EZ/OZ: 1065/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 15.03.2021, 16:15:05
Zu:
1065/1 Kosten für externe Beratungsleistungen (LR Eibinger-Miedl)
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin MMag. Barbara Eibinger-Miedl
Beilagen: Kosten für externe Beartungsleistungen (LR Eibinger-Miedl).pdf
Betreff:
Kosten für externe Beratungsleistungen (LR Eibinger-Miedl)
Die Anfrage vom 14.01.2021, Einl.Zahl 1065/1 der Abgeordneten LTAbg. Patrick Derler, LTAbg. Mario Kunasek, LTAbg. Albert Royer, LTAbg. Ewald Schalk und LTAbg. Marco Triller, BA MSc betreffend "Kosten für externe Beratungsleistungen (LR Eibinger-Miedl)" beantworte ich wie folgt:
In Ermangelung einer Legaldefinition des Begriffs „externe Beratungsleistung“ und da auch die gegenständliche schriftliche Anfrage eine solche Definition nicht vornimmt, wird im Rahmen der Anfragebeantwortung folgendes Begriffsverständnis zu Grunde gelegt: Als externe Beratungsleistung wird in diesem Sinne eine entgeltliche Leistung Dritter mit dem Ziel verstanden, für konkrete Entscheidungssituationen in komplexen Sachverhalten strategische und/oder praxisorientierte Handlungsempfehlungen bzw. Lösungsansätze zu entwickeln, diese gegebenenfalls zu bewerten und im Bedarfsfall deren Umsetzung zu begleiten. In Anlehnung an den Landesrechnungshof Steiermark im Rahmen des Landesrechnungshofberichts LRH 10 B 6/2010 (Seite 9) kann es sich dabei um folgende Leistungen handeln:
- Fachberatung
- IT-Beratung
- Rechts- und Steuerberatung
- Technische und wissenschaftliche Beratung sowie
- Sonstige Beratungsleistungen.
Zu Frage 1:
Abteilung 8 – Wissenschaft und Forschung: 3 Aufträge
Abteilung 12 – Wirtschaft und Tourismus: 16 Aufträge (9 Wirtschaft, 7 Tourismus)
Abteilung 17 – Landes- und Regionalentwicklung: 4 Aufträge
Die einzelnen Auftragnehmer werden in Frage 2 angeführt.
Zu Frage 2:
Die tatsächlich ausbezahlten Kosten für die Inanspruchnahme von externen Beratungsleisten von 17. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2020 beliefen sich auf insgesamt € 310.820,76. Alle Summen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Abteilung 8 – Wissenschaft und Forschung:
JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH 19.470,00 €
Technopolis 95.460,00 €
M&P Leading Search Partners GmbH 10.680,00 €
Beim Auftrag an die M&P Leading Search Partners GmbH ist anzumerken, dass es sich um ein Personalauswahlverfahren handelt, das die Abteilung 8 geführt hat, die Kosten jedoch von der Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH selbst getragen wurden.
Abteilung 12 – Wirtschaft und Tourismus
Es wurden Aufträge in der Höhe von € 242.540,00 (Auftragsvolumen/Rahmenverträge) erteilt, wovon tatsächlich € 139.820,76 ausbezahlt wurden.
Wirtschaft:
Firma
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Auftragsvolumen
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Kopfstand
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3.000,00 €
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Kopfstand
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18.000,00 €
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Kopfstand
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18.000,00 €
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Rabel & Partner GmbH
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9.000,00 €
inkl. Option Auftrags-erweiterung
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convelop - cooperative knowledge design GmbH
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4.500,00 €
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convelop - cooperative knowledge design GmbH
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25.920,00 €
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convelop - cooperative knowledge design GmbH
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31.800,00 €
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Bit group GmbH
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36.000,00 €
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Kern Austria GmbH
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1.536,00 €
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Summe
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147.756,00 €
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Tourismus:
Firma
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Auftragsvolumen
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Rabel & Partner GmbH
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10.200,00 €
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Kollar & Partner Steuerberatung GmbH
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2.000,00 €
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Kollar & Partner Steuerberatung GmbH
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4.200,00 €
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Conos GmbH
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31.440,00 €
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Chibici-Revneanu Bernd
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13.800,00 €
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Kopfstand
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6.600,00 €
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Kopfstand
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23.400,00 €
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Summe
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94.784,00 €
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Abteilung 17 – Landes- und Regionalentwicklung
Karl-Franzens-Universität 29.000,00 €
Planum Fallast Tischler & Partner GmbH 9.600,00 €
Verein Fratz Graz 27.500,00 €
Planum Fallast Tischler & Partner GmbH 23.400,00 €
Es wurden Aufträge in der Höhe von € 89.500,00 (Auftragsvolumen) erteilt, wovon tatsächlich € 56.070,00 ausbezahlt wurden.
Zu Frage 3 und 4:
Abteilung 8
Bei den Aufträgen an TECHNOPOLIS und M&P Leading Search Partner wurden im Rahmen eines Direktvergabeverfahrens gem § 46 BVergG 2018 Vergleichsangebote eingeholt.
Beim Auftrag an die JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH wurde davon abgesehen, da es sich bei diesem Auftrag um ein F&E Monitoring handelte und hier nur ein regionaler Anbieter in Frage kommt, da die Vernetzung mit der steirischen Hochschulkonferenz und den lokalen Akteuren für die Umsetzung von besonderer Wichtigkeit ist. JOANNEUM RESEARCH ist als Landes- und als außeruniversitäre Forschungsgesellschaft unabhängig und es besteht kein Anschein der Befangenheit; weiters ist eine Universität nicht auf eine derartige Dienstleistung ausgerichtet. JOANNEUM RESEARCH bringt das statistische, volkswirtschaftliche Know-how und die erforderliche Kenntnis über den Wissenschaftsstandort Steiermark mit. Da es sich nicht um einen einmaligen Bericht handelt, ist eine Qualitätssicherung insofern notwendig, dass personelle Abgänge die Qualität der Berichterstattung nicht gefährden. Dies ist bei JOANNEUM RESEARCH gegeben. Es ist ein Zugang zu Daten von nationalen und internationalen Förderstellen sowie von der Statistik Austria erforderlich, die JOANNEUM RESEARCH schneller und einfacher erhält.
Abteilung 12
Bei den vorliegenden Beauftragungen schreibt das Bundesvergabegesetz die Einholung von Vergleichsangeboten nicht vor. In den überwiegenden Fällen wurde der Beratungsauftrag an eine Beraterin bzw. einen Berater, der bereits ein umfangreiches Vorwissen (aus der Beratungstätigkeit in der Vergangenheit) in Bezug auf den jeweiligen Auftrag vorweisen konnte, vergeben. Die Einholung von Vergleichsangeboten war in diesen Fällen nicht sinnvoll, da andere Auftragsnehmerinnen und Auftragsnehmer nicht über das für die Erfüllung des Auftrages benötigte Vorwissen bzw. über die benötigten Daten verfügten.
Abteilung 17
Vor Auftragsvergaben wird grundsätzlich durch die Einholung von Vergleichsanboten bzw. Preisauskünften die Preisangemessenheit des Leistungsangebotes überprüft. In wenigen begründeten Ausnahmefällen kann bei Leistungszukäufen im Bereich der Direktvergabe die Sicherstellung der Preisangemessenheit auch auf andere Weise wie z.B. durch laufende Marktbeobachtungen erfolgen.
Zu Frage 5, 6 und 7:
Die für die Direktvergabe maßgeblichen Vorschriften des Bundesvergabegesetzes 2018 wurden stets eingehalten. Die Beauftragungen wurden dementsprechend abgewickelt und dokumentiert; das beinhaltet insbesondere eine Bedarfsprüfung sowie die Sicherstellung der Eignung des Auftragnehmers und der Preisangemessenheit.
Die Beauftragungen wurden vom jeweiligen Referat (Referatsleiter und zuständige Referentin/zuständiger Referent) vorbereitet und begründet und von der Abteilungsleitung, über die Stabsstelle, freigegeben.
Allen an Vergaben beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben bekannt. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Einrichtung eines eigenen Prozessablaufes speziell zur Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen in einer Verwaltungseinheit, welche sich zur Gänze im Rahmen von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen zu bewegen hat, nicht verwaltungseffizient ist.
Anmerkung zu Technopolis: Für die Abgabe eines Angebots auf Basis der Terms of Reference (ToR) wurden nach Rücksprache mit der FA Verfassungsdienst des Landes Steiermark im Rahmen eines Direktvergabeverfahrens gem § 46 BVergG 2018 am 22.11.2019 vier international ausgewiesene Beratungsinstitute eingeladen. Bewusst – um den Blick von außen gewährleisten zu können – wurden keine Angebote von steirischen Einrichtungen eingeholt. Ein Institut gab umgehend bekannt, aus Kapazitätsgründen kein Angebot abzugeben. Die drei anderen Einrichtungen bekundeten ihr Interesse und kündigten die Abgabe von Angeboten an, wovon jedoch ein Institut aus Kapazitätsgründen schlussendlich absah. Es lagen für die Entscheidung somit zwei Angebote vor. Das Angebot von Technopolis wurde durch die Geschäftsstelle auf Basis der Unterlagen und unter Einbindung der Expertise des Forschungsrates Steiermark in einer Telefonkonferenz am 8. Jänner 2020 nach eingehender und intensiver Prüfung als bestes Angebot festgestellt. Somit wurden mit Technopolis Nachverhandlungen zur weiteren inhaltlichen Abstimmung aufgenommen.
Zu Frage 8, 9 und 10:
Vor jeder Auftragsvergabe wird und wurde geprüft, ob die Vergabe eines Auftrags notwendig ist bzw. ob man die benötigte Beratungsleistung in anderen Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekommen könnte. Der Zukauf externer Leistungen ist in all jenen Fällen, in denen entweder das erforderliche Know-how oder die notwendigen zeitlichen bzw. personellen Ressourcen zur Erfüllung der Aufgaben nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind, erforderlich.
Der Prozessablauf wurde von den Referaten entsprechend dem Erlass A1-7/2018 (Meldepflicht von Leistungszukäufen/Vorabstimmungsverpflichtung) gestaltet. Mit der Beauftragung war ein Vergabevermerk anzufertigen, der u.a. eine Darstellung über die Notwendigkeit der Auftragsvergabe beinhaltet.
Zu Frage 11, 12 und 13:
Selbstverständlich wurde eine den Ansprüchen nach Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns entsprechende Interessensabwägung vorgenommen.
Es wird und wurde vor jeder Auftragsvergabe geprüft, ob die Vergabe eines Auftrags notwendig ist bzw. ob man die benötigte Beratungsleistung in anderen Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erhalten könnte. Eine eigene Kosten-Nutzen-Rechnung ist dabei nicht vorgeschrieben.
Angesichts der relativ niedrigen finanziellen Volumina der einzelnen Aufträge wird im Sinne effizienten Verwaltungshandelns nicht bei jeder Auftragsvergabe ein Projekt samt eigenen Prozessabläufen gestartet.
Zu Frage 14 und 15:
Abteilung 12 und Abteilung 17:
Die Steiermärkische Landesregierung wurde nicht mit der Vergabe befasst, da die Auftragssumme unter der in § 3 Abs 1 Z 15 lit b GeOLR festgelegten Betragsgrenze lag.
Abteilung 8:
Im Falle Technopolis wurde die Steiermärkische Landesregierung mit der Vergabe befasst. Betreffend JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH und M&P Leading wurde die Steiermärkische Landesregierung nicht befasst, da die Auftragssumme unter der in § 3 Abs 1 Z 15 lit b GeOLR festgelegten Betragsgrenze lag.
Die in § 3 Abs 1 Z 15 lit b GeOLR normierten Vorschriften werden auch künftig eingehalten werden.
Mit herzlichen Grüßen
LRin MMag.a Barbara Eibinger-Miedl