EZ/OZ: 2227/1
Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 12.05.2022, 14:15:20
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ)
Fraktion(en): FPÖ
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Doris Kampus
Frist: 12.07.2022
Betreff:
Pendlerbeihilfe 2020, Lehrlingsbeihilfe 2021 und Heizkostenzuschuss 2021/2022
Die Pendlerbeihilfe des Landes Steiermark ist eine – je nach Jahresbruttoeinkommen und Entfernung zum Arbeitsort gestaffelte – direkt ausbezahlte Förderung, die zu zwei Dritteln vom Land Steiermark und zu einem Drittel von der Arbeiterkammer Steiermark finanziert wird. Während es im Jahr 2012 noch 10.192 Bezieher gab, die eine durchschnittliche Förderung von rund 127,79 Euro erhielten, sank deren Zahl im Jahr 2019 auf 5.094 Bezieher, die durchschnittlich 125,36 Euro bekamen, lediglich 20 Personen erhielten den möglichen Höchstbetrag. Die insgesamt ausbezahlten Mittel verringerten sich von 1,3 Millionen im Jahr 2012 auf 638.608,10 Euro im Jahr 2019, obwohl 900.000 Euro dafür budgetiert worden waren. (Quelle: XVIII. Gesetzgebungsperiode: Schriftliche Anfragebeantwortung, EZ/OZ: 1517/2)
Gerade für einkommensschwache Personen ist die Pendlerbeihilfe als direkt ausbezahlte Förderung ein wichtiger Beitrag, um die jährlich steigenden Fahrtkosten, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich, ausgleichen zu können. Im Gegensatz zur Pendlerpauschale des Bundes handelt es sich hier um keine steuerliche Erleichterung, sondern um einen direkt ausbezahlten Geldbetrag. Angesichts geringer Einkommen ist es oftmals gar nicht möglich, die Pendlerpauschale in vollem Ausmaß auszunutzen. Insofern kann die Pendlerbeihilfe des Landes Steiermark diesen Nachteil bis zu einem gewissen Grad ausgleichen. Die hohe Zahl der steirischen Auspendler und damit einhergehend ein entsprechend großer Kreis an Bezugsberechtigten, die täglich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, zeigen die Dringlichkeit einer Ausweitung der Pendlerbeihilfe auf. Trotzdem lehnte es die Landesregierung ab, eine jährliche Anpassung der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen, die letzte fand im Jahr 2018 statt. Auch bei den Zuverdienstgrenzen bei Haushalten mit Kindern sah man keinerlei Änderungsbedarf.
Für Erziehungsberechtigte von Lehrlingen beziehungsweise von Personen, die in lehrähnlichen Ausbildungs- oder Dienstverhältnissen stehen, sowie für Lehrlinge ab dem 18. Lebensjahr, sofern sie einen eigenen Haushalt führen, hat das Land Steiermark einen Zuschuss zum Lebensunterhalt in Form der Lehrlingsbeihilfe eingeführt. Die Höhe der Förderung beträgt zwischen 70 und 700 Euro pro Jahr und Bezieher, wobei bis 2017 das jährliche Familieneinkommen 24.800 Euro beziehungsweise die Nettolehrlingsentschädigung 850 Euro monatlich nicht übersteigen durfte. Mit 1. Jänner 2018 wurden diese Beträge auf 26.500 beziehungsweise 900 Euro angehoben, eine weitere Anpassung ist nicht bekannt.
Laut einer Anfragebeantwortung durch Landesrätin Doris Kampus wurden im Jahr 2020 durchschnittlich 454,65 Euro an lediglich 302 Bezieher ausbezahlt. Bei einem Lehrlingsstand von 15.323 Personen im Jahr 2020 erhielten somit bloß 1,97 Prozent eine finanzielle Unterstützung. Da offenkundig nur ein Bruchteil aller Lehrlinge beziehungsweise Erziehungsberechtigten eine Förderung bezog, muss die soziale Treffsicherheit der Beihilfe kritisch hinterfragt werden. Zudem war seit dem Jahr 2010 ein stetiger Rückgang der Bezieher festzustellen, denn von damals 820 Personen blieben 2020 nur noch 302 übrig, die höchstmögliche Beihilfe erhielten gar nur 52 Lehrlinge. (Quelle: XVIII. Gesetzgebungsperiode: Schriftliche Anfragebeantwortung, EZ/OZ: 1517/2)
Für die Ausbezahlung des Heizkostenzuschusses, der ausschließlich Geringverdienern zugutekommen soll, standen dem Land Steiermark für den Antragszeitraum 2020/2021 finanzielle Mittel in der Höhe von etwa 1,65 Millionen Euro zur Verfügung, ausbezahlt wurden rund 1,38 Millionen Euro. Unabhängig von der Heizungsart betrug der Zuschuss einheitlich 120 Euro pro Haushalt. Neben bestimmten Einschränkungen hinsichtlich des Verdienstes wird die Meldung des Hauptwohnsitzes in der Steiermark vorausgesetzt. Allerdings kann man bereits vier Wochen nach ebenjener Meldung einen Antrag auf Heizkostenzuschuss stellen. Aus freiheitlicher Sicht werden dadurch kürzlich zugezogene Personen, vor allem Nichtösterreicher, mit Steirern ohne Not gleichgestellt. Die Richtlinien zum Heizkostenzuschuss 2020/2021 beinhalteten darüber hinaus, dass Asylwerber von einer Antragstellung ausgeschlossen sind. In der Vergangenheit gab es hierzu jedoch anderslautende Vorgaben seitens des Landes. So machten im Jahr 2015 gleich 416 Asylwerber davon Gebrauch. Diese Möglichkeit muss dauerhaft ausgeschlossen bleiben. (Quelle: XVIII. Gesetzgebungsperiode: Schriftliche Anfragebeantwortung, EZ/OZ: 1517/2)
Zudem ist der befristete Antragszeitraum von lediglich vier Monaten nicht zweckmäßig. Da sich das Land Steiermark nicht als Einkäufer von Öl oder anderem Heizmaterial betätigt, sondern nur einen finanziellen Beitrag ausschüttet, erschließt sich die Sinnhaftigkeit dieser Einschränkung nicht. Es ist zu vermuten, dass hier das Sozialressort in Kombination mit den unverhältnismäßig niedrig angesetzten Zuverdienstgrenzen die Zahl der Antragsteller bewusst niedrig hält. Angesichts alljährlich steigender Heizkosten und der zusätzlichen Belastung durch erhöhte Ausgaben für die Lebenserhaltung muss die Treffsicherheit der Förderung, auch auf ihre Familienfreundlichkeit hin, hinterfragt werden.
Es muss verhindert werden, dass es sich viele steirische Haushalte aufgrund der enormen Preissteigerungen im Energiesektor überlegen, im nächsten Winter zu heizen oder ihn in einer kalten Wohnung zu verbringen. Eine Verdoppelung des Heizkostenzuschusses und eine parallel vorzunehmende und lange notwendige Indexierung wären erste Schritte, um die Heizperiode für viele Steirer etwas abmildern zu können. Die für die Heizperiode 2021/2022 einmalig vorgenommene Erhöhung des Zuschusses auf 170 Euro erscheint unter den gegebenen Bedingungen jedenfalls als zu gering.
Da von allen drei genannten Unterstützungsleistungen des Landes Steiermark derzeit keine aktuellen Zahlen bekannt sind, sollen diese über diese schriftliche Anfrage erhoben werden.
Es wird daher folgende
Schriftliche Anfrage
gestellt:
- Waren die zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Pendlerbeihilfe 2020 grundsätzlich gedeckelt?
- Wenn ja, in welcher Höhe?
- Wie hoch waren die finanziellen Mittel, die im Jahr 2020 für die Pendlerbeihilfe tatsächlich aufgewandt wurden?
- Werden Sie sich für eine Anpassung der Verdienstgrenzen einsetzen, da die ausbezahlten Mittel nicht mehr die Höhe vergangener Jahre erreichten?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wie hoch war im Jahr 2020 der durchschnittliche Auszahlungsbetrag?
- Wie viele Personen erhielten im Jahr 2020 die Pendlerbeihilfe?
- Wie viele Personen erhielten im Jahr 2020 jeweils den Höchstbetrag?
- Wie viele Personen erhielten im Jahr 2020 die Pendlerbeihilfe, da sie Schulungsmaßnahmen beim AMS absolvierten (Bei der Antragstellung war eine Bestätigung vorzuweisen, weshalb diese Nachweise dem Land vorliegen)?
- Welche Staatsbürgerschaft beziehungsweise welchen rechtlichen Aufenthaltsstatus hatten die Bezieher der Pendlerbeihilfe im Jahr 2020?
- Wenn dies noch immer nicht erfasst wird, werden Sie dies ändern?
- Wenn nein, warum verzichten Sie auf die Möglichkeit, den Hintergrund der Bezieher zu analysieren, um treffsicher Maßnahmen setzen zu können?
- Werden Sie sich für eine Koppelung des Erhalts der Pendlerbeihilfe an die österreichische Staatsbürgerschaft einsetzen, da dies nach Argumentation der Landesregierung und nach Rechtsauffassung des VfGH möglich wäre?
- Wenn nein, warum nicht?
- Werden Sie diese Möglichkeit zumindest juristisch durch den Verfassungsdienst des Landes überprüfen lassen beziehungsweise haben Sie dies jemals prüfen lassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Da Sie in der schriftlichen Anfragebeantwortung mit der EZ/OZ: 1517/2 die Pendlerbeihilfe als keine „Kernleistung der Sozialhilfe“ definierten, werden Sie dementsprechend die Regelungen für Ausländer beziehungsweise Drittstaatsangehörige verschärfen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Fand eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020 statt?
- Wenn ja, wie gestaltete sich die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Anspruchsjahr 2020 konkret und wie lauten die aktuellen Verdienstgrenzen?
- Ist geplant, diese laufend zu adaptieren beziehungsweise die Pendlerbeihilfe einer jährlichen Indexierung zu unterwerfen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gibt es Pläne für eine deutliche Erhöhung der Einkommensobergrenzen bei Haushalten mit Kindern?
- Falls ja, wie stellen sich Ihre Pläne konkret dar?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gab es im Jahr 2020 einen missbräuchlichen Bezug der Pendlerbeihilfe?
- Wenn ja, wie viele Fälle betraf dies, wie viele Personen waren Österreicher und Ausländer und wie hoch war die Summe unrechtmäßig bezogener finanzieller Mittel im Jahr 2020?
- Waren die zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Lehrlingsbeihilfe 2021 grundsätzlich gedeckelt?
- Wenn ja, in welcher Höhe?
- Werden Sie sich für eine Erhöhung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel für die Lehrlingsbeihilfe einsetzen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wie hoch waren die finanziellen Mittel, die im Jahr 2021 für die Lehrlingsbeihilfe tatsächlich aufgewandt wurden?
- Wie viele Personen bezogen im Jahr 2021 die Lehrlingsbeihilfe, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und unterteilt in Österreicher und Nichtösterreicher?
- Wie hoch war im Jahr 2021 der durchschnittliche Auszahlungsbetrag?
- Wie viele Personen erhielten im Jahr 2021 jeweils den Höchstbetrag?
- Welche Staatsbürgerschaft beziehungsweise welchen rechtlichen Aufenthaltsstatus hatten die Bezieher der Lehrlingsbeihilfe im Jahr 2021?
- Wenn dies noch immer nicht erfasst wird, werden Sie dies ändern?
- Wenn nein, warum verzichten Sie auf die Möglichkeit, den Hintergrund der Bezieher zu analysieren, um treffsicher Maßnahmen setzen zu können?
- Werden Sie sich für eine Koppelung des Erhalts der Lehrlingsbeihilfe an die österreichische Staatsbürgerschaft einsetzen, da dies nach Argumentation der Landesregierung und nach Rechtsauffassung des VfGH möglich wäre?
- Wenn nein, warum nicht?
- Werden Sie diese Möglichkeit zumindest juristisch durch den Verfassungsdienst des Landes überprüfen lassen beziehungsweise haben Sie dies jemals prüfen lassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Da Sie in der schriftlichen Anfragebeantwortung mit der EZ/OZ: 1517/2 die Lehrlingsbeihilfe als keine „Kernleistung der Sozialhilfe“ definierten, werden Sie dementsprechend die Regelungen für Ausländer beziehungsweise Drittstaatsangehörige verschärfen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Fand eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2021 statt?
- Wenn ja, wie gestaltete sich die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Anspruchsjahr 2021 konkret und wie lauten die aktuellen Verdienstgrenzen?
