EZ/OZ: 1211/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 05.03.2021, 08:45:18
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Verfassung
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Mag. Christopher Drexler
Betreff:
Digitale Demokratie in der Steiermark – Volksrechte stärken
Bereits am 1. März 2004, also vor inzwischen 17 Jahren, trat das E-Government-Gesetz in Kraft. Darin enthalten ist das Recht aller Bürger*innen auf elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden. Im Signaturgesetz, gültig ab 1. Jänner 2000, war bereits zuvor die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt worden.
Inzwischen ist die Kommunikation in elektronischer Form mit Gerichten und Behörden, genauso wie die elektronische Teilhabe auch am parlamentarischen Prozess, in der Bevölkerung weitgehend etabliert. So etwa kann jede*r Bürger*in elektronisch die Steuererklärung erledigen, Meldebestätigungen und Strafregisterauskünfte einholen, Einsicht in das Pensionskonto nehmen oder auch Volksbegehren sowie Petitionen auf Bundesebene erstellen und unterzeichnen bzw unterstützen.
Am 1. Juli 2016 löste das Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz - SVG) das bis dahin geltende SigG ab. Darin festgeschrieben: "Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB" (§ 4 Abs 1 SVG). Ergänzend regelt Art 25 Abs 2 der eIDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG), dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift hat. Dies bindet grundsätzlich den gesamten österreichischen Behörden- und Rechtsverkehr.
Im Steiermärkischen Volksrechtegesetz sind insbesondere Mittel der direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Initiativen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen, Petitionen, Gemeindeversammlungen sowie Auskunfts- und Beschwerderechte verankert. Regelmäßig ist das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift Voraussetzung für die Teilhabe von Bürger*innen. So etwa steht die Unterzeichnung mittels elektronischer Signatur in der Praxis nicht zur Verfügung (zB §§ 156 f Steiermärkisches Volksrechtegesetz).
Diese Umsetzungs-Defizite sind ohne weiteres behebbar. So erfreut sich die Unterstützung von Volksbegehren mittels „Bürgerkarte“ und Handy-Signatur wachsender Beliebtheit und in Wien haben Bürger*innen bei der Einbringung und Unterstützung von Petitionen die Wahl zwischen Online-Signatur und Einbringung mittels Papierform (s https://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/verwaltung/wahl/petition/einbringen.html). Es ist inzwischen ein Einfaches – und höchst an der Zeit –, eine elektronische Einbringung und Unterzeichnung zu ermöglichen. Denn spätestens seit der Corona-Pandemie setzen Bürger*innen vermehrt auf elektronische Beteiligung.
Im Sinne einer modernen Demokratie sollte daher die elektronische Ausübung von Bürger*innenrechten für alle möglich sein – und zwar auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene. Dabei werden auch Städte- und Gemeindebund in eine bedarfsgerechte Ausarbeitung mit ihrer Expertise einzubeziehen sein.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert,
1. die Möglichkeit zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene konsequent umzusetzen;
2. gegebenenfalls notwendige und sinnvolle Änderungen sowie Klarstellungen des Gesetzes vom 9. Juli 1986 über die Rechte der Bürger in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes und über die Rechte der Bürger in der Gemeinde (Steiermärkisches Volksrechtegesetz) auszuarbeiten und in den Landtag zu bringen;
3. dazu an den Gemeindebund Steiermark sowie an den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, heranzutreten und mit diesen im Einvernehmen vorzugehen.
Unterschrift(en):
LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne)