EZ/OZ: 2688/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 29.11.2022, 13:30:48
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch (SPÖ), LTAbg. Andreas Thürschweller (SPÖ), LTAbg. Franz Fartek (ÖVP)
Fraktion(en): ÖVP, SPÖ
Zuständiger Ausschuss: Klimaschutz
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Beilagen: Nov_BauG_291122.docx
Betreff:
Gesetz vom […], mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird
Die Bestimmung des § 30 regelt Bauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen, die vorüberübergehenden Bestand haben sollen. Solche Bauvorhaben werden regelmäßig zu Zwecken von Veranstaltungen oder als vorübergehende Vorhaben zu bestimmten zeitlich befristeten Zwecken genehmigt. Da für die Bewilligung von befristeten Bauvorhaben vereinfachte (Verfahrens-) Vorschriften gelten, muss auch gewährleistet sein, dass jene Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen mit Fristablauf rückgebaut bzw. beseitigt werden.
Vielfach dienen Bauvorhaben nach § 30 als Ersatz- oder Ausweichgebäude für andere bereits bewilligte und in Bau befindliche Bauvorhaben. In den letzten Monaten konnten - bedingt durch ua. die Corona-Pandemie oder Lieferkettenprobleme - zahlreiche Bauvorhaben nicht in der geplanten Bauzeit fertig gestellt werden oder fehlt mangels Baufertigstellung die Nutzungsbewilligung. Vorübergehende Bürogebäude (zB. Containerlösungen) müssten nach den baugesetzlichen Regelungen nach Ablauf der derzeitigen Frist von sechs Monaten und einer einmaligen Verlängerung um weitere sechs Monate beseitigt werden. Den in Bau befindlichen Gebäuden, wo verpflichtend Photovoltaikanlagen verbaut werden müssen, kann mangels Lieferbarkeit von PV-Anlagenbestandteilen keine Nutzungsbewilligung ausgestellt werden. Dies sind nur zwei von vielen Beispielen, wo die derzeitige Regelung des § 30 BauG befristete Ersatzbauten vorzeitig zu einer Beseitigung zwingt.
Mit dieser Novelle des § 30 BauG soll eine zusätzliche Möglichkeit der Verlängerung der Frist für Ersatzbauvorhaben bis zum Ende des Abschlusses des eigentlichen Bauvorhabens geschaffen werden. Die maximale Frist soll dabei - mit entsprechendem Nachweis - auf insgesamt 24 Monate erstreckt werden können.
Bei anderen Bauvorhaben, die einem zeitlich befristeten Zweck dienen, soll die einmalige Verlängerung der Frist um sechs Monate bestehen bleiben.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
(s. beiliegenden Gesetzestext)
Unterschrift(en):
LTAbg. Erwin Dirnberger (ÖVP), LTAbg. Mag.Dr. Wolfgang Dolesch (SPÖ), LTAbg. Andreas Thürschweller (SPÖ), LTAbg. Franz Fartek (ÖVP)