EZ/OZ: 727/1
Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 03.09.2020, 16:08:52
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann, MBL (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Frist: 03.11.2020
Betreff:
Verkehrstechnisches Gutachten zum LKW-Fahrverbot auf B 320 Ennstal Straße
Im Herbst vergangenen Jahres wurde von der Bezirkshauptmannschaft Liezen ergänzend zum bereits bestehenden Fahrverbot für LKW über 3,5 Tonnen in den Nachtstunden eine weitere Verordnung für ein LKW-Fahrverbot auf der B 320 Ennstal Straße erlassen. Laut dieser ist zwischen Liezen und der Landesgrenze zu Salzburg das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr verboten. Ausnahmen gibt es für den Ziel- und Quellverkehr, wobei in § 2 eine konkrete Auflistung von Gemeinden bzw. Gebieten erfolgt.
Als fachliche Grundlage für die Verordnung wurde zuvor ein verkehrstechnisches Gutachten präsentiert. Bezirkshauptmann Josef Dick erklärte damals laut einem Bericht des „ORF Steiermark“ etwa folgendes: „Die Untersuchung hat uns gezeigt, dass wenn zum Beispiel bei der Messstelle in Haus am Tag etwa 1.700, 1.800 Lkws durchfahren, dass insgesamt 43 Prozent davon – das sind dann immerhin knapp 750, 800 Fahrzeuge – kein Ziel und keine Quelle im Ennstal haben.“ (Quelle: https://steiermark.orf.at/stories/3005077/)
Mit der gegenständlichen schriftlichen Anfrage soll Klarheit darüber erlangt werden, welche Feststellungen und Erwägungen aus dem Gutachten maßgeblich für die konkrete Ausgestaltung der Verordnung waren. Insbesondere von Interesse sind die Hintergründe für die Festlegung und Definition der Ausnahmen.
Es wird daher folgende
Schriftliche Anfrage
gestellt:
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Welchen konkreten Inhalt hat das verkehrstechnische Gutachten, auf dessen Grundlage die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 26.09.2019 mit der GZ: 11.0-556/2018 erlassen wurde?
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Welche Faktoren wurden im Rahmen der Erstellung des Gutachtens untersucht?
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In welchem Zeitraum wurden diese Faktoren untersucht?
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Auf welche Art und Weise wurden diese Faktoren untersucht?
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Wie stellten sich die konkreten Ergebnisse der Untersuchungen dar?
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Welche konkreten Feststellungen und fachlichen Erwägungen aus dem Gutachten führten zur Erlassung des LKW-Fahrverbotes in dieser Form?
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Wären anhand des Gutachtens auch andere Varianten für die Erlassung eines LKW-Fahrverbotes auf der B 320 Ennstal Straße möglich gewesen?
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Falls ja, wie stellten sich diese Varianten konkret dar und aus welchen Erwägungen wurden diese nicht umgesetzt?
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Auf welchen konkreten Feststellungen und fachlichen Erwägungen aus dem Gutachten beruht die Ausgestaltung der Ausnahmeregelung in § 2 der genannten Verordnung?
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Auf welchen konkreten Feststellungen und fachlichen Erwägungen aus dem Gutachten beruht die Festlegung der jeweiligen Gemeinden, für die eine Ausnahme im Hinblick auf Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in ebenjenen Gemeinden be- oder entladen werden, vorgesehen wurde?
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Gibt es im Gutachten konkrete Feststellungen und fachliche Erwägungen dazu, warum andere Gemeinden nicht in die Liste aufgenommen wurden?
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Falls ja, welche Gemeinden betrifft dies und welche konkreten Feststellungen und fachlichen Erwägungen waren für die Nichtaufnahme maßgebend?
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Gab es vom Gutachten unabhängige oder abweichende Erwägungen betreffend die Festlegung der Gemeinden?
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Falls ja, wie gestalteten sich diese konkret und worin rechtfertigen sich diese?
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Auf welchen konkreten Feststellungen und fachlichen Erwägungen aus dem Gutachten beruht die Festlegung der jeweiligen Gebiete, für die eine Ausnahme im Hinblick auf Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in ebenjenen Gebieten be- und entladen werden, vorgesehen wurde?
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Gibt es im Gutachten konkrete Feststellungen und fachliche Erwägungen dazu, warum andere Gebiete (insbesondere der Bezirk Graz) nicht in die Liste aufgenommen wurden?
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Falls ja, welche Gebiete betrifft dies und welche konkreten Feststellungen und fachlichen Erwägungen waren für die Nichtaufnahme maßgebend?
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Gab es vom Gutachten unabhängige oder abweichende Erwägungen betreffend die Festlegung der Gebiete?
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Falls ja, wie gestalteten sich diese konkret und worin rechtfertigen sich diese?
Unterschrift(en):
LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann, MBL (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ)