EZ/OZ: 576/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 17.08.2020, 16:13:54
Zu:
576/1 Abrechnungsschwierigkeiten bei der Ersatzleistung der Elternbeiträge
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc (NEOS), LTAbg. Robert Reif (NEOS)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Dr. Juliane Bogner-Strauß
Beilagen: 18_576_2_Beantwortung.pdf
Betreff:
Abrechnungsschwierigkeiten bei der Ersatzleistung der Elternbeiträge
Die Anfrage vom 15.06.2020, Einl.Zahl 576/1 der Abgeordneten LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc und LTAbg. Robert Reif betreffend "Abrechnungsschwierigkeiten bei der Ersatzleistung der Elternbeiträge" beantworte ich wie folgt:
Die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen wurden aufgrund der Corona-Pandemie teilgeschlossen, daher fehlen den Trägern der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen die Einnahmen aus den Elternbeiträgen. Das Auftreten von COVID-19 stellt ein außergewöhnliches Ereignis dar, das von außen einwirkt und nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann („Höhere Gewalt“).
Da die Träger der Einrichtungen finanziell nicht in der Lage sind auf die Elterneinnahmen ersatzlos zu verzichten, wird den Trägern der durch das Auftreten von COVID-19 entstandene Nachteil aus dem Entfall der Elternbeiträge, vom Land Steiermark ausgeglichen.
Mit Regierungssitzungsbeschluss vom 14. Mai 2020, GZ: ABT04-73438/2019-22, wurde der Abteilung 6 für die Bedeckung dieser Ersatzleistungen des Landes für den Zeitraum vom 18.3. bis 17.5.2020 ein Maximalbetrag in der Höhe von € 10 Mio. zur Verfügung gestellt.
Zudem wurde die Abteilung 6 beauftragt, das Prozedere für die Abwicklung des Ersatzes der entfallenen Elternbeiträge an die Träger von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen zu erarbeiten.
Mit Regierungssitzungsbeschluss vom 28. Mai 2020, GZ: ABT06-524/2020-850, wurden die Details für die Vergabe der Förderungsmittel wie folgt festgelegt:
1. Zeitraum (18.3.-17.4.): Das Land gewährt Ersatzleistungen für den ausgesetzten Elternbeitrag für alle Kinder unabhängig davon, ob das Kind in Betreuung war oder nicht.
2. Zeitraum (18.4.-17.5.): Das Land gewährt Ersatzleistungen für den ausgesetzten Elternbeitrag, wenn das Kind nicht betreut wird. Für Kinder in Betreuung gibt es keine Ersatzleistung des Landes.
Bei Elternbeiträgen handelt es sich um Entgelte von dritter Seite und diese unterliegen der Steuerpflicht. Die steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Aussetzung der Elternbeiträge hat ergeben, dass folgende Unterscheidung hinsichtlich der Steuerpflicht zu treffen ist:
a) Kind wurde nicht betreut = vereinbarter Schadenersatz
Durch die COVID-19 bedingt notwendig gewordenen behördlichen Anordnungen zur Teilschließung der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen ist für die Träger ein unabwendbarer Schaden entstanden, der nun vom Land Steiermark auf der Basis individueller Vereinbarungen ersetzt werden soll.
Schadenersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer und führen auch beim Träger zu keiner Vorsteuerkürzung.
Für Träger bzw. Bevollmächtigte
- mit Vorsteuerabzugsberechtigung werden Nettobeträge gewährt.
- ohne Vorsteuerabzugsberechtigung wird der ungekürzte Fehlbetrag gewährt.
b) Kind wurde betreut = Refundierung des Elternbeitrages
Für Kinder, die betreut wurden, handelt es sich um eine Refundierung des Elternbeitrages und somit um ein steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite. In diesem Fall soll der ungekürzte Fehlbetrag gewährt werden, wobei der Träger bzw. Bevollmächtigte die Umsatzsteuer bei Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung an das Finanzamt abzuführen hat.
Anspruchsberechtigt sind alle Träger von institutionellen Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen und von Tagesmüttern/-vätern sowie auch selbstständige Tagesmütter/-väter sein, sofern die Einrichtungen bzw. die Tagesmütter/-väter im Zeitraum vom 18. März 2020 bis 17. Mai 2020 in Betrieb waren und die Elternbeiträge ausgesetzt wurden.
Für die Abwicklung der Verfahren für die Gewährung der Ersatzleistungen des Landes wurde ein Programm für die elektronische Datenverarbeitung von der Abteilung 1 erstellt.
Zudem werden Bestätigungen von den Eltern der Kinder eingeholt, in welchem Zeitraum tatsächlich eine Betreuung stattgefunden hat und über die Höhe des vertraglich vereinbarten Elternbeitrages. Diese Bestätigungen werden zur Kontrolle der von Trägern gemeldeten Kinderdaten herangezogen.
Da die Fertigstellung des Programmes aufgrund der aufwendigen steuerrechtlichen Regelung plangemäß mit Ende Juli möglich war und eine Auszahlung erst danach tunlich ist, wurde den Trägern die Möglichkeit des Erhalts einer Teilzahlung angeboten. Am 1. Juli 2020 wurde daher eine Teilzahlung in der Höhe von € 1,957.900,-- angewiesen, damit die Träger die Zeit bis zur Auszahlung des Ausgleichs finanziell überbrücken können und der Betrieb der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen sichergestellt werden kann.
Aus dem soeben dargelegten Ablauf für die Gewährung der Ersatzleistungen geht hervor, dass die Datenerhebung hinsichtlich der Kinder, die anwesend waren oder nicht, auch für den 1. Zeitraum erforderlich ist für die Beurteilung, ob eine Schadenersatzleistung oder die Refundierung des Elternbeitrages vorliegt.
Für den 2. Zeitraum sind die Daten in Bezug auf die Anwesenheit der Kinder deshalb erforderlich, weil gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nur für Kinder, die nicht anwesend waren, eine Ersatzleistung gewährt wird.
Darüber hinaus wird festgehalten, dass bei Vergabe von Förderungsmitteln die Förderungsstelle die Realisierung des Förderungsgegenstandes und die Verwendung der Förderungsmittel an Hand von Belegen unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit zu prüfen hat.
Eine diesbezügliche Anfrage an den Verfassungsdienst des Landes Steiermark hinsichtlich der geplanten Einholung von Elternbestätigungen hat ergeben, dass Selbstbestätigungen bzw. Eigenerklärungen, bei denen der Förderungsnehmer sich selbst attestiert, dass bestimmte Regelungen eingehalten worden sind, als Nachweis zwar grundsätzlich auch tauglich sein können, aber es obliegt trotzdem der Förderungsstelle im Zuge der Prüfung, im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung den Wahrheitsgehalt der Selbstbestätigung/Eigenerklärung durch die Anwendung von wissenschaftlich fundierten Benchmarks ähnlichen, anerkannten Vergleichsmethoden oder zumindest stichprobenartige Prüfung von Drittbelegen (-bestätigungen) zu verifizieren.
Weiters hat der Verfassungsdienst mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall Stichproben aus den von den Förderungsnehmern vorgelegten Listen pro Einrichtung sowohl betreffend die Liste mit den nicht erfolgten Betreuungen als auch betreffend die Liste mit den im Bezugszeitraum erfolgten Betreuungen zu ziehen hat und diese Stichproben durch Einforderung von den betroffenen Eltern einzuholenden Bestätigungen zu verifizieren hat.
Um der Empfehlung des Verfassungsdienstes nachzukommen und um die Stichprobenkontrollen der Elternbestätigungen rasch durchführen und dadurch die Ersatzleistungen ehestmöglich auszahlen zu können, wurde folgende Vorgangsweise gewählt:
Die Träger wurden ersucht, von allen Eltern Bestätigungen einzuholen und diese gesammelt an die Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu übermitteln.
Das hat den Vorteil, dass bereits beim Einlangen der Förderungsanträge für die Gewährung der Ersatzleistungen über KIN-WEB die Stichproben gezogen und kontrolliert werden können. Damit ist eine sehr effiziente Bearbeitung der Anträge und Kontrolle der Daten sichergestellt.
Die Fertigstellung des KIN-WEB-Programmes für die Abwicklung der Ersatzleistungen des Landes konnte wie geplant mit Ende Juli erreicht werden. Den Trägern wurde für die Einbringung der Förderungsanträge eine Frist bis 13.08.2020 eingeräumt, die Auszahlung der Ersatzleistungen des Landes ist für Ende August vorgesehen. Dieser strikte Zeitplan kann allerdings nur unter der Voraussetzung eingehalten werden, dass die Elternbestätigungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Abteilung 6 vorliegen.
Es wurde selbstverständlich auch noch eine Alternativvariante für die Abwicklung der Förderungsverfahren und Stichprobenkontrollen geprüft.
Dabei wäre vorgesehen gewesen, dass für die Stichprobenkontrolle Kinder per Zufallsgenerator ausgewählt werden und nach Auswahl der Kinder, die Träger aufgefordert werden, die entsprechenden Elternbestätigungen einzuholen.
Das scheint auf den ersten Blick für die Träger vorteilhafter zu sein, da nur von ausgewählten Kindern Bestätigungen von den Eltern einzuholen wären.
Die Auswahl der Kinder für die Stichprobenkontrolle hätte aber erst nach Vorliegen aller Förderungsanträge für die Gewährung der Ersatzleistungen erfolgen können, weil laut Vorgabe des Verfassungsdienstes des Landes Stichproben aus beiden Kategorien (Kinder waren anwesend/Kinder waren nicht anwesend) zu ziehen sind.
Da die Abteilung 6 nicht über Daten hinsichtlich der Anwesenheit der Kinder verfügt, hätte eben das Einlangen aller Förderungsantrage abgewartet werden müssen.
Dies hätte bedeutet, dass die Träger erst in der zweiten Augusthälfte erfahren hätten, für welche Kinder Elternbestätigungen einzuholen sind. Zu diesem Zeitpunkt sind viele Kinder auf Urlaub bzw. überhaupt nicht mehr eingeschrieben, sodass es für den Träger einen gewaltigen Mehraufwand bedeutet hätte, die Bestätigungen zu erhalten, wohingegen die zur Umsetzung gelangende Verfahrensvariante die Einholung der Elternbestätigungen noch im laufenden Betriebsjahr vorsieht, sodass die Eltern beim Bringen oder Holen der Kinder das Formular direkt in der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung ausfüllen können und dies nur einen geringen Mehraufwand für die Träger verursacht.
Zudem – und das war der maßgebliche Grund, warum von der Alternativvariante Abstand genommen wurde – hätte dies zu einer enormen Verzögerung der Bearbeitung der Anträge und Kontrolle der Daten geführt und letztendlich die Auszahlung der Ersatzleistungen des Landes um mindestens einen Monat verzögert, sodass erst Ende September die Anweisung der Ersatzleistungen möglich gewesen wäre. Die Träger warten jedoch dringend auf die Ersatzleistungen des Landes und können die Fehlbeträge nicht für einen längeren Zeitraum zwischenfinanzieren.
Darüber hinaus hätte diese Alternativvariante Auswirkungen auf die Auszahlung von Teilbeträgen der Personalförderung für das neue Betriebsjahr 2020/21 gehabt, da aufgrund des dafür notwendigen Personal- und Ressourcenaufwands nicht beide Förderungsverfahren gleichzeitig durchgeführt werden können.
