LANDTAG STEIERMARK
XVIII. GESETZGEBUNGSPERIODE


EZ/OZ: 1329/2

Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)

eingebracht am 16.06.2021, 18:23:16


Zu:
1329/1 Klimaschutz jetzt!
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))

Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner

Betreff:
Klimaschutz jetzt!

Die Anfrage vom 16.04.2021, Einl.Zahl 1329/1 der Abgeordneten LTAbg. Sandra Krautwaschl, LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck, LTAbg. Veronika Nitsche, MBA, LTAbg. Mag. Alexander Pinter, LTAbg. Lambert Schönleitner und LTAbg. Georg Schwarzl betreffend "Klimaschutz jetzt!" beantworte ich wie folgt:

Ad 1:

Aktuell stellt sich die Situation wir folgt dar: Seit 1.1.2021 gibt es für Österreich weder nationale, noch sektorale Zielvorgaben bis 2030, die neuen EU-Klimaziele sind gesetzlich noch nicht verankert und ein neues Klimaschutzgesetz des Bundes befindet sich noch immer in Vorbereitung.

Seitens der Europäischen Union (Beschluss der Staats- und Regierungschefs Dezember 2020 bzw. Beschluss des EU-Parlaments April 2021) sollen die Treibhausgase der EU um mindestens 55 Prozent unter den Wert von 1990 gesenkt werden. Eine nationale Zuteilung für Österreich ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Im Regierungsübereinkommen wird zudem für Österreich die bilanzielle Klimaneutralität bereits mit 2040 angestrebt (EU-Zieljahr ist 2050), eine gesetzliche Grundlage dafür ist derzeit noch nicht gegeben.

In der Steiermark bietet aktuell die Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 (KESS 2030) den politischen Rahmen für den Klimaschutz. Bis 2030 sind in der Steiermark die Treibhausgasemissionen um 36 Prozent bzw. bis 2050 auf netto Null zu reduzieren.

Aufgrund dieser bevorstehenden Verschärfungen der Treibhausgasemissionsziele wird es auch erforderlich sein, die Klimaziele der Steiermark nachzuschärfen.

Daher wurde bereits im Herbst 2020 der Prozess zur Anpassung der Klima- und Energiestrategie der Steiermark 2030 gestartet. Erste Vorarbeiten wurden umgesetzt und aktuell sind Abstimmungstreffen mit ExpertInnen der Landesverwaltung bzw. externen Stakeholdern in Vorbereitung. Im Rahmen dieser ExpertInnentreffen sollen zum einen die Klimaziele für die Steiermark fachlich vorbereitet und zum anderen die Anpassung der Maßnahmen für den darauf basierenden Aktionsplan für die Jahre 2022-2024 durchgeführt werden. Vorausgesetzt die gesetzlichen Grundlagen für die Klimaziele in Österreich werden zeitgerecht vorgelegt, kann der Prozess zur Anpassung der KESS 2030 auf eine neue Landesstrategie „KESS 2030plus“ bis Ende 2021 abgeschlossen sein bzw. kann die Umsetzung des entsprechenden Aktionsplans mit Beginn 2022 starten.

Ad 2:

Zur Erreichung der Klimaziele bis 2030 wurde neben der Landesstrategie KESS 2030 ein Aktionsplan für die Jahre 2019-2021 mit 109 Maßnahmen beschlossen.

Für das Berichtsjahr 2019 zeigt uns der Monitoringbericht  (https://www.ich-tus.steiermark.at/cms/dokumente/12804311_72442079/a3305089/2020-10%20FAEW%20MB2019.pdf), dass von den 109 Maßnahmen mit Ende 2019 42 Maßnahmen in Vorbereitung sind. 43 Maßnahmen befinden sich in Umsetzung und 22 Maßnahmen befinden sich in Umsetzung als mehrjährige Programme oder Förderungen.

Die Maßnahmen E-07 „Ausbau des Stromnetzes vorantreiben“ und E-17 „Sachprogramm Windenergie evaluieren und anpassen“ wurden 2019 abgeschlossen.

Der Monitoringbericht für das Jahr 2020 ist in Vorbereitung, daher kann für das Jahr 2020 noch keine Auswertung gegeben werden.

Ad 3:

Die Anpassung der KESS 2030 auf die neuen EU-Klimaziele und Bundesziele ist in Vorbereitung. Aufbauend auf dem neuen Strategiedokument und den sich ergebenden neuen Zielvorgaben werden in Folge die Maßnahmen für den Aktionsplan angepasst werden. Der adaptierte Aktionsplan wird für die Jahre 2022-2024 konkrete Maßnahmen beinhalten, die in Summe ihrer Wirkung die notwendigen Reduktionen der Treibhausgasemissionen erbringen sollen.

Ad 4:

Insgesamt gibt es drei Strategien des Landes, die direkt auf Klima- und Energieziele wirken.

  • Klima- und Energiestrategie der Steiermark 2030
  • Landesstrategie Elektromobilität Steiermark 2030
  • Klimawandelanpassung Strategie Steiermark 2050

In Arbeit ist die Klima- und Energiestrategie der Steiermark 2030 plus. Diese Strategie wird die bestehende KESS 2030 und Klimawandelanpassung Strategie Steiermark 2050 in einem gemeinsamen Strategiedokument zusammenführen.

Ad 5:

Der Aktionsplan wird an die neuen Klima- und Energieziele angepasst werden, die Maßnahmen werden auf die Verantwortungsbereiche des Landes Steiermark zugeschnitten und die Zuständigkeiten werden klar definiert sein. Welche Maßnahmen im Detail in den Aktionsplan aufgenommen werden, wird im Rahmen der verschiedenen ExpertInnen-Workshops im Laufe dieses Jahres erarbeitet. Aus diesem Grund ist zum jetzigen Zeitpunkt eine detaillierte Darstellung der Maßnahmen noch nicht möglich.

Ad 6:

Klimaschutz ist wie die Energiewende eine Querschnittsmaterie und betrifft alle Ressorts. Derzeit werden die nachstehend angeführten klima- und energierelevanten Ökoförderungen aus dem Klimaschutz- und Energieressort heraus angeboten. Zu darüberhinausgehenden klima- und energierelevanten Förderprogrammen sind die dafür zuständigen Ressorts/Abteilungen zu befassen.

Ich tu´s Energieberatung:

  • Beratung gegen Energiearmut – Förderung € 200,-
  • Energieberatung – Förderung max. € 150,- (+ Umsetzungsbonus € 50,-)
  • Vor-Ort-Gebäudecheck – Förderung max. € 300,- (+  Umsetzungsbonus € 200,-)

Heizungstausch „Raus aus Öl“:

Einmalige Förderungsbeiträge für den Umstieg von fossilen Brennstoffen, Stromheizungen und Allesbrennern auf eines der folgenden Heizsysteme:

  • Pellets- und Hackschnitzelkessel – Förderung max. € 3.700,-
  • Scheitholz- und Kombikessel – Förderung max. € 2.300,-
  • Wärmepumpen (Luft-, Erd- und Grundwasser) – Förderung von € 1.500,00 bis max. € 3.600,-
  • Fernwärmeanschlüsse – gemeinsam mit dem Fernwärmebetreiber – Förderung EFH max. € 1.400,- (Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten - gestaffelte Förderung)

Solarthermische Anlagen:

Einmalige Förderungsbeiträge für die Installation von solarthermischen Anlagen bzw. wasserführenden Hybridanlagen

  • mit Heizungseinbindung max. € 3.000,-/max. € 7.000,-
  • ohne Heizungseinbindung max. € 2.000,-/max. € 5.000,-

 
Elektromobilität:

  • Einmalige Investitionskostenzuschüsse für:
  • Intelligente E-Ladestationen (Ladekabel/Wallbox) max. € 100,-/max. € 300,-
  • Dynamische Lastmanagementsysteme max. € 5.000,-

Förderung von öffentlichen Schnellladestationen für E-fahrzeuge:

Im Rahmen der „Landesstrategie Elektromobilität Steiermark 2030", die Teil der Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 ist, wird über eine laufende Ausschreibung aus dem Ökofonds Steiermark die Errichtung von öffentlichen Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge in der Steiermark gefördert.

Förderungen von Nah-/Fernwärmenetzen:

Die Fernwärmeförderung des Landes Steiermark ist eine Kofinanzierung im Rahmen der Umweltförderung im Inland. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Rahmen der EFRE/ELER-Förderung werden Fernwärmeprojekte aus erneuerbaren Energieträgern und der Nutzung industrieller Abwärme gefördert.

Förderung von innovativer Photovoltaik-Doppelnutzung:

Diese Förderung bezieht sich auf die KESS-Aktionsplan-Maßnahme E-08 „Vorzeigeprojekte für Demand-Side-Management, dezentrale Stromspeicher und innovative Photovoltaiknutzung unterstützen“. Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur Neuerrichtung und Erweiterung von innovativen Photovoltaikanlagen mit Doppelnutzung in der Steiermark.

Förderung der Energieraumplanung in der Steiermark:

Gegenstand der Förderung sind Planungsleistungen, die das Örtliche Entwicklungskonzept um ein Sachbereichskonzept Energie ergänzen. Darauf aufbauend können weitere erforderliche Schritte, die einen Beitrag zu einer energieoptimierten Entwicklung der Gemeinde leisten und die Durchgängigkeit von den strategischen Zielen mit Verordnungscharakter zu konkreten Umsetzungen schaffen, gefördert werden.

Sonderprojekte, Studien, Konzepte:

Besonders innovative Projekte, die den angeführten Maßnahmen der KESS 2030 und dem Aktionsplan 2019 – 2021 sowie der Strategie zur Luftreinhaltung Rechnung tragen und von einem ExpertInnengremium positiv bewertet werden, können im Sinne der Steigerung der Wertschöpfung in den steirischen Regionen, der Technologieentwicklung sowie als Beitrag zur Sicherung der Beschäftigung solange finanzielle Mittel verfügbar sind, eingebracht werden.  

Planungen:

Zu erwähnen wäre die geplante gemäß Umweltförderungsgesetz § 6 Abs 2f lit 1c festgeschriebene Förderung für einkommensschwache Haushalte. Derzeit wird diese Förderung im Rahmen des gemeinsamen Wärmestrategieprozesses zwischen Bund und Ländern verhandelt. Der Bund hat 100 Millionen für die Jahre 2021 und 2022 zur Verfügung gestellt, bisher gibt es noch keinen Entwurf für eine entsprechende Förderrichtlinie, weshalb die Gelder noch nicht abgeholt werden können.

Bis Ende 2021 sind Förderungen zu folgenden Themenbereichen aus dem KESS-Aktionsplan 2019-2021 geplant:

  • Systemintegration von Energiespeichern zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen (W-05)
  • Demoprojekte zur Nutzung von Niedertemperaturabwärme sowie Erd- und Umgebungswärme mittels Wärmepumpen in Gewerbe, Industrie und im Geschoßbau (E-16)
  • Anteil der erneuerbaren Energieträger in Fernwärmenetzen erhöhen (E-12)

Ad 7:

Zum zukünftigen Energiebedarf der Steiermark bis 2040 liegen derzeit keine wissenschaftlichen Prognosen vor. Die Vielzahl von Parametern, beispielsweise Energiepreise, das Klima oder Absatzzahlen in der energieintensiven Industrie sowie der Emissionshandel, die den zukünftigen Energiebedarf entscheidend beeinflussen, lassen keine robusten Prognosen hinsichtlich der Entwicklung zu.

Die Grundlage zur Erarbeitung der KESS 2030 bildeten speziell für die Steiermark berechnete Szenarien des Umweltbundesamt aus dem Jahr 2015 (Energie- und Treibhausgasszenarien bis 2030 für die Steiermark). Die Szenarien wurden bis zum Jahr 2030 berechnet.

Ad 8:

Derzeit befindet sich eine Auftragsarbeit der Österreichischen Energieagentur zum Energiesystem der Steiermark in Ausarbeitung. Gegenstand sind Szenarien, wie die neue Zielvorgabe für die Treibhausgasreduktion auf EU-Ebene bis 2030 – mehr ist derzeit nicht fixiert – für die Steiermark erreicht werden kann. Dabei ist die Klimaneutralität bis 2040 im Non-ETS-Bereich, wie es im Regierungsprogramms auf Bundesebene verankert ist, Teil der Anforderungen an die Simulation. Im Jahr 2050 sollen die Treibhausgasemissionen um 95-100 % gegenüber 1990 bzw. 2005 reduziert werden. Die Szenarien bilden die Grundlage für die Anpassung der Klima- und Energiestrategie der Steiermark mit dem Aktionsplan für die nächste Periode.

Ad 9:

Das WEM-Szenario (with existing measures) aus „Energie- und Treibhausgasszenarien bis 2030 für die Steiermark“ erstellt durch das Umweltbundesamt im Jahr 2015 lieferte folgende Zahlenwerte für den Endenergieverbrauch der Steiermark:

 

2015

2020

2025

2030

Angaben in PJ

172,53

178,74

186,32

196,39

 

 

+3,6 %

+4,2 %

+5,4 %

 

Anmerkung: Durch mehrfache rückwirkende Zeitreihenkorrekturen der Statistik Austria kann es bei Vergleichen teilweise auch zu größeren Abweichungen kommen.

Ad 10:

  • E-03 Abwärmekataster evaluieren und weiterentwickeln
  • G-04 Baulandmobilisierung für „Leistbares Wohnen“ mit „Energieeffizientem Bauen“ kombinieren
  • G-06 Kontraproduktive Effekte der Auffüllungsgebiete im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz anpassen
  • G-07 Förderungen in Abhängigkeit von Besiedlungsdichte, Nachverdichtungspotenzial und zentraler Lage gestalten
  • G-11 Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen etablieren und zur Energieeffizienzsteigerung von Anlagen nutzen
  • G-08 Einrichtung eines Bodenfonds für eine aktive Bodenpolitik unter klima- und energiepolitischen Gesichtspunkten vorbereiten
  • G-20 Verbesserung des Anreizsystems für energetisch und qualitativ hochwertige, größere Renovierungen
  • G-21 Energie- und Wohnbauförderung an Beurteilungskriterien für ressourcenschonende und klimaverträgliche Infrastruktur anpassen
  • M-06 Kriterien für eine verkehrssparende Raumordnung festlegen
  • M-10 Energieeffiziente, umweltschonende Verkehrsinfrastruktur ausbauen, insbesondere für S-Bahn und Regionalbusse
  • V-06 HaustechnikerInnen, Schulwarte, Gebäudeverantwortliche hinsichtlich Klimaschutz und Energieeffizienz schulen
  • V-10 Energieverbrauch der öffentlichen Gebäude analysieren und ein Umsetzungsprogramm für vorbildliche Sanierungen entsprechend dem Kommunalgebäudeausweis erarbeiten
  • V-11 Klimafreundliche und energiesparende Beschaffung forcieren
  • W-05 Systemintegration von Energiespeichern zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen bei Produktionsprozessen fördern
  • W-06 Innerbetriebliche Abwärme nutzen
  • W-08 Über Umsetzung und Förderungsmöglichkeiten von klimaneutralen und energieeffizienten innerbetrieblichen Mobilitätslösungen beraten

Eine Beschreibung zu den konkreteren Inhalten, Aktionen und Umsetzungsschritten befindet sich im Aktionsplan zur spezifischen Maßnahme.

Konkrete Maßnahmen zur Ausrichtung der Wohnbauförderung in Bezug auf die Energieeffizienz von Gebäuden fallen in das Wohnbauressort.

Ad 11:

Aus raumordnungsrechtlicher Sicht wurde mit der gesetzlichen Anforderung, eine räumliche Schwerpunktsetzung durch die Festlegung von Siedlungsschwerpunkten vorzunehmen und die entsprechenden Entwicklungsreserven vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten festzulegen (§ 22 Abs 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010), eine wesentliche Grundlage zur Reduktion des Bodenverbrauches geschaffen. § 2 Ziff. 31 StROG 2010 definiert Siedlungsschwerpunkte als weiter entwickelbare Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung, die eine entsprechende Verdichtung, Nutzungsdurchmischung und Versorgung mit öffentlichen Einrichtungen und/oder privatgewerblichen Versorgungseinrichtungen aufweisen. Siedlungsschwerpunkte bündeln die Entwicklung im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Boden, tragen zur Minimierung der Kosten für technische und soziale Infrastruktur bei und begünstigen den Ausbau bzw. die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs. Überdies stellen die sparsame und sorgsame Verwendung der natürlichen Ressource Boden, die Nutzung von Grundflächen unter Beachtung eines sparsamen Flächenverbrauchs sowie die Forderung, die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, wesentliche Raumordnungsgrundsätze gem. § 3 Abs 1 StROG 2010 dar, die den Rahmen und den Maßstab bilden, an dem alle weiteren Planungsakte auf örtlicher und überörtlicher Ebene zu messen sind. Auch das Raumordnungsziel einer Entwicklung der Siedlungsstruktur von innen nach außen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen.

Um dem zunehmenden Bodenverbrauch noch stärker entgegentreten zu können, sind folgende Änderungen geplant bzw. werden zur Diskussion gestellt:

  • Festschreibung einer Entwicklung von innen nach außen als Raumordnungsgrundsatz und nicht bloß als Raumordnungsziel
  • Verschärfung der Baulandmobilisierungsvorschriften
  • Nachschärfung der Kerngebietsdefinition
  • Überarbeitung der Auffüllungsgebietsregelung

Ad 12:

Regionale Entwicklungsprogramme liegen flächendeckend als wirkungsvolle Rahmenplanungen für alle Regionen der Steiermark vor. Die Flächendeckung und die hoheitliche Wirkung dieser Programme – im verfassungsrechtlich möglichen Rahmen - stellt ein österreichweites Alleinstellungsmerkmal der überörtlichen Raumplanung Steiermark dar. Diese Verordnungen wurden nach Inkrafttreten der Gemeindestrukturreform im Zeitraum 2015 / 2016 überabeitet und an die neuen Planungsgrundlagen angepasst. Bezüglich Flächenfreihaltung ist festzuhalten, dass insbesondere in jenen Regionsteilen mit besonders hoher Entwicklungsdynamik die Regelungsdichte der Entwicklungsprogramme in Form von Zonierungen besonders hoch ist (vgl. z.B. landwirtschaftliche Vorrangzonen und Grünzonen im Steirischen Zentralraum südl. von Graz). Mit Stand Mai 2021 sind Änderungen von Regionalen Entwicklungsprogrammen im Jahr 2021 nicht geplant.

Als relevante Sachprogramme liegen das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie sowie das Entwicklungsprogramm zur Versorgungs-Infrastruktur (Einkaufszentrenverordnung) vor. Änderungen dieser Verordnungen sind für das Jahr 2021 nicht geplant.

Ad 13:

In der Baugesetznovelle, die im Zeitraum vom 18.12.2020 bis 29.01.2021 einem Begutachtungsverfahren unterzogen wurde, ist vorgesehen, bei Neubauten von Gebäuden und sonstigen überdachten Bauwerken (bei Wohngebäuden mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 100 m², bei sonstigen Gebäuden mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m² und bei überdachten Bauwerken mit einer oberirdischen Bruttogeschoßfläche von mehr als 250 m²) verpflichtend die Errichtung von Photovoltaikanlagen oder solarthermischen Anlagen vorzuschreiben. Die Mindestkollektor- bzw. –modulfläche soll dabei abhängig von der Größe der baulichen Anlage sein. Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Gebäudesektor und ein Beitrag zu einer leistbaren Energie-und Versorgungssicherheit geschaffen werden. Eine Beschlussfassung dieser Novelle ist im September 2021 geplant.

Ad 14:

Derzeit befindet sich das Sachprogramm Erneuerbare Energie in Ausarbeitung. Begleitend zum Sachprogramm Erneuerbare Energie werden legistische Anpassungen im Stmk. Raumordnungsgesetz erforderlich sein. Die konkreten Inhalte sind abhängig von den Regelungsinhalten des Sachprogrammes.

Ad 15:

Mit der Vorbereitung eines Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Erneuerbare Energie wurde im Herbst 2020 gestartet. Als Teil des Programms ist eine Verordnung mit Schwerpunkt Solarenergie derzeit in Ausarbeitung. Eine wesentliche Determinante und Planungsgrundlage hierbei ist jedoch das seit 2019 angekündigte aber noch immer nicht beschlossene EAG auf Bundesebene.

Das gem. StROG 2010 vorgesehene Verfahren soll - mit Blick auf die Bundesebene - im Laufe des Jahres 2021 eingeleitet werden. Danach erfolgt der gesetzlich vorgegebene Prozess des Verordnungsverfahrens und die Einarbeitung / Berücksichtigung der zu erwartenden Stellungnahmen und Einwendungen. Zum Vergleich: Das Land Niederösterreich hat sich für die Ausarbeitung eines Sachprogramms zur Photovoltaik inkl. Raumordnungsverfahren einen Zeitraum von jedenfalls 2 Jahren vorgenommen.

Im Übrigen wird auf die ausführliche Schriftliche Anfragebeantwortung EZ/OZ 855/2 vom 21. 12. 2020 verwiesen.

Ad 16:

Zwischen den Bundesländern und dem Bund laufen seit Herbst 2020 Vorabstimmungen zur Entwicklung einer abgestimmten Methodik zur Prüfung von Vorhaben auf ihre Klimarelevanz und der Entwicklung eines Klimachecks. In mehreren Abstimmungsgesprächen, sowohl zwischen den Bundesländern wie auch mit VertreterInnen des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) und dem Umweltbundesamt (UBA), wurde der Entwicklungsprozess für einen Klimacheck definiert. Vereinbart wurde zudem, dass basierend auf den bereits getätigten Vorarbeiten, das Umweltbundesamt zur technischen Entwicklung des Klimachecks seitens der Bundesländer beauftragt werden soll. Der Entwicklungsprozess wird von einem Länderkernteam begleitet und der erste Workshop (BMK – UBA - Länderkernteam) zur Klärung der zentralen Fragen fand am 19.04. 2021 statt. Ebenso ist vereinbart, dass das Länder-Kernteam in die Prozesserstellung auf Bundesseite einbezogen werden wird.

 

 

Aktuelle Situation Steiermark:

Für die Steiermark gilt gemäß § 8 Abs. 8 der Verordnung zur Wirkungsorientierung 2020 – VOWO 2020, dass bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension Umwelt verpflichtend durchzuführen ist. Diese umfasst insbesondere die Auswirkung auf den Klimaschutz.

Die Abschätzung der Auswirkung in dieser Wirkungsdimension und deren Evaluierung ist gem. § 11 Abs. 2 VOWO 2020 für Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ab dem Jahr 2021 vorzunehmen. Bei Regelungsvorhaben soll die zuständige (Fach-)Abteilung eine Grobprüfung dahingehend durchführen, ob der Inhalt des Entwurfs voraussichtlich Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere das Klima, haben wird. Ergibt die Grobprüfung, dass die Umwelt voraussichtlich nicht betroffen ist, wird dieses Ergebnis in die WFA aufgenommen.

Ergibt die Grobprüfung hingegen eine voraussichtliche Betroffenheit der Umwelt, übermittelt die Fach-/Abteilung den Erstentwurf, der die maßgebliche umweltrelevante Bestimmung enthält, an die A15 dies mit dem standardisierten Betreff „WFA Umwelt“ und dem Ersuchen um sachverständige Prüfung.

Ad 17:

Ein entsprechendes Tool wird derzeit Im Auftrag der Bundesländer vom Umweltbundesamt entwickelt und im Rahmen der LandesklimaschutzreferentInnen-Konferenz 2021 vorgestellt werden.

Ad 18 bis 20:

Die Fragen 18-20 werden zusammengefasst und wie folgt beantwortet: Das Gebäudemanagement des Landes obliegt nicht dem Ressort von Landesrätin Ursula Lackner. Dementsprechend liegen diese Zahlen nicht vor. Es kann aber berichtet werden, dass das Klimakabinett die Steuerungsgruppe auf Abteilungsebene beauftragt hat, die Eignung der Landesgebäude zur Nutzung von PV-Anlagen zu erheben. Diese Erhebung soll mit Jahressende abgeschlossen sein. Die Beurteilung, ob ein bestehendes Gebäude mit einer PV-Anlage ausgestattet werden kann hängt u.a. von folgenden Parametern ab:

  • Statik
  • Dachform
  • Ausrichtung und Dachneigung
  • Beschattung
  • Denkmalschutz

Unter diesen und weiteren Gesichtspunkten werden dzt. Landesgebäude auf PV-Tauglichkeit untersucht. Nach Vorliegen des Ergebnisses kann ein priorisierter Ausbauplan mit Finanzierung durch den Klimafonds im Klimakabinett erfolgen.