LANDTAG STEIERMARK
XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE


TOP 20

EZ/OZ 1149/2

Schriftlicher Bericht

Ausschuss: Kontrolle

Betreff:
Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gem. Art. 52 Abs. (4) L-VG 2010 zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes betreffend „Prüfung der Haushaltsführung 2014“ (Einl.Zahl 509/2, Beschluss Nr. 187)

 

zu:
EZ 1149/1, Maßnahmenbericht an den Kontrollausschuss des Landtages Steiermark gem. Art. 52 Abs. (4) L-VG 2010 zum Prüfbericht des Landesrechnungshofes betreffend „Prüfung der Haushaltsführung 2014“ (Einl.Zahl 509/2, Beschluss Nr. 187) (Maßnahmenbericht (Art 52 Abs 4 L-VG))

 

Der Ausschuss "Kontrolle" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.10.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Mit Landtagsbeschluss Nr. 187 vom 19.04.2016 wurde der Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Prüfung der Haushaltsführung 2014“ zur Kenntnis genommen. Gemäß Art. 52 Abs. 4 Landes-Verfassungsgesetz 2010 hat die Landesregierung spätestens 6 Monate nach Behandlung des Berichtes, für den Fall, dass der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge enthält, dem Kontrollausschuss im Landtag zu berichten.

Im Sinne dieser Verfassungsbestimmung werden daher zum Landesrechnungshofbericht (LRH 255220/2015-10) zu den Feststellungen und Empfehlungen, nachstehende Maßnahmen berichtet:

Ad 4.7 Vermögensübersicht

Empfehlungen LRH

„Der LRH empfiehlt, bei der Erstellung des LRA darauf zu achten, dass Aktiva (liquide Mittel) nur einfach – im Kassenstand – ausgewiesen sind. Zudem wird empfohlen, das Kassenkonto künftig mit der Fondsbilanz abzustimmen und Differenzen zu erläutern.“

„Der LRH empfiehlt, eine Inventarisierung der Vorräte künftig verordnungskonform durchzuführen und in die Vermögensrechnung aufzunehmen.“

„Der LRH empfiehlt, negative Kassensalden künftig in der Vermögensrechnung zu passivieren.“

„Der LRH empfiehlt, die sonstigen Forderungen hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen uneinbringlicher Forderungen durchzuführen.“

Der LRH empfiehlt, künftig die gegebenen Darlehen für Unternehmungen mit Be-teiligung des Landes zur Erhöhung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit einzeln auszuweisen.

Stellungnahme Landesregierung

Betreffend alle Anmerkungen, Kritikpunkte und Anregungen zur Darstellung des Landesvermögens wird generell angemerkt, dass per 1. Jänner 2016 erstmals eine Vermögensrechnung erstellt wird; die sich bereits weitgehend an den Regelungen der VRV 2015 orientieren wird.

Empfehlung LRH

„Künftig sind indirekte Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % im Anhang auszuweisen“.

Stellungnahme Landesregierung

Im Rechnungsabschluss 2015 ist gemäß VRV 2015 (Anlage 6k) ein Nachweis über die unmittelbaren Beteiligungen des Landes ausgewiesen.

Empfehlung LRH

„Der LRH hält fest, dass bei der aufgrund des Haushaltsrechts notwendigen Bereinigung der Gebührstellungen durch Klassifizierung in „Verbindlichkeiten“, „Rücklagen“ sowie „Rückstellungen“, „Auflösung bzw. Umwidmung“ die in den Jahren 2009, 2010 und 2014 vorläufig aufgelösten Gebührstellungen entsprechend zu berücksichtigen sind.

Stellungnahme Landesregierung

Eine Kategorisierung der Sollstellungen in Rücklagen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen erfolgte im Rahmen des Rechnungsabschlusses 2015.

Ad 5.4 Zeichnungsberechtigungen

Empfehlung LRH

„Der LRH wiederholt seine Anregung, die Notwendigkeit bestehender Einzelzeichnungsberechtigungen regelmäßig zu evaluieren. Zudem wird auf § 36 StOAH-VO verwiesen, der den Grundsatz der Kollektivzeichnung vorsieht.“

Stellungnahme Landesregierung

Von Seiten der Landesbuchhaltung ist in Aussicht genommen bis Ende des Geschäftsjahres 2016 alle Dienststellen auf die Kollektivzeichnung umgestellt zu haben.

Ad 5.5 Zusammenfassende Feststellungen zur Kassenrechnung

Empfehlung LRH

„Die Bezeichnung der Bankkonten sollte so eindeutig sein, dass eine Zugehörigkeit zum Landeshaushalt klar erkennbar ist. Der LRH empfiehlt, die im LRA ausgewiesenen Sachkonten mit den Bankbestätigungen abzustimmen.

Umgekehrt sollte anhand der eingegangenen Bankbestätigungen die Vollständigkeit des Kassenabschlusses überprüft werden.“

Stellungnahme Landesregierung

Seit dem Finanzjahr 2015 werden die SAP-Sachkonto-Salden von der Fachabteilung Landesbuchhaltung quartalsmäßig mit den von der HHF-Stelle übermittelten Kontoauszügen abgestimmt.

Ad 6.3. Überprüfung der Haftungen

Empfehlungen LRH

„Um jederzeit die Haftungen/Garantien/Bürgschaften des LRA ohne zusätzliche Rück- fragen nachzuvollziehen bzw. mit den Bankbestätigungen abgleichen zu können, empfiehlt der LRH, auch die Haftungen/Schulden im Sammelnachweis des LRA – wie bei der Beilage zum Gesamtkassenstand – mit dem jeweiligen IBAN und dem Sachkonto zu ergänzen.

Der LRH empfiehlt, Haftungen aus dem Verkauf von Wohnbaudarlehen im Nachweis über den Stand an Sonderhaftungen/Haftungen derart auszuweisen, dass sie dem Ausnützungsstand zuzurechnen sind. Der Ausweis sollte detailliert je Haftungsvertrag, Konto und Bank erfolgen.

Der LRH empfiehlt grundsätzlich, Haftungen für hypothekarisch besicherte Wohnbaudarlehen entsprechend den Möglichkeiten des ÖStP explizit als eigene Haftungskategorie mit einem Haftungsfaktor geringer Risikogewichtung auszuweisen.“

Stellungnahme Landesregierung

Im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen zum FAG 2017 wird auf Grundlage der diversen Rechnungshofberichte eine Vereinheitlichung der Haftungsobergrenzen und Darstellungsmodalitäten angestrebt. Es wird derzeit geprüft, ob und in welcher Darstellung Haftungen der Länder für verkaufte Wohnbaudarlehen in einen Nachweis aufzunehmen sind.

Kapitel 7.4: Zur Risikosteuerung der CHF-Darlehen

Empfehlung LRH

„Bei allfälligen Neu-Abschlüssen der Verträge im Jahr 2016 („Rollierung“) sind aus Sicht des LRH jedenfalls entsprechende Ausstiegsmöglichkeiten (Möglichkeit der jederzeitigen Konvertierung) für das Land Steiermark unter Einbeziehung einer möglichst kurzen Kündigungsfrist als ein relevantes Kriterium für eine Vergabeentscheidung mit zu berücksichtigen.“

Stellungnahme Landesregierung

Mit Regierungsbeschluss vom 31.08.2016 wurde die Strategie des Landes im Zusammenhang mit einem vollständigen Ausstieg aus den CHF-Verbindlichkeiten festgelegt. Die Konvertierung bzw. der Kauf von CHF 265 Mio. zur Tilgung sämtlicher CHF-Verbindlichkeiten erfolgte mit Valuta 07.09.2016 zu einem EUR/CHF-Kurs von 1,09292. Auf Basis dieses EUR/CHF-Wechselkurses ergibt sich ein Verlust aus Fremdwährungsfinanzierungen in Höhe von rd. EUR 60,1 Mio. Die bestehende Rückstellung in Höhe von EUR 62,3 Mio. wurde somit nicht vollständig ausgenützt und die verbleibende Rückstellung von rd. EUR 2,2 Mio. wird ergebniswirksam aufgelöst. Der gesamte Nettovorteil (Differenz aus Kursverlusten und Zinsgewinnen) aus CHF-Finanzierungen über die Gesamtlaufzeiten (Bewertungszeitraum 01.01.1987 bis 07.09.2016) beträgt nach erfolgten Tilgungen rd. EUR 29,9 Mio. Grundlage für die Berechnung ist die vom Hypo Group Treasury im Jahr 2011 durchgeführte Evaluierung der CHF-Finanzierungen des Landes Steiermark für den Zeitraum 01.01.1987 bis 12.09.2011 sowie der Bericht des Landesrechnungshofes zur Haushaltsführung 2013 im Zusammenhang mit Zinsvorteilen aus einer CHF-Finanzierung. Weiters wurden die Kursverluste für den Zeitraum 13.09.2011 bis 07.09.2016 berücksichtigt.

Das Fremdwährungsrisiko wurde damit vollständig eliminiert.

 

Es wird daher der

Antrag

gestellt:

Der Landtag wolle beschließen:

Der Maßnahmenbericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Bericht des Landesrechnungshofes betreffend „Prüfung der Haushaltsführung 2014“ (Einl.Zahl 509/2, Beschluss Nr. 187) wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Obmann:
LTAbg. Mario Kunasek