EZ/OZ: 320/1
Selbstständiger Antrag von Abgeordneten (§ 21 GeoLT)
eingebracht am 17.02.2020, 13:01:55
Zu:
242/10 Selbstständiger Ausschussantrag gemäß § 22 GeoLT betreffend Stmk. Gemeindeordnung
(Bericht (§ 36 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)
Fraktion(en): Grüne
Zuständiger Ausschuss: Gemeinden und Regionen
Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer, Landeshauptmann-Stv. Anton Lang
Betreff:
Reformen für bürgernahe und transparente Gemeinden
in der letzten Novelle zur Gemeindeordnung im vorigen Jahr wurde eine Chance verpasst, diese an neue Gegebenheiten und gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen, den Bedürfnissen nach Transpartenz und Vielfalt gerecht zu werden, sowie zukunftsorientierte Bestimmungen aus dem Gemeinderecht in anderen Bundesländern auch in der Steiermark einzuführen. Aus diesen Gründen sollten zahlreiche rechtlichen Bestimmungen rundlegend überarbeitet werden.
Folgende Änderungen sollten in Angriff genommen werden:
1. Ersatzmitglieder des Gemeinderates: Es sollten wie in Oberösterreich nicht nur Mitglieder des Gemeinderates, sondern auch Ersatzmitglieder angelobt werden und der Gemeinderatsfraktion angehören. Im Falle einer Verhinderung eines Mitgliedes sollen einem Ersatzmitglied die gleichen Rechten und Pflichten zukommen.
2. Vertretung eines Gemeindevorstandsmitgliedes: Für Fraktionen, die nur mit einem Mitglied im Gemeindevorstand vertreten sind, soll künftig im Fall der Verhinderung ein Mitglied der Fraktion mit beratender Stimme an der Gemeindevorstandssitzung teilnehmen können. So sieht es auch § 57 der Oö. Gemeindeordnung vor, der mit 1.1.2019 in Kraft getreten ist.
3. Vertretung von Ausschussmitgliedern durch Ersatzmitglieder des Gemeinderates: Derzeit sind für die Ausschussmitglieder für den Fall der Verhinderung Ersatzmitglieder zu wählen. Hat eine Wahlpartei jedoch nur einen Sitz im Gemeinderat, kann kein Ersatzmitglied gewählt werden. In Hinkunft soll in den Verwaltungs- und Fachausschüssen bei Verhinderung ein Ersatzmitglied des Gemeinderates ein Ausschussmitglied vertreten können.
4. Beratende Ausschussmitgliedschaft mit Vertretungsregelung: Jede Wahlpartei, die im Gemeinderat, aber nicht in einem Ausschuss vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschusssitzungen zu erhalten. Zudem haben nach § 34 Abs.1 lit. g die Mitglieder des Gemeinderates das Recht, an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Bestimmungen sollten durch eine beratende Ausschussmitgliedschaft mit entsprechender Vertretungsregelung, wie im neuen § 33 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung, ergänzt werden. Ein Formulierungsvorschlag wäre: „Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann des betreffenden Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsandt werden, das auf dem der Fraktion zugrundeliegenden Wahlvorschlag aufscheint. Im Fall der Verhinderung kann sich die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter bei der Sitzung vertreten lassen. Diese Personen können gemäß § 34e Akteneinsicht nehmen.“
5. Recht auf Akteneinsicht für beratende Ausschussmitglieder: Wird weitergehenden Vorschlägen nicht nähergetreten, so sollte zumindest das Recht auf Akteneinsicht bezüglich der Verhandlungsgegenstände für beratende Ausschussmitglieder festgelegt werden.
6. Entschärfung der Amtsverschwiegenheit: Mit der Novelle zur Gemeindeordnung werden die Amtsverschwiegenheit und die Strafbarkeit verschärft. In Zeiten der Forderungen nach mehr Transparenz und der grundsätzlichen Hinterfragung, ob die Amtsverschwiegenheit überhaupt noch zeitgemäß ist, sollte man wieder zur früheren Bestimmung zurückkehren.
7. Einschränkung des Wirkungskreises des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin: Wenn der Gemeinderat eine entsprechende allgemeine Richtlinie dazu beschlossen hat, soll laut der letzten Novelle die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die Möglichkeit erhalten, geldwerte Leistungen bis 300 Euro (Sozialzuwendungen, Subventionen, Förderungen) im Einzelfall zukommen zu lassen. Diese Erweiterung des Wirkungskreises des Bürgermeisters sollte wieder zurückgenommen werden, da es Generalermächtigungen für Geldverteilungsaktionen zur Selbstdarstellung ermöglicht und einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung der Gemeindemittel entgegenstehen kann.
8. Abschaffung Ortsteilbürgermeister und Ortsvorsteher: Die Ersetzung der Ortsteilbürgermeister durch vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters zu bestellende Ortsvorsteher in der Novelle ist wohl als erster Schritt zur Abschaffung der im Zuge der bei Gemeindezusammenlegungen geschaffenen Ortsteilbürgermeister gedacht. Der Halbschritt sollte durch einen ganzen Schritt ersetzt werden und die kompetenzlosen Ortsvorsteher sollten im Sinne einer sparsamen Verwaltung ersatzlos entfallen.
9. Recht jeder Fraktion auf einen Tagesordnungspunkt pro Kalenderjahr: Viele GemeindebürgerInnen werden es wohl kaum für möglich halten, dass eine Fraktion im Gemeinderat nicht einmal einen Tagesordnungspunkt festlegen kann. Daher sollte jede Fraktion zumindest einmal pro Kalenderjahr das Recht eingeräumt bekommen, einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufnehmen zu lassen, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt schriftlich eingelangt ist.
10. Einführung einer BürgerInnenfragestunde: Ergänzend zur Fragestunde der Mitglieder des Gemeinderates sollte auch eine BürgerInnenfragestunde eingeführt werden. BürgerInnen könnten vorab Fragen schicken, und in ihrer Anwesenheit sollten diese Fragen am Beginn der Gemeinderatssitzung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin mündlich beantwortet werden. Zweimal pro Kalenderjahr sollte eine solche Fragestunde stattfinden. Es gibt hier bereits gute Erfahrungswerte von solchen freiwilligen Fragestunden, etwa in Gutenberg-Stenzengreith.
11. Einführung einer aktuellen Stunde: Analog zu den Bestimmungen in der GeoLT sollte auch im Gemeinderat die Abhaltung einer aktuellen Stunde ermöglicht werden, einmal im Kalenderjahr je Fraktion.
12. Berichtspflicht aus dem Gemeindevorstand: Mindestens viermal in jedem Kalenderjahr soll die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Gegenstand `Berichte des Bürgermeisters über die Tätigkeit des Gemeindevorstands` in die Tagesordnung aufnehmen müssen, um Transparenz und Öffentlichkeit über die Arbeit im Gemeindevorstand herzustellen.
13. Berichtspflicht über die Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen: In der ersten Gemeinderatssitzung in einem Kalenderjahr soll die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Gegenstand `Bericht über die Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen im letzten Kalenderjahr` in die Tagesordnung aufnehmen müssen, um belegen zu müssen, inwieweit die Arbeit im Gemeinderat auch umgesetzrt wird.
14. Berichtspflicht der Ausschussobleute: In der letzten Gemeinderatssitzung in einem Kalenderjahr soll die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Gegenstand `Tätigkeitsbericht der Ausschussobleute der Verwaltungs- und Fachausschüsse` in die Tagesordnung aufnehmen müssen. Die Verpflichtung der Ausschussobleute zur Berichterstattung soll Transparenz über ihre Arbeit herstellen.
15. Veröffentlichung der Verhandlungsschriften von öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet: Die Frage der Veröffentlichung der Protokolle von öffentlichen Gemeinderatssitzungen wird trotz langjähriger Forderungen nach mehr BürgerInnennähe in der letzten Novelle wieder sehr ängstlich gelöst („Die Einsichtnahme … ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.“). In Zeiten, in denen jede Gemeinde im Netz aktiv ist, ist es gänzlich unverständlich, warum man persönlich erscheinen und unter Umständen auch noch Urlaub nehmen muss, um zu einem öffentlichen Protokoll zu gelangen. Diese Bestimmung bringt mit ihren eingebauten Hürden klar zum Ausdruck, dass eine Einsichtnahme nicht erwünscht ist. Transparenz sieht anders aus. Nach dem Beispiel Oberösterreichs sollen daher die öffentlichen Verhandlungsschriften im Internet veröffentlicht werden, was in der Oö. Gemeindeordnung, die mit 1.1.2019 in Kraft getreten ist, in § 54 Abs. 6 rechtlich abgesichert wurde.
16. Übermittlung der Verhandlungsschriften des Gemeindevorstandes an alle Fraktionsvorsitzenden: In der letzten Novelle wurde endlich vorgesehen, dass Protokolle von Gemeindevorstandssitzungen nicht mehr geheimgehalten werden. In allen anderen Bundesländern war das schon bisher Standard. In Hinkunft hat jeder Fraktionsvorsitzende, auch wenn die Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist, das Recht, in die Verhandlungsschriften des Gemeindevorstandes Einsicht zu nehmen, allerdings nur in den Amtsstunden. Andere Bundesländer sind hier weniger ängstlich: In Niederösterreich muss jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion die Verhandlungsschrift des Gemeindevorstands übermittelt werden (§ 56 Abs. 3 NÖ GO), in Oberösterreich muss die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Gemeindevorstands binnen einer Woche jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion zugestellt werden (§ 57 Abs 3 OÖ GemO, Bezug nehmend auf § 55 Abs. 5), und in Vorarlberg ist den Fraktionen "auf ihr Verlangen" eine Kopie der Verhandlungsschrift des Gemeindevorstands zu übermitteln (§ 59 Abs. 3 Vorarlberger Gemeindegesetz).
17. Abbildung der politischen Vielfalt im Amtsblatt: Um im Amtsblatt der Gemeinde die politische Vielfalt entsprechend abzubilden, wird angeregt, § 20 Absatz 3 der Gemeindeordnung von Baden Württemberg zu übernehmen: „(3) Gibt die Gemeinde ein eigenes Amtsblatt heraus, das sie zur regelmäßigen Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde nutzt, ist den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde im Amtsblatt darzulegen. Der Gemeinderat regelt in einem Redaktionsstatut für das Amtsblatt das Nähere, insbesondere den angemessenen Umfang der Beiträge der Fraktionen. Er hat die Veröffentlichung von Beiträgen der Fraktionen innerhalb eines bestimmten Zeitraums von höchstens sechs Monaten vor Wahlen auszuschließen.“
18. Unvereinbarkeitsregelung für Bürgermeister/innen: Es soll eine Unvereinbarkeitsregelung aufgenommen werden, wonach ein/e Bürgermeister/in nicht gleichzeitig Amtsleiter/in oder leitende/r Bedienstete/r der Gemeinde sein darf. Die berufliche Tätigkeit in der Gemeinde muss für die Dauer der Amtszeit ex lege ohne Bezüge ruhendgestellt werden.
19. Verbot risikoreicher Finanzgeschäfte: Besonders risikoreiche Finanzgeschäfte wurden den Gemeinden und ihren Unternehmungen, die sie beherrscht, in der letzten Novelle zurecht untersagt (wie derivative Finanzgeschäfte, Fremdwährungsrisiko). Dennoch bleiben weitere riskante Finanzgeschäfte auf Basis einer Risikoanalyse weiterhin möglich. Alle riskanten Finanzgeschäfte sollten den Gemeinden in Hinkunft generell untersagt werden. Es sollten nur mehr nicht riskante Finanzgeschäfte gemäß § 81a Abs. 2 zulässig sein. Dieser Eingriff in die Gemeindeautonomie muss gerechtfertigt werden, da es nicht Aufgabe einer Gemeinde sein kann, mit Steuergeld zu spekulieren, und der Schaden für die Allgemeinheit sehr groß sein kann.
20. Der Prüfungsausschuss muss Sachverständige selbst beiziehen können: Die Bestimmung über die Beiziehung von Sachverständigen wurde in der Novelle unverändert aus dem bestehenden Recht übernommen. Es muss jedoch eine Zuständigkeit des Prüfungsausschusses werden, selbst zu entscheiden und nicht vom Gemeinderat abhängig zu sein, ob Sachverständige beigezogen werden. Ein Formulierungsvorschlag zu § 86 (5): „Der Prüfungsausschuss kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.“
21. Elektronische Amtstafel als echte Alternative: Zwar wurden die Veröffentlichungsmöglichkeiten in der letzten Novelle erweitert, sodass Verordnungen ohne verbindliche Wirkung auch auf andere Art (amtliche Nachrichten, Internet) kundgemacht werden können. Die unverändert gebliebenen traditionellen Kundmachungsbestimmungen bleiben jedoch verpflichtend erhalten. Der verpflichtende Anschlag an der Amtstafel ist jedoch nicht mehr zeitgemäß. Eine transparente und moderne Kundmachung von Rechtsnormen der Gemeinden sollte durch eine elektronische Amtstafel als echte Alternative geschaffen werden, wie es in den §§ 31, 38 und 94 der neuen Oö. Gemeindeordnung vorgesehen ist.
22. Rechte der GemeinderätInnen bei Aufsichtsbeschwerden wieder erweitern: Die Übermittlung von Stellungnahmen zu Aufsichtsbeschwerden an den beschwerdeführenden Gemeinderat soll laut der letzten Novelle nicht mehr verpflichtend sein, sondern wurde in eine „Kann“-Bestimmung abgeändert. Zusätzlich wird auf einen unbestimmten Rechtsbegriff verwiesen („wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist“). Ein klar geregeltes Verfahren wurde somit durch einen weiten Ermessensspielraum für die Behörde geschwächt. Die alte Bestimmung soll wieder eingeführt werden, um beschwerdeführende Gemeinderätinnen und Gemeinderäte in ihrer Kontrollarbeit zu stärken.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Novelle zur Gemeindeordnung im Landtag einzubringen, die höhere Standards in anderen Bundesländern übernimmt und durch folgende Maßnahmen mehr Transparenz und BürgerInnennähe schafft:
1. Ersatzmitglieder des Gemeinderates
2. Vertretung eines Gemeindevorstandsmitgliedes
3. Vertretung von Ausschussmitgliedern durch Ersatzmitglieder des Gemeinderates
4. Beratende Ausschussmitgliedschaft mit Vertretungsregelung
5. Recht auf Akteneinsicht für beratende Ausschussmitglieder
6. Entschärfung der Amtsverschwiegenheit
7. Einschränkung des Wirkungskreises des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
8. Abschaffung der Ortsvorsteher
9. Recht jeder Fraktion auf einen Tagesordnungspunkt pro Kalenderjahr
10. Einführung einer BürgerInnenfragestunde
11. Einführung einer aktuellen Stunde
12. Berichtspflicht aus dem Gemeindevorstand
13. Berichtspflicht über die Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen
14. Berichtspflicht der Ausschussobleute
15. Veröffentlichung der Verhandlungsschriften von öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet
16. Übermittlung der Verhandlungsschriften des Gemeindevorstandes an alle Fraktionsvorsitzenden
17. Abbildung der politischen Vielfalt im Amtsblatt
18. Unvereinbarkeitsregelung für Bürgermeister/innen
19. Verbot risikoreicher Finanzgeschäfte
20. Der Prüfungsausschuss muss Sachverständige selbst beiziehen können
21. Elektronische Amtstafel als echte Alternative
22. Rechte der GemeinderätInnen bei Aufsichtsbeschwerden wieder erweitern.
Unterschrift(en):
LTAbg. Lambert Schönleitner (Grüne), LTAbg. Sandra Krautwaschl (Grüne), LTAbg. Veronika Nitsche, MBA (Grüne), LTAbg. Dipl.-Ing.(FH) Lara Köck (Grüne), LTAbg. Georg Schwarzl (Grüne), LTAbg. Mag. Alexander Pinter (Grüne)