EZ/OZ: 1574/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 20.09.2021, 17:13:28
Zu:
1574/1 Wasserrechtliche Überprüfung des Kraftwerks an der Schwarzen Lafnitz
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Betreff:
Wasserrechtliche Überprüfung des Kraftwerks an der Schwarzen Lafnitz
Die Anfrage vom 20.07.2021, Einl.Zahl 1574/1 der Abgeordneten LTAbg. Sandra Krautwaschl, LTAbg. Lambert Schönleitner, LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck, LTAbg. Georg Schwarzl, LTAbg. Veronika Nitsche, MBA und LTAbg. Mag. Alexander Pinter betreffend "Wasserrechtliche Überprüfung des Kraftwerks an der Schwarzen Lafnitz" beantworte ich wie folgt:
Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11.07.2016 wurde die hier gegenständliche Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von 564 kW und einem Jahresarbeitsvermögen von 1,665 GWh befristet genehmigt. Die Errichtung der Wasserkraftanlage konnte positiv beurteilt werden, da es – entgegen vieler Behauptungen – zu keiner Zustandsverschlechterung des Gewässers kommt.
Darüber hinaus wurde für das Vorhaben die naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 02.09.2014 erteilt. Mit gesondertem Bescheid vom 15.12.2015 wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Abänderung der Druckrohrleitungstrasse erteilt. Dadurch konnten zwei Gewässerquerungen im sensiblen Bereich vermieden werden. Die beiden positiven Bescheide waren nur möglich, weil den Zielen des Natur- und Landschaftsbildes entsprochen wurde.
Am 07.02.2019 wurde erstmalig nach angezeigter Bauvollendung eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung durchgeführt, welche fortgeführt werden muss.
Zu den konkreten Fragestellungen darf festgehalten werden, dass der Landtag in Ausübung seines Kontrollrechtes über die Landesregierung selbstverständlich Informationen betreffend das naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu erhalten hat.
Gleichzeitig besteht jedoch für den jeweiligen Betreiber ein Grundrecht auf Datenschutz gemäß dem Datenschutzgesetz.
Im Lichte dieser Abwägung können die unten angeführten Fragen nur bis zu einer bestimmten Detailtiefe beantworten werden.
Ad 1:
Anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 08.09.2021 wurde festgestellt, dass die Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides eingehalten sind und keine mehr als geringfügige Abweichungen zum Bewilligungsbescheid vorgenommen wurden. Auch die Auflagen der naturschutzrechtlichen Bewilligungen waren erfüllt.
Ad 2:
Auf die Beantwortung zur Frage 1 wird verwiesen.
Ad 3:
Eine abschließende Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans liegt nicht vor. Ein Vertreter dieser Dienststelle war zwar ordnungsgemäß geladen, aber bei der Überprüfungsverhandlung nicht anwesend.
Ad 4:
Ja, der notwendige Gestattungsvertrag für die Grundinanspruchnahmen und die Wasserbenutzung liegt vor. Ebenso eine abschließende Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes.
Ad 5:
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat Befund und Gutachten erstellt und festgehalten, dass keine mehr als geringfügigen Änderungen zum Bewilligungsbescheid vorgenommen wurden.
Ad 6:
Die Einhaltung der Pflichtwasserabgabe wird in unregelmäßigen Abschnitten von der Gewässeraufsicht unangemeldet geprüft.
Bei der Verhandlung am 08.09.2021 wurden auch die Aufzeichnungen bezüglich der Pflichtwasserabgabe eingesehen und ergaben keinen Grund zur Beanstandung.
Ad 7:
Ja, die Anlage wurden koppengerecht adaptiert.
Ad 8:
Ja, diese wurden fristgerecht behoben.
Ad 9:
Der naturschutzrechtliche Endbericht der ökologischen Bauaufsicht liegt vor und es ist darin festgehalten, dass die Auflagen der naturschutzrechtlichen Genehmigung noch nicht alle vollständig erfüllt wurden. Nach Ergänzung der Unterlagen durch den Konsensinhaber wurde festgestellt, dass die offen gewesenen Auflagenpunkte nunmehr erfüllt wurden. Bei der Verhandlung am 08.09.2021 wurden zusätzliche Nachweise (z.B. Zusammensetzung des Saatgutes, Nachweis der Materialentsorgung, welches bei Grabarbeiten angefallen ist) gefordert, die der Naturschutzbehörde noch vorzulegen sind.
Ad 10:
Ja, ein Projekt befindet sich in der Vorbegutachtung.
Ad 11:
Der Hintere Waldbach scheint in der „Gewässerschutzverordnung“ nicht auf. Bei der Erstellung dieser Verordnung wurden die fachlichen Kriterien für eine Einstufung geprüft.
Ad 12:
Diese Fragestellung ist in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen und kann daher derzeit nicht beantwortet werden.