Jährlich werden im September für mehr als 2.000 Gruppen institutioneller Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen Förderungsanträge für die Gewährung der Personalförderung sowie der Pflichtjahr- und Sozialstaffel-Beitragsersätze eingebracht. Dabei handelt es sich um gesetzliche Pflichtleistung mit einem Förderungsvolumen von insgesamt rund € 110 Mio.
Die Anträge sind rasch zu kontrollieren, um den Trägern ehestmöglich im Herbst eine Teilzahlung gewähren zu können. Das ist erforderlich, weil die Träger die gesamten Personalkosten nicht ohne finanzielle Unterstützung des Landes tragen können. Um den Betrieb der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen sicherzustellen, ist die Anweisung von Teilbeträgen im Herbst ohne Verzögerung unabdingbar.
Im Zusammenhang mit der Einholung der Elternbestätigungen wird richtiggestellt, dass die Daten der Elternbestätigungen nicht – wie in der Anfrage behauptet – in der Datenbank des Landes erfasst werden, sondern die Bestätigungen für Kontrollzwecke erforderlich sind.
Die Angaben des Trägers im Förderungsantrag werden mit den Angaben der Eltern abgeglichen. Das betrifft u.a. die Höhe des vertraglich vereinbarten Elternbeitrages sowie auch die Anwesenheit des Kindes.
Diese Daten haben eine unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der zu gewährenden Ersatzleistungen des Landes und sind daher, wie schon oben ausgeführt, mittels Drittbelege zu verifizieren.
Die einzelnen Fragen werden wie folgt beantwortet:
Da sich die Fragen 1, 2 und 9 auf das Datenverarbeitungsprogramm beziehen, wurde um Unterstützung der Abteilung 1 – Organisation und Informationstechnik bei der Beantwortung ersucht.
- Gab es für die Vergabe der Entwicklung des Datenverarbeitungsprogrammes eine Ausschreibung?
a. Wenn ja, an welchem Datum wurde der Auftrag für die Entwicklung des Datenverarbeitungsprogrammes vergeben?
b. Wenn ja, wie viele Unternehmen haben sich an der Ausschreibung beteiligt?
c. Wenn ja, welche Voraussetzungen mussten Unternehmen für eine Teilnahme an der Ausschreibung erfüllen?
d. Nach welchen Kriterien wurde das beauftragte Unternehmen ausgewählt?
e. Wenn es keine Ausschreibung gab, wieso nicht?
Entsprechend der Fortentwicklung des Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Förderungsgesetzes ist im Verlauf von vielen Jahren ein komplexes Fachinformationssystem entstanden, in das immer wieder kleinere und größere Erweiterungen zu integrieren sind. Beteiligt daran waren und sind internes Personal und Personal aus der beigezogenen Firma BEKO Engineering & Informatik GmbH, Graz. Diese Firma wurde seinerzeit anlässlich der Erstentwicklung des Systems KIN-WEB im Rahmen eines BVergG-konformen Vergabeverfahrens (Rahmenvereinbarung für Softwarepartner) ermittelt und beauftragt und wird vergaberechtskonform auch für Erweiterungen beauftragt.
Eine neuerliche Ausschreibung wird stattfinden, wenn das gesamte Informationssystem wie geplant auf eine einheitliche und zeitgerechte Technologie umgestellt wird.
Es handelt sich bei der in Rede stehenden Funktionalität aber um keine eigenständige Datenanwendung, sondern wie oben dargelegt um ein Modul im Rahmen der bestehenden Anwendung KIN-WEB. Dieses Modul arbeitet mit Daten der Gesamtanwendung und bereitet sie für die hier erforderlichen Zwecke auf.
Da zeitgleich im Rahmen eines genehmigten Projektes an Software-Änderungen und –Erweiterungen für KIN-WEB gearbeitet wird, welche aufgrund der Novelle 2019 notwendig sind, erarbeitet die für dieses Projekt beigezogene Firma auch diese kurzfristig notwendig gewordene Funktionalität.
- Wie hoch sind die Kosten des Landes für das neu entwickelte elektronische Datenverarbeitungsprogramm?
Es handelt sich bei der in Rede stehenden Funktionalität um kein neu entwickeltes Datenverarbeitungsprogramm, sondern wie oben dargelegt um ein Modul im Rahmen der bestehenden Anwendung KIN-WEB. Da der Umsetzungsauftrag aus Gründen der Dringlichkeit eine sofortige Umsetzung erfordert, war nur die Schätzung eines Aufwandes möglich.
Aufgrund dieser Schätzung wird mit einem finanziellen Aufwand von rund 62.000,-- gerechnet, was einem Aufwand von etwa 100 Personentagen aus Firmenleistungen entspricht. Dazu kommen aber auch notwendige Leistungen durch landesinternes Personal im Umfang von geschätzt 50 Personentagen.
- Wie hoch ist die Summe der Kosten des Landes für die Ersatzleistungen für die ausgesetzten Elternbeiträge für den Zeitraum von 18.3.2020 - 17.4.2020?
Mit Regierungssitzungsbeschluss vom 14.5.2020, GZ: ABT04-73438/2019-22, wurde der Abteilung 6 im Rahmen des COVID-19-Maßnahmenpaketes der Betrag von € 10 Mio. für die Gewährung von Ersatzleistungen des Landes für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt.
Der konkrete Mittelbedarf kann erst nach Kontrolle der Förderungsanträge für die Ersatzleistungen des Landes ermittelt werden.
- Wie hoch ist der durchschnittlich übernommene Elternbeitrag für den 1. Zeitraum (18.03.2020 -17.04.2020) pro Kind?
Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der Betreuungsdauer des einzelnen Kindes sowie nach der Einrichtungsart. Beispielsweise sind Elternbeiträge für Kinderkrippen höher als jene für Kindergärten, weil in Krippen mehr Personal erforderlich ist und zudem weniger Kinder pro Gruppe eingeschrieben sind als in Kindergärten.
Im Sozialstaffelsystem für 3-6Jährige wird zudem das Familiennettoeinkommen als Basis für die Höhe des Elternbeitrages herangezogen.
Der durchschnittliche Elternbeitrag bzw. die durchschnittliche Ersatzleistung des Landes kann erst nach Vorliegen der Förderungsanträge errechnet werden.
- Welche Kostenersparnis erwartet sich die steirische Landesregierung durch die Erfassung der Daten durch das Datenverarbeitungsprogramm verglichen mit einer pauschalen Auszahlung für den gesamten Zeitraum von 18.03.2020 - 17.05.2020?
Bei einem Betrag von € 10 Mio. ergibt sich bei Abzug der Umsatzsteuer im Ausmaß von 13% eine Kostenersparnis von rund € 1,15 Mio. Diese Einsparung kann jedoch nur erzielt werden, wenn alle Träger vorsteuerabzugsberechtigt sind und der Steuersatz von 13% zur Anwendung kommt.
Da nicht alle Träger vorsteuerabzugsberechtigt sind bzw. auch zu berücksichtigten ist, dass für gemeinnützige Träger der niedrigere Steuersatz von 10% gilt, wird die Kostenersparnis geringer ausfallen.
Eine weitere Kostenersparnis kann jedenfalls dadurch erzielt werden, dass im 2. Zeitraum Ersatzleistungen des Landes nur für Kinder gewährt werden, die nicht betreut wurden.
- Gab es Gespräche zwischen der steirischen Landesregierung und anderen Bundesländern bezüglich des Einsatzes eines Datenverarbeitungsprogrammes und mögliche Alternativen zur Entwicklung dieses Programmes?
a. Wenn ja, welche anderen Möglichkeiten der Rückzahlung (pauschale Auszahlung etc.) wurden dabei diskutiert?
b. Wenn nein, wieso hat die Landesregierung keine Gespräche mit anderen Bundesländern gesucht?
