EZ/OZ: 1295/2
Schriftliche Anfragebeantwortung (§ 66 GeoLT)
eingebracht am 01.06.2021, 08:55:41
Zu:
1295/1 Windkraftanlagen auf der Koralpe
(Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung (§ 66 GeoLT))
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Patrick Derler (FPÖ), LTAbg. Marco Triller, BA MSc (FPÖ), LTAbg. Mag. Stefan Hermann, MBL (FPÖ), LTAbg. Mario Kunasek (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Ewald Schalk (FPÖ)
Regierungsmitglied(er): Landesrätin Mag. Ursula Lackner
Betreff:
Windkraftanlagen auf der Koralpe
Die Anfrage vom 02.04.2021, Einl.Zahl 1295/1 der Abgeordneten LTAbg. Marco Triller, BA MSc, LTAbg. Patrick Derler, LTAbg. Mag. Stefan Hermann, MBL, LTAbg. Mario Kunasek, LTAbg. Albert Royer und LTAbg. Ewald Schalk betreffend "Windkraftanlagen auf der Koralpe" beantworte ich wie folgt:
Ad 1 und 2:
Zur Koralm im engeren Sinne ist die Handalm zu rechnen – auf dieser befinden sich 13 Windenergieanlagen (WEA). Weitere 4 WEA stehen auf der Freiländer Alm, die man – ebenso wie die Soboth – zum Randgebiet der Koralm zählen kann.
Alle WEA werden vom Landes-Energieversorger „Energie Steiermark GmbH“ betrieben.
Ad 3:
Die installierte Leistung beträgt rund 50 MW und es werden ca. 100 GWh jährlich an erneuerbarer Energie produziert - das entspricht dem Bedarf von rund 29.000 Haushalten.
Ad 4 und 5:
Die Errichtung von Windkraftanlagen (WKA) bedarf einer bzw. mehrerer behördlicher Genehmigungen. Im konkreten Fall der WKA auf der Handalm war ein UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen. Daran sind neben der Behörde auch zahlreiche Sachverständige beteiligt, die in aller Regel vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden. Zwar wird mit der End-Erledigung des Verfahrens auch ein Kostenbescheid erstellt, womit Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und auch Bundesgebühren vom Antragsteller/von der Antragstellerin eingehoben werden, dies deckt den Verwaltungsaufwand jedoch nur zu einem Bruchteil ab.
Ad 6:
Die Abteilung 13 führt die Genehmigungsverfahren für WKA, aber es obliegt der Abteilung 13 nicht die Planung derselben. Derzeit sind zwei Genehmigungsverfahren betreffend das Großgebiet Koralpe anhängig. Laut den derzeitigen Unterlagen sind für die Soboth 15 WEA und für die Freiländer Alm 17 WEA beantragt.
Ad 7:
Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung wurde das „Sachprogramm Windenergie“ (SAPRO) entwickelt, welches bereits in 2. Auflage erlassen wurde und sowohl Vorrangzonen als auch Ausschlusszonen für WEA festlegt. Auch die Koralpe ist in diesem SAPRO ausgewiesen. Für die Errichtung von WEA kommen daher alle Standorte in Frage, die sich nicht innerhalb einer Ausschlusszone befinden. In den nicht vom SAPRO erfassten Gebieten ist zusätzlich zum Genehmigungsverfahren auch noch eine raumordnungsrechtliche einschlägige Widmung erforderlich.
Im landesweiten SAPRO wurden 25% des Landesgebietes und damit ein Großