EZ/OZ: 2369/1
Dringliche Anfrage (§ 68 GeoLT)
eingebracht am 04.07.2022, 18:54:35
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Mag. Christopher Drexler
Betreff:
Inserate in parteinahen Medien durch das Land und Landesunternehmen
Es stellt sich die Frage, ob auch in der Steiermark das Land Steiermark inklusive seiner Unternehmensbeteiligungen Inserate geschaltet und Förderungen für parteinahe Medien und Organisationen gewährt hat.
Die Grünen stellten daher an alle Mitglieder der Landesregierung eine gleichlautende Anfrage nach Inseraten in parteinahen Medien durch das Land und Landesunternehmen.
Die Beantwortung aller acht Anfragen wurde nur wenige Stunden nach der Wahl des Landeshauptmannes gleichlautend abgelehnt. Zu Landesunternehmen bestehe kein Fragerecht und was parteinahe Organisationen sind, wisse man nicht, denn:
„Beim Wortlaut „diesen nahestehenden Organisationen“, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht klar abgrenzbar ist. Dieser Teil der Frage kann daher nicht beantwortet werden“, so wortident alle Mitglieder der Landesregierung.
Dem entgegen steht der klare Wortlaut des Parteiengesetzes 2012:
§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
Infolge der Inseratenkorruption im Dunstkreis des Wirtschaftsbundes und der ÖVP Vorarlberg hat sich die Vorarlberger Landesregierung dazu verpflichtet, derartige Strukturen zu unterbinden, und am 4. Mai 2022 einen einstimmigen Beschluss in der Landesregierung getroffen:
1. die direkte und indirekte („Beauftragung über Dritte") Schaltung von Inseraten, bezahlten PR-Beiträgen, Druckkostenbeiträgen o.Ä. in Medien von politischen Parteien, Teilorganisationen oder diesen nahestehenden Organisationen wird verboten,
2. bei Unternehmen, an denen das Land Vorarlberg beteiligt ist, hat die Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass Organisationen, insbesondere Medien, an denen politische Parteien, Teilorganisationen oder diesen nahestehende Organisationen beteiligt sind, nicht beauftragt (gefördert, gesponsert oder dergleichen) werden. Dies gilt für Unternehmen mit mehr als zehn Bediensteten und einem Jahresumsatz von mehr als 300.000 Euro, an denen das Land direkt oder indirekt mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist. Bei allen anderen Unternehmen, an denen das Land direkt oder indirekt mit weniger als 50 Prozent beteiligt ist, wird das Land Vorarlberg im Rahmen der unternehmensinternen Willensbildung auf eine Anwendung dieser Regeln hinwirken.
Es wird daher folgende
Dringliche Anfrage
gestellt:
1. Warum ist den Mitgliedern der Landesregierung der Begriff der nahestehenden Organisation nicht bekannt, obwohl dieser einer der Kernbegriffe des Parteiengesetzes 2012 ist?
2. Lässt sich daraus schließen, dass die Landesregierung zumindest in diesem Bereich das Parteiengesetz 2012 konsequent ignoriert?
3. Wer ist konkret dafür verantwortlich, dass allen Mitgliedern der Landesregierung nahegelegt wurde, über den Begriff der nahestehenden Organisation den wortidenten Schleier der Unwissenheit zu legen?
4. Bleiben Sie trotz Ihres Transparenzversprechens anlässlich Ihrer Wahl zum Landeshauptmann dabei, die Auskunft über Inserate in parteinahen Medien durch das Land und Landesunternehmen zu verweigern?
5. Werden Sie in der Landesregierung die Voraussetzungen dafür schaffen, die direkte und indirekte Schaltung von Inseraten, bezahlten PR-Beiträgen, Druckkostenbeiträgen o.Ä. in Medien von politischen Parteien, Teilorganisationen oder diesen nahestehenden Organisationen zu verbieten? Wenn ja, bis wann?
6. Werden Sie in der Landesregierung die Voraussetzungen dafür schaffen, dass bei Unternehmen, an denen das Land Steiermark beteiligt ist, die Geschäftsführung dafür zu sorgen hat, dass Organisationen, insbesondere Medien, an denen politische Parteien, Teilorganisationen oder diesen nahestehende Organisationen beteiligt sind, nicht beauftragt (gefördert, gesponsert oder dergleichen) werden? Wenn ja, bis wann?
Unterschrift(en):
LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne)