses Projekt zu stellen. Die erste diesbezügliche Zusage wurde am 4. September 2015 für das Jahr 2015 schriftlich ausgefertigt.
Um der Gemeinde für das wichtige Bildungsprojekt Planungs- und Finanzierungssicherheit zu geben, wurde in einem Aktenvermerk des Büros Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer schriftlich festgehalten, dass dieses Projekt von der Abteilung 17 eingehend geprüft und auch von der Schulabteilung als sachlich notwendig und angemessen beurteilt wurde, weshalb die Gemeinde jährlich, beginnend ab dem Jahre 2015, um – im Aktenvermerk näher definierte – Bedarfszuweisungen ansuchen kann. Dieser Aktenvermerk wurde der Stadtgemeinde Frohnleiten und der Abteilung 7 zur Verfügung gestellt.
Es wird in der schriftlichen Zusage für das Jahr 2015 und im Aktenvermerk ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Gewährung dieser Mittel das Vorhandensein der Mittel aus dem Finanzausgleich sowie ein Beschluss der Landesregierung Voraussetzung ist. Eine mit diesen Einschränkungen versehene Zusage entfaltet daher ohne Beschluss der Landesregierung keine Bindungswirkung, worauf schon in den Richtlinien für die Bedarfszuweisungen hingewiesen wird. Die jährliche Auszahlung der von der Gemeinde beantragten Bedarfszuweisungsmittel bedarf somit nach Prüfung der eingereichten Rechnungen durch die Abteilung 7 in jedem Fall eines Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung.
Weiters wird auf den Bericht des Rechnungshofs (Steiermark 2016/2) betreffend Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften mit dem Schwerpunkt Bedarfszuweisungen in den Ländern Niederösterreich und Steiermark hingewiesen, in dem der Rechnungshof bei genauer Prüfung der Gewährung von Bedarfszuweisungen in der Steiermark keinen Grund sah, dem vorliegenden Antragstext vergleichbare Empfehlungen abzugeben.
So hat der Rechnungshof in diesem Bericht z.B. positiv anerkannt, dass in der Abteilung 7 für die Abwicklung der Bedarfszuweisungen ein schriftlich festgelegter Sollprozess vorhanden ist, in dem die wesentlichen Prozessschritte vorgegeben sind, dass sämtliche Förderungen aus BZ-Mittel in der Landesförderungsdatenbank erfasst werden oder dass die geschäftsmäßige Abwicklung der Bedarfszuweisungsmittel bei einer Abteilung konzentriert ist.
Der im Antrag dargestellte Vergleich mit der Bedarfszuweisungsgebarung des Landes Oberösterreich ist ebenfalls unzutreffend, da in der Antragsbegründung wesentliche Informationen des Berichtes des LRH von Oberösterreich aus dem Jahre 2012 nicht dargestellt wurden. So etwa jener Umstand, dass in Oberösterreich die laufenden BZ-Einnahmen für die Periode 2011 bis 2015 fast zur Gänze durch interne Vormerkungen gebunden gewesen wären. Diese Situation liegt in der Steiermark nicht vor.
Ebenso ist jene Situation in der Steiermark nicht gegeben, dass die Landesregierung, wie in Oberösterreich, Fremdmittel in der Höhe von € 150 Mio. zur Verstärkung der BZ-Mittel an Gemeinden aufnahm. Die Vergabe der BZ-Mittel in der Steiermark erfolgt ausschließlich über die im Finanzausgleich zur Verfügung gestellten BZ-Mittel und nicht über von der Landesregierung zurückzuzahlende Fremdmittel. Des Weiteren wird in diesem Bericht des LRH Oberösterreich empfohlen, dass die Landesregierung Oberösterreich für Gemeindefusionen ein attraktiveres Anreizsystem schaffen soll. Diese Empfehlung des LRH Oberösterreich wurde mit der Gemeindestrukturreform 2015 in der Steiermark bereits umgesetzt.
Hinsichtlich der Forderung im Antrag, Förderungszusagen über eine Legislaturperiode hinausgehend zu verunmöglichen, ist festzuhalten, dass es aus gutem Grund keine gesetzliche Regelung gibt, die Verwendungszusagen für BZ-Mittel über eine Legislaturperiode hinausgehend untersagen würde. Auch wenn mit solchen Zusagen über eine Periode hinaus von den steirischen Gemeindereferenten sehr zurückhaltend umgegangen wird, ist es gerade bei größeren Kindergarten-, Feuerwehr- oder Schulprojekten aus dem Blickwinkel der Planungs-, Finanzierungs- und Liquiditätssicherheit unabdingbar, Unterstützungen aus BZ-Mittel über eine Legislaturperiode hinaus in Aussicht zu stellen, um diese notwendigen Projekte realisieren zu können.“
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Der Bericht des Ausschusses für Gemeinden zum Antrag, EZ 886/1, „Mündliche Zusagen von Bedarfszuweisungen und über die Legislaturperiode hinausgehende Zusagen verhindern“, der Abgeordneten der FPÖ wird zur Kenntnis genommen.
Der Obmann:
LTAbg. Erwin Dirnberger