Gemäß Art 14 Abs. 4 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz fällt die Gesetzgebung und Vollziehung für die Kinderbildung und –betreuung in die Kompetenz der Länder. Dementsprechend gibt es in Österreich neun unterschiedliche Landesgesetze für den Bereich der Kinderbildung und ‑betreuung. Schon aus diesem Grund ist ein einheitliches Abrechnungsprogramm für alle Bundesländer nicht möglich, weil eben bundesländerspezifisch unterschiedliche Rechtsgrundlagen vorliegen.
Zudem darf festgehalten werden, dass es sich beim Programm für die Abwicklung der Ersatzleistungen nicht um ein eigenständiges Programm handelt, sondern es wird lediglich das bestehende KIN‑WEB-Programm für die Abwicklung der Personalförderung und der Pflichtjahr- und Sozialstaffel-Beitragsersätze des Landes um die erforderlichen Datenabfragen und Abrechnungsfunktionen erweitert. Die Schaffung eines gesonderten IT-Programmes hätte nicht nur höhere Kosten für die Entwicklung verursacht, sondern würde auch für die Träger einen Mehraufwand bei der Beantragung der Ersatzleistung bedeuten, wenn sämtliche Daten neu erfasst werden müssten.
Hinsichtlich der Grundlagen für die letztlich getroffene Variantenentscheidung darf auf die Einleitung, bezüglich der Vorteile gegenüber einer pauschalen Auszahlung auf die Beantwortung der Frage 5. hingewiesen werden.
Die nun durchgeführte KIN-WEB-Programmerweiterung verwendet alle bisher vom Träger im Zuge der Antragstellung für die gesetzlichen Landesförderungen bereits übermittelten Daten für das aktuelle Betriebsjahr 2019/20. Somit ist eine äußerst effiziente und sparsame Vorgangsweise gewährleistet.
- Wird das Datenverarbeitungsprogramm speziell für die Steiermark entwickelt oder teilt sich die Steiermark die Nutzung und Entwicklungskosten dieses Programms mit anderen Bundesländern?
a. Wenn ja, mit welchen?
b. Wenn ja, wie hoch sind die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Kosten?
c. Wenn nein, wieso nicht?
d. Wenn nein, stand die Landesregierung in Gesprächen mit anderen Bundesländern, sich die Lizenz des Programmes zu teilen?
Es darf diesbezüglich auf die Beantwortung der Frage 6. verwiesen werden.
- Plant die Steirische Landesregierung, diese Software in Zukunft auch für andere Bereiche, in denen Datenerfassung notwendig ist, zu benutzen?
a. Wenn ja, in welchen?
b. Wenn nein, wieso nicht?
Die Abrechnungsfunktion für die Ersatzleistungen des Landes wird für allfällige weitere Teilschließungen der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen verwendet.
- Handelt es sich bei dem Datenverarbeitungsprogramm um eine Open-Source-Software?
Nein.
- Wie wird seitens des Landes sichergestellt, dass die Geheimhaltung der persönlichen und schutzwürdigen Daten der Steirer_innen durch dieses Programm sichergestellt wird?
Wie im in der Beantwortung der Frage 6. schon erläutert, werden bereits vorhandene Daten verwendet, die die Träger im Zuge der Förderungsverfahren für die Gewährung der gesetzlichen Pflichtleistungen dem Land gemeldet haben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist gemäß datenschutzrechtlicher Bestimmungen berechtigt, all jene Daten in einem Förderungsverfahren zu erheben und zu verarbeiten, die erforderlich sind, um die beantragte Förderung gewähren zu können.
Für die Erhebung der zusätzlich benötigten Daten wie beispielsweise Angaben zur Anwesenheit der Kinder wurde von der Abteilung 6 ein Formular erarbeitet.
Dieses Formblatt „Elternbestätigung“ wurde vom Datenschutzbeauftragten des Landes hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft und freigegeben.