- Ist geplant, diese laufend zu adaptieren beziehungsweise die Lehrlingsbeihilfe einer jährlichen Indexierung zu unterwerfen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gibt es Pläne für eine deutliche Erhöhung der Einkommensobergrenzen bei Haushalten mit Kindern?
- Falls ja, wie stellen sich Ihre Pläne konkret dar?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gab es im Jahr 2021 einen missbräuchlichen Bezug der Lehrlingsbeihilfe?
- Wenn ja, wie viele Fälle betraf dies, wie viele Personen waren Österreicher und Ausländer und wie hoch war die Summe unrechtmäßig bezogener finanzieller Mittel im Jahr 2021?
- Waren die zur Verfügung stehenden Finanzmittel für den Heizkostenzuschuss 2021/2022 grundsätzlich gedeckelt?
- Wenn ja, in welcher Höhe?
- Wurden die Finanzmittel für den Heizkostenzuschuss nachträglich erhöht?
- Wenn ja, warum und um welchen Betrag?
- Wenn ja, werden Sie sich zukünftig für eine grundsätzliche Erhöhung der budgetären Mittel einsetzen?
- Wie hoch waren die finanziellen Mittel, die für den Heizkostenzuschuss 2021/2022 tatsächlich aufgewandt wurden?
- Wie viele Haushalte haben 2021/2022 einen Heizkostenzuschuss bezogen, aufgeschlüsselt nach Bezirken und der gesamten Steiermark sowie bei den Antragstellern unterteilt in die Kategorien: Österreicher, Nichtösterreicher, Drittstaatsangehörige sowie Asylwerber (Bitte um Aufschlüsselung wie in der Schriftlichen Anfragebeantwortung in der XVIII. Gesetzgebungsperiode, EZ/OZ: 1517/2)?
- Gab es Auszahlungen an Asylwerber oder wurden die Richtlinien eingehalten?
- Wenn es Auszahlungen gab, an wie viele Asylwerber fand eine solche im Antragsjahr 2021/2022 statt?
- Warum war nur ein vierwöchiger Hauptwohnsitz in der Steiermark notwendig, um den Heizkostenzuschuss zu beantragen beziehungsweise sehen Sie einen kurzfristigen Wohnortwechsel nicht als Möglichkeit des Fördermissbrauchs an?
- Ist hier eine Änderung geplant?
- Wenn nein, warum werden beziehungsweise wollen Sie diesem Aspekt des Sozialtourismus nicht begegnen, indem Sie einen länger bestehenden Hauptwohnsitz in der Steiermark determinieren?
- Werden Sie sich für eine Koppelung des Erhalts des Heizkostenzuschusses an die österreichische Staatsbürgerschaft einsetzen, da dies nach Argumentation der Landesregierung und nach Rechtsauffassung des VfGH möglich wäre?
- Wenn nein, warum nicht?
- Werden Sie diese Möglichkeit zumindest juristisch durch den Verfassungsdienst des Landes überprüfen lassen beziehungsweise haben Sie dies jemals prüfen lassen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Werden Sie den Heizkostenzuschuss als keine „Kernleistung der Sozialhilfe“ definieren, um dementsprechend die Regelungen für Ausländer beziehungsweise Drittstaatsangehörige zu verschärfen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Fand eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Antragsjahr 2021/2022 statt?
- Wenn ja, wie gestaltete sich die Anpassung der Bemessungsgrundlage für das Antragsjahr 2021/2022 konkret und wie lauten die aktuellen Verdienstgrenzen?
- Ist geplant, diese laufend zu adaptieren beziehungsweise den Heizkostenzuschuss einer jährlichen Indexierung zu unterwerfen?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gibt es Pläne für eine deutliche Erhöhung der Einkommensobergrenzen bei Haushalten mit Kindern?
- Falls ja, wie stellen sich Ihre Pläne konkret dar?
- Wenn nein, warum nicht?
- Gab es im Antragsjahr 2021/2022 einen missbräuchlichen Bezug des Heizkostenzuschusses?
- Wenn ja, wie viele Fälle betraf dies, wie viele Personen waren Österreicher und Ausländer und wie hoch war die Summe unrechtmäßig bezogener finanzieller Mittel im Antragsjahr 2021/2022?
Unterschrift(en):
LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ)