EZ/OZ: 1364/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 30.12.2016, 09:50:32
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer
Betreff:
Überarbeitung der Beteiligungs-Richtlinie zur Schaffung von mehr Transparenz
In der Regierungssitzung vom 10. Juli 2014 wurde von der damaligen Steiermärkischen Landesregierung einstimmig die „Richtlinie […] über das Eingehen, Halten und Verwalten von Beteiligungen des Landes Steiermark (Beteiligungs-Richtlinie – Bet-RL)“ beschlossen. Wie dem Begründungstext des gemeinsamen Antrags entnommen werden kann, zielt diese darauf ab „die Qualität des Beteiligungsmanagements und der daraus abzuleitenden Entscheidungsgrundlagen für die Politik insgesamt“ zu verbessern. Zudem sollte „die Unternehmensführung und -überwachung landeseigener Unternehmen […] einheitlicher, transparenter und nachvollziehbarer“ gestaltet werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Richtlinie hat eine Abteilung als beteiligungsverwaltende Stelle einmal pro Jahr über den Stand und die Entwicklung der von ihr verwalteten Beteiligungen zu berichten. Diese Berichte werden jährlich zu einem einheitlichen Gesamtbericht zusammengefasst, der über den Stand und die Entwicklung derartiger Gesellschaften informiert. Laut dem zuletzt veröffentlichten Beteiligungsbericht (EZ 1208/1) war das Land Steiermark zum Stichtag 31. Dezember 2015 an „42 Unternehmen in privatrechtlichen Rechtsformen direkt – davon in 11 Unternehmen still – sowie an 10 landwirtschaftlichen Genossenschaften beteiligt“. Hinsichtlich der einzelnen Gesellschaften informiert der Bericht unter anderem über unternehmerische Eckdaten wie etwa Firmenname, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die als Geschäftsführer bzw. als Aufsichtsräte bestellten Organe. Völlig unklar bleibt allerdings, ob und in welcher Höhe jährliche Bonuszahlungen an diese und andere Mitarbeiter geflossen sind. Auch einen Kriterienkatalog, nach welchen Voraussetzungen derartige Bonifikationen ausgezahlt werden, sucht man im Bericht vergeblich.
Da die meisten der ausgegliederten Gesellschaften auf sich alleine gestellt in der Privatwirtschaft nicht überlebensfähig wären und daher durch Steuergelder subventioniert werden müssen, besteht zweifelsohne ein erhöhtes Interesse an einer Orientierung derartiger Unternehmen an den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Die in den juristischen Personen mit Landesbeteiligung festgelegten Entlohnungs- und insbesondere Bonifikationsbestimmungen haben folglich ebenfalls diesen Grundsätzen zu entsprechen. Schließlich handelt es sich bei den in ausgegliederten Gesellschaften tätigen Personen de facto eben nicht um privatrechtlich Angestellte, sondern um öffentliche Bedienstete. Die Beteiligungs-Richtlinie selbst trägt diesem Umstand insofern Rechnung, als gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. bei Allein- und Mehrheitsbeteiligungen die Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ausnahmslos auf Basis der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes erfolgen darf und die Einhaltung dieses Gesetzes bei Minderheitsbeteiligungen anzustreben ist.
Zur Schaffung von Klarheit für den steirischen Steuerzahler, ob den erwähnten Prinzipen in Unternehmen mit Beteiligung des Landes Steiermark tatsächlich Rechnung getragen wird, stellte der Freiheitliche Landtagsklub Steiermark am 19. Oktober 2016 eine schriftliche Anfrage (EZ 1194/1) an die Steiermärkische Landesregierung.
Doch wer sich von den politischen Entscheidungsträgern Transparenz bezüglich der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Gelder erhofft hatte, wurde eines Besseren belehrt. So argumentiert SPÖ-Finanzlandesrat Michael Schickhofer in seiner „Nicht-Beantwortung“, dass „zu den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landesregierung hinsichtlich ausgegliederter und damit selbständiger Rechtsträger nur das Führen der Beteiligungsverwaltung bzw. die Ausübung von Eigentümerrechten, z.B. die Ausübung von Gesellschaftsrechten“ zählt. Aktivitäten dieser Rechtsträger selbst seien hingegen dem Einfluss der Landesregierung entzogen und daher keine Angelegenheiten der Geschäftsführung der Landesregierung. Die operative Geschäftsführung und damit die Leistung von Bonuszahlungen können daher laut Landeshauptmannstellvertreter Schickhofer nicht Gegenstand einer Anfrage des Landtages sein.
Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht befremdlich. So schreibt § 14 der Beteiligungs-Richtlinie Unternehmen, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, sehr wohl Grundregeln für ihr Tätigwerden vor. Abs. 1 leg. cit. verlangt etwa, dass sich derartige Betriebe in ihrer wirtschaftlichen Gebarung an den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren haben. Auch die Erläuterungen zur Richtlinie lassen keinen Zweifel daran, dass das Regelwerk den Rahmen für das selbstständige Agieren der Beteiligungsunternehmen vorgeben soll. Würden die Aktivitäten landeseigener Unternehmen daher tatsächlich dem Einfluss der Landesregierung entzogen sein, so hätten diese Bestimmungen wohl wenig Sinn.
Zudem besagt § 15 Abs. 1 der Beteiligungs-Richtlinie, dass jedes Beteiligungsunternehmen der beteiligungsverwaltenden Stelle zumindest einmal pro Quartal über die wirtschaftliche Entwicklung und die aktuelle wirtschaftliche Lage nach dem in Beilage 2 dargestellten Schema schriftlich zu berichten hat. Laut den Erläuterungen handelt es sich dabei lediglich um ein Mindestmaß an Informationen, die jedenfalls eingeholt werden müssen. Es steht der beteiligungsverwaltenden Stelle selbstverständlich frei, je nach Bedarf darüber hinaus gehende Informationen einzuholen. Insofern wäre es den zuständigen Abteilungen durchaus möglich, sich über etwaige Bonuszahlungen und deren Höhe in Kenntnis zu setzen sowie diese anschließend im Beteiligungsbericht veröffentlichen zu lassen.
Der in der Anfragebeantwortung angeführte Hinweis, dass auch in Geschäftsberichten bzw. Corporate Governance Berichten von Beteiligungsunternehmen Informationen veröffentlicht werden, aus denen die Zusammensetzung von Organen und Organbezügen hervorgeht und somit für jeden einsehbar ist, widerspricht der Intention der Beteiligungs-Richtlinie. Schließlich soll diese die Unternehmensführung und -überwachung landeseigener Gesellschaften einheitlicher, transparenter und nachvollziehbarer machen. Das Heraussuchen etwaiger Geschäftsberichte bzw. die Überprüfung, inwiefern diese tatsächlich Informationen über Bonuszahlungen an Mitarbeiter liefern, läuft dieser Zielsetzung entgegen.
Des Weiteren kann ein Mehrheitseigentümer de facto selbstverständlich auf sämtliche Tätigkeiten des eigenen Unternehmens einwirken. Widrigenfalls würde dies bedeuten, dass beispielsweise ÖVP-Gesundheitslandesrat Christopher Drexler kein echtes Mitspracherecht bei tiefgreifenden, die Bevölkerung massiv betreffenden Entscheidungen innerhalb der KAGes hätte.
Auch soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Salzburger Landesregierung eine ähnlich lautende Anfrage hinsichtlich Bonuszahlungen bzw. deren Vergabekriterien ohne Ausflüchte beantwortet hat. Offensichtlich legt man in unserem nordwestlich gelegenen Nachbarbundesland mehr Wert auf Transparenz und Interpellationsrechte. (Quelle: http://salzburg.orf.at/news/stories/2793345/)
Die Bevölkerung hat jedenfalls ein Recht darauf zu erfahren, ob hart erarbeitete Steuergelder auch in den zum Land Steiermark gehörigen Unternehmen nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit verwendet werden. Die Beteiligungs-Richtlinie war in dieser Hinsicht ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings haben sich deren Bestimmungen zum Teil als zu unpräzise herausgestellt, um für umfassende Transparenz Sorge tragen zu können. Dementsprechend sind einige Adaptierungen notwendig.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Richtlinie der Steiermärkischen Landesregierung über das Eingehen, Halten und Verwalten von Beteiligungen des Landes Steiermark (Beteiligungs-Richtlinie – Bet-RL) insofern abzuändern, als
- die in § 14 festgelegten Grundregeln für das Tätigwerden der Beteiligungsunternehmen um einen Passus erweitert werden, wonach Bonuszahlungen nur aufgrund bestimmter Kriterien, die dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen, ausgeschüttet werden dürfen,
- die in § 2 Ziffer 4 festgelegte Definition für Beteiligungsunternehmen derart ausgestaltet wird, dass auch Tochtergesellschaften von juristischen Personen, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, berücksichtigt werden sowie
- der in § 13 geregelte Beteiligungsbericht zukünftig
- über die Höhe der insgesamt an Mitarbeiter eines Beteiligungsunternehmens, unterteilt nach Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und übrige Mitarbeiter, ausgeschütteten Bonuszahlungen und
- über die Höhe der Vergütung von in Aufsichtsräte entsandte Landesbedienstete bzw. Beamte Auskunft gibt.
Unterschrift(en):
LTAbg. Dipl.-Ing. Gerald Deutschmann (FPÖ), LTAbg. Christian Cramer (FPÖ), LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Herbert Kober (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Helga Kügerl (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), Dritter Landtagspräsident Dr. Gerhard Kurzmann (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Andrea Michaela Schartel (FPÖ), LTAbg. Dipl.-Ing. Hedwig Staller (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)