EZ/OZ: 1128/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 29.03.2021, 12:58:04
Zu:
1128/1 LKW-Fahrverbots Chaos
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Robert Reif (NEOS), LTAbg. Nikolaus Swatek, BSc (NEOS)
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Beilagen: 20210329_Beantwortung LH-Stv. Lang.pdf
Betreff:
LKW-Fahrverbots Chaos
Die Anfrage vom 29.01.2021, Einl.Zahl 1128/1, der Abgeordneten Robert Reif und Nikolaus Swatek, BSc, betreffend „LKW-Fahrverbots Chaos“ beantworte ich wie folgt:
1. Gibt es eine zentrale Erhebung und Dokumentation über die Anzahl aller LKW-Fahrverbote mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 7,5 t bzw. mehr als 3,5 t?
Es gibt keine zentrale Erhebung für Verkehrsbeschränkungen und –verbote. Der steirische Maßnahmenassistent wird von den steirischen Bezirkshauptmannschaften befüllt. Die Applikation GIP-VIS wird vom STED gewartet.
Im Maßnahmenassistenten sind derzeit 368 Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 7a Straßenverkehrsordnung (StVO) eingepflegt und vor Ort kundgemacht. Davon betreffen lediglich die im weiteren angeführten drei Fahrverbote die Wintermonate.
2. Wie viele und welche dieser Fahrverbote gelten nur für die Wintermonate?
Die nachstehenden „Winterfahrverbote“ fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung, zumal es sich um bezirksüberschreitende Fahrverbote handelt.
Winterfahrverbote für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t Gesamtgewicht, die nur in einem betreffenden politischen Bezirk wirksam werden und daher von der Bezirkshauptmannschaft zu erlassen wären, sind der Behörde nicht bekannt.
- B 72 – Weizer Straße, Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Fahrten nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und Kraftfahrliniengesetz
- B 77 – Gaberl Straße, Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht, ausgenommen Fahrten nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz und Kraftfahrliniengesetz
- B 114 – Triebner Straße, Fahrverbot für Sattelkraftfahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht
3. Gilt für alle Winterfahrverbote der nach dem Kraftfahrgesetz definierte Zeitraum oder gibt es für einzelne Fahrverbote auch andere Definitionen?
Die Fahrverbote auf der B 72 und der B 77 sind ein situatives Winterfahrverbot (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 der jeweiligen Verordnung) im Zeitraum von 01. November bis 15. April eines jeden Jahres.
Das Fahrverbot auf der B 114 gilt von 01. November bis 15. April eines jeden Jahres.
4. Warum werden die Erhebungen und Verkehrsgutachten bei der Erlassung von LKW Fahrverboten nicht veröffentlicht bzw. der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht?
Die StVO sieht eine Veröffentlichungspflicht nicht vor und wird dies durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bestätigt.
5. Welche konkreten Tätigkeiten sind in welchem Umfang (im Kontext der jeweiligen Beförderung in einem Fahrverbotsgebiet) erforderlich, um in die
Ausnahmebestimmung "Ziel- und Quellverkehr" zu fallen?
- Gibt es hierzu eine einheitliche Rechtsdefinition?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn nein, wird eine solche angestrebt?
Es gibt keine einheitliche Rechtsdefinition. Eine entsprechende Definition ist immer aus den einzelnen Verordnungen der Erstbehörden ableitbar.
6. Wie viele LKW-Unfälle gab es in den einzelnen Monaten des Jahres 2019, des Jahres 2020 und des Jahres 2021 bisher?
Die Daten für das gesamte Jahr 2020 sind noch nicht verfügbar. Im Jahr 2019 ereigneten sich insgesamt 217 Unfälle mit Personenschaden (UPS) an denen LKW > 3,5t beteiligt waren nach Monaten gegliedert wie folgt:
-Jänner 2019 21 UPS
-Februar 2019 10 UPS
-März 2019 13 UPS
-April 2019 24 UPS
-Mai 2019 18 UPS
-Juni 2019 18 UPS
-Juli 2019 23 UPS
-August 2019 20 UPS
-September 2019 21 UPS
-Oktober 2019 24 UPS
-November 2019 14 UPS
-Dezember 2019 11 UPS
- In wie vielen dieser Unfälle war ein österreichischer LKW verwickelt?
- In wie vielen dieser Unfälle war ein nicht-österreichischer LKW verwickelt?
Eine solche Statistik wird nicht von der Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau geführt.
7. Manche Fahrverbotsbeschilderungen weisen auf folgenden Ausnahmetatbestand hin: "Gilt nicht für den Zeitraum der Ferienreiseverordnung".
Seit 2005 gibt es diese nicht mehr, sondern stattdessen den sog. "Fahrverbotskalender". Warum werden diese Verordnungen mitsamt ihren
Beschilderungen nicht der entsprechenden Rechtslage angepasst?
Die Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau hat die Verkehrssprecher der Bezirkshauptleutekonferenz über diese Tatsache bereits informiert und wurde dies auch bei der Bezirkshauptleute-Konferenz besprochen. Die Bezirkshauptleute bzw. die Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau haben umgehend die diesbezüglichen Verfahren auf Änderung in Gang gesetzt.
8. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Fahrverbote in ein digitales System eingespeist werden und damit niederschwellig für
alle Fahrer_innen abrufbar sind?
- Wenn ja, an welcher Lösung wird gearbeitet?
- Wenn nein, warum nicht?
Österreichweit wird in einer GIP (Graphenintegrationsplattform) Arbeitsgruppe daran gearbeitet Fahrverbote digital abrufbar zu machen.