EZ/OZ: 2687/1
Regierungsvorlage
eingebracht am 25.11.2022, 12:01:18
Geschäftszahl(en): ABT04-101922/2021-43
Zuständiger Ausschuss: Finanzen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Betreff:
Änderung einer Ermächtigungsregel für den Budgetvollzug 2022
Mit Landtagsbeschluss Nr. 483 vom 14.12.2021 wurden unter Abschnitt F, Punkte 1 bis 12, die Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln zum Landesbudget 2022 genehmigt, im Zusammenhang mit der Regierungsumbildung erfolgte durch den Beschluss des Landtags Steiermark Nr. 699 vom 5.7.2022 aufgrund der volatilen wirtschaftlichen und finanziellen gesamtstaatlichen Situation die Erhöhung der Ermächtigung zur Mittelumschichtung aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets von 2,5 % auf 3,5 % in Punkt 3.
Eine Reihe von aktuellen budgetären Entwicklungen zeigt nunmehr jedoch, dass ein über die bestehende Ermächtigung hinausgehender Mittelumschichtungsbedarf besteht, die hierfür maßgeblichen Faktoren werden nachstehend kurz dargestellt:
Steiermärkische Pflegepersonal Entgelterhöhungsgesetz 2022 (Stmk. PEEG)
Mit Landtagsbeschluss Nr. 802 vom 15.11.2022 wurde einstimmig das Steiermärkische Pflegepersonal Entgelterhöhungsgesetz 2022 (Stmk. PEEG) beschlossen, welches eine Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal für den Zeitraum 1.1 2022 bis 31.12.2023 vorsieht. Für den umfassten Personenkreis wurde seitens der zuständigen Dienststellen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein jährlicher Mittelbedarf von EUR 43,8 Mio. bekanntgegeben. Es ist vorgesehen den Betrag für 2022 als Einmalzahlung im Dezember 2022 sowie den Betrag für 2023 als monatliche Zulage an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung zu bringen.
Dazu ist festzuhalten, dass gem. Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) der Bund diese Mittel als Zweckzuschuss in Höhe des Anteils des für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssels der Wohnbevölkerung am zur Verteilung gelangenden Betrag von EUR 260,0 Mio. p.a.zuzüglich eines Fixbetrages von EUR 7,4 Mio. p.a. dem Land Steiermark im Jahr 2023 (für die Jahre 2022 und 2023) erstatten wird. Um die Auszahlung 2022 im Dezember 2022 sicherzustellen, ist – da der Zweckzuschuss des Bundes erst in 2023 erfolgen wird – eine Umschichtung der benötigten Mittel aus dem Globalbudget Finanzen notwendig.
Grundversorgung
Im Bereich der Grundversorgung konnten im Finanzjahr 2022 bislang alle Mittelverwendungen im Rahmen des beschlossenen Budgets 2022 und unter Heranziehung von im Globalbudget Soziales vorhandenen Rücklagen sowie eingegangenen Zweckzuschüssen des Bundes bedeckt werden. Im Finanzjahr 2022 werden keine weiteren Zahlungseingänge seitens des Bundes als Zweckzuschuss für die Mittelverwendungen des 3. und 4. Quartals 2022 erfolgen. Um die Bedeckung der für 2022 noch benötigten Mittel von EUR 25,9 Mio. sicherzustellen ist eine Umschichtung der benötigten Mittel aus dem Globalbudget Finanzen notwendig. Eine Refundierung im Ausmaß von zumindest 60% wird seitens des Bundes im Jahr 2023 erfolgen.
Vor diesem Hintergrund soll die Ermächtigung zur Mittelumschichtung aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets von 3,5 % auf 4,5 %, folglich um EUR 67,5 Mio., erhöht werden und die Formulierung im Landesbudget 2022, Abschnitt F, Punkt 3 lauten wie folgt: „Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Mittelumschichtungen aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets bis höchstens 4,5 % der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets, wobei davon Zwischenbedeckungen gem. Punkt 1 nicht umfasst sind, vorzunehmen. Vorsorgen in Form von Rücklagen für Folgejahre (zB aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, Schäden aufgrund von Katastrophenereignissen) sind gem. § 46 Abs. 4 StLHG 2014 im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses aus dem Ergebnishaushalt im Globalbudget Finanzen zu treffen.“
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 2022.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die folgende Änderung der Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln im Budget 2022 wird genehmigt:
Die bestehende Formulierung in Abschnitt F, Punkt 3 wird ersetzt durch: „Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Mittelumschichtungen aus dem Globalbudget Finanzen zu anderen Globalbudgets bis höchstens 4,5 % der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets, wobei davon Zwischenbedeckungen gem. Punkt 1 nicht umfasst sind, vorzunehmen. Vorsorgen in Form von Rücklagen für Folgejahre (zB aufgrund von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, Schäden aufgrund von Katastrophenereignissen) sind gem. § 46 Abs. 4 StLHG 2014 im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses aus dem Ergebnishaushalt im Globalbudget Finanzen zu treffen.“