- In Kindergärten und anderen Kinderbetreuungseinrichtungen verfolgt die Landesregierung keine spezielle Teststrategie. Bietet die Landesregierung Eltern von Kindern, in deren Kindergärten Infektionen mit dem Coronavirus nachgewiesen wurden, und deren Kinder daraufhin die Betreuungseinrichtung nicht mehr besuchen können, Unterstützung?
a. Wenn ja, wie?
b. Wenn nein, wieso nicht?
- Bietet die Landesregierung finanzielle Unterstützung für diesen Fall?
a. Wenn ja, wie hoch ist diese Unterstützung?
b. Wenn nein, wieso nicht?
Beantwortung der Fragen 11 und 12:
Bislang gab es keine längerfristige Schließung von Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen in der Steiermark. Daher ist auch ein durchgehendes Betreuungsangebot sichergestellt.
In jenen Einzelfällen, in denen es einen Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankgung gab, wurde nach Reinigung und Desinfektion der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtung der Betrieb umgehend wiederaufgenommen.
- Im Zuge der Wiedereröffnung der Kinderbildungs-und Betreuungseinrichtungen gab es seitens der Landesregierung eine Empfehlung, welche Kinder bei einer verkleinerten Gruppengröße vorrangig betreut werden sollen. In einem Rundschreiben der Landesregierung vom 04.05.2020 heißt es: ”Dabei sollte für die Betreuung folgende Reihung Berücksichtigung finden: 1. Kinder von berufstätigen Eltern – keine Einschränkung der Art der Berufstätigkeit (auch Homeoffice) 2. Kinder, bei denen eine Kindeswohlgefährdung in der Familie besteht bzw. droht oder nach Einschätzung der Leiterin / des Leiters eine familiäre Überlastungssituation besteht bzw. zu erwarten ist.“
Wieso hat die Landesregierung in diesem Schreiben vorrangig die Betreuung von Kindern berufstätiger Eltern, und erst an zweiter Stelle die Betreuung von Kindern, deren Kindeswohl in der Familie gefährdet war, empfohlen?
- Würde die Landesregierung im Zuge einer erneuten Einschränkung des Betriebes und einer damit einhergehenden Verkleinerung der Grupppengrößen die Empfehlung dieser Reihung wiederholen?
a. Wenn ja, wieso sehen Sie Kinder berufstätiger Eltern als betreuungswürdiger an als Kinder, deren Kindeswohl zuhause gefährdet ist?
b. Wenn nein, wie würden Sie die Empfehlung der Reihung umformulieren?
Beantwortung der Fragen 13 und 14:
Die Reihung ergibt sich aus der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. April 2020 über den beschränkten Betrieb in Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2, LGBl. Nr. 37/2020.
Dabei wird berücksichtigt, dass für alle Berufstätige ein Betreuungsangebot sichergestellt werden muss und es sich bei Kindern, deren Kindeswohl zuhause gefährdet ist, um eine geringe Anzahl an Einzelfällen handelt, die aufgrund der vorhandenen Betreuungskapazitäten jederzeit abgedeckt werden kann.
Abschließend wird festgehalten, dass für die Abwicklung der Ersatzleistungen des Landes für die coronabedingte Aussetzung der Elternbeiträge ein äußerst effizientes und effektives Abrechnungssystem entwickelt wurde. Dies gilt sowohl für die Erstellung des KIN-WEB-Programmes als auch für den Prozess der Förderungsabwicklung.
Unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorgaben sowie der Bestimmungen des Verfassungsdienstes des Landes hinsichtlich der notwendigen Kontrollen im Zusammenhang mit der Vergabe der Gelder wurde ein straffes Verfahren entwickelt, um den Trägern rasch die ausgesetzten Elternbeiträge refundieren zu können und damit die Weiterführung der Kinderbildungs- und ‑betreuungseinrichtungen gewährleisten zu können.
Landesrätin Dr.in Juliane Bogner-Strauß