EZ/OZ: 1330/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 16.06.2021, 18:21:56
Zu:
1330/1 Wasserkraftwerk in Übelbach
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Betreff:
Wasserkraftwerk in Übelbach
Die Anfrage vom 16.04.2021, Einl.Zahl 1330/1 der Abgeordneten LTAbg. Sandra Krautwaschl, LTAbg. Lambert Schönleitner, LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck, LTAbg. Georg Schwarzl, LTAbg. Veronika Nitsche, MBA und LTAbg. Mag. Alexander Pinter betreffend "Wasserkraftwerk in Übelbach" beantworte ich wie folgt:
Ad 1:
Mit Eingabe vom 09.11.2016 hat die Übelbach Energie GmbH um die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am Übelbach angesucht. Am 29.05.2017 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich der Verhandlung wurden Einwände vorgebracht und seitens der beigezogenen Amtssachverständigen (Wasserbau, Naturschutz, Limnologie und Hydrogeologie) noch ergänzende Unterlagen gefordert. Nachdem sämtliche ergänzende Unterlagen vorgelegt wurden, konnte am 20.10.2020 die Verhandlung vom 29.05.2017 fortgesetzt werden. Aufgrund der Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters des Fischereiberechtigten, wonach der Übelbach im Projektabschnitt einen sehr guten fischökologischen Status aufweisen soll, wurde vom limnologischen Amtssachverständigen nunmehr eine aktuelle Erhebung des Fischbestandes durch die Gewässeraufsicht des Landes Steiermark angeregt. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung betraute die Gewässeraufsicht des Landes Steiermark mit dieser Aufgabe. Erst wenn hier ein Ergebnis vorliegt, kann das aktuelle Verfahren weitergeführt werden. Daher kann derzeit keine Aussage über den Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden.
Ad 2:
Laut dem aktuellen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ist der sogenannte Eggerbach gemäß § 30b Abs. 3 WRG ein eigener künstlicher Oberflächenwasserkörper und unterliegt somit (§ 2 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV) nicht den Vorgaben der QZV Ökologie.
Ad 3:
Da der Eggerbach nicht den Vorgaben der QZV unterliegt, wurde das Vorkommen von seltenen Fischarten und anderen seltenen Arten nicht geprüft.
Überprüfungen fanden jedoch im betroffenen Projektabschnitt des Übelbaches statt. Die Untersuchungsergebnisse sind noch ausständig (siehe auch Antwort zu Frage 1).
Ad 4:
Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurden am 28.4.2017, 10.7.2017, 27.12.2017 und am 20.10.2020 im Rahmen der Verhandlung abgegeben. Die letzte und sohin aktuellste Stellungnahme lautet wie folgt:
„Die Wasserkraftwerk Übelbach GmbH. hat um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes – KW Übelbach Markt am Übelbach im Gemeindegebiet von Übelbach angesucht. Zu den damaligen eingereichten Projektunterlagen wurde bereits am 28.04.2017 eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes abgegeben, in der Projektergänzungen bzw. Konkretisierungen gefordert wurden. Nun wurden Ergänzungen vorgelegt und eine neuerliche Ortsverhandlung durchgeführt.
Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes wird dazu nun folgendes mitgeteilt:
Der Übelbach ist im betroffenen Gewässerabschnitt gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) den Oberflächenwasserkörpern (OWK) Nr. 801940013 und Nr. 801940014 zuzuordnen. Im Rahmen der Überarbeitung für den NGP 2021 werden aktuell neue Messdaten eingearbeitet und die Wasserkörpereinteilungen bzw. Zustandsausweisungen überarbeitet. Der Übelbach wird aufgrund der abgeänderten Fischregionsgrenzen und aktuellerer GZÜV Messungen neu unterteilt und bereits mit gut bewertet werden.
Bezüglich Seitenarm wurde bereits in einer längeren Abhandlung in der Stellungnahme vom 27.12.2017 mitgeteilt, dass er als künstliches Gewässer geführt wird und somit nicht den Vorgaben der QZV Ökologie unterliegt.
Mit Stellungnahme vom 28.04.2017 wurde seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorgan gefordert, die Auswirkung des Projektes auf die Hochwasserabflusssituation auf Basis der aktuellen 2D-Abflussuntersuchung dazustellen. Dies wurde nachgereicht (Gutachten vom Büro flussbüro, DI Kulterer) und konnte auch nachgewiesen werden, dass keine negativen Auswirkungen im Untersuchungsgebiet zu erwarten sind.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist auch ein Spülmanagement ab einem ½ HQ1 vorzusehen, um einen entsprechenden Geschiebetransport zu gewährleisten.
Bezüglich Herstellung der Durchgängigkeit sind nun im ergänzten Projekt neben dem Rückbau der alten Wehranlage auch, wie gefordert, die Herstellung der Durchgängigkeit bei den weiteren 5 nicht passierbaren Querbauwerken in der Restwasserstecke enthalten. Dies wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht positiv gesehen.
Im Weiteren wurde die Restwasserdotation auf ½ MJNQt (= 180 l/s) angehoben und anhand einer Pessimalstelle nachgewiesen, dass damit die erforderlichen Wassertiefen für die Erhaltung des guten ökologischen Zustandes gemäß Vorgaben der QZV Ökologie in der Restewasserstrecke eingehalten werden können. Dem kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.
Im Rahmen der heutigen Ortsverhandlung wurden Daten einer aktuellen Befischung vom Fischereiberechtigten vorgelegt, welche möglicherweise eine sehr gute Messung darstellt. Diese ist vom limnologischen ASV auf Plausibilität zu überprüfen. Es wird festgehalten, dass es durch das geplante Projekt zu keiner Verschlechterung auch im Sinne des Weser-Urteils (EUGH Urteil vom 01.07.2015) kommen darf. Kann diesbezüglich eine Verschlechterung ausgeschlossen werden bzw. ein positives Gutachten des limnologischen ASV vorgelegt werden, kann auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.
Zusammenfassen wird mitgeteilt, sofern auch ein positives Gutachten des limnologischen ASV vorgelegt werden kann, auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen das geplante Kraftwerksprojekt „Übelbach Markt“ bestehen.“
Ad 5:
Im Wasserbuch des Bezirkes Graz-Umgebung war unter der Postzahl 439 das Wasserrecht für eine Stauanlage zur Ableitung eines linksufrigen Werkskanales des Übelbaches verbunden mit Wasserbenutzungsrechten (Postzahl 258 und 458) am „oberen-Übelbacher-Werkskanal“ eingetragen. 1974 beantragte die Marktgemeinde Übelbach die Löschung des unter Postzahl 458 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.02.1987, GZ.: 3 U2/4-1977, wurden die ehemaligen Wasserbenutzungsrechte an diesem Werkskanal gelöscht.
Da zum Entscheidungszeitpunkt noch Wasser zum Betrieb einer Wasserkraftanlage „Steinbrenner“ entnommen wurde, hat man beschlossen, dass das gegenständliche Wehr bestehen bleiben und der Betreiber um wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb seiner Wasserkraftanlage ansuchen soll. Ein derartiges Bewilligungsverfahren wurde bis dato (mangels Antragsunterlagen) nicht zum Abschluss gebracht. Es bestehen daher am Eggerbach derzeit keine Wasserrechte.
Ad 6:
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens wurde die Verhandlung gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes kundgemacht. Eine darüberhinausgehende Information der nicht vom Projekt betroffenen Bevölkerung fand seitens der Wasserrechtsbehörde nicht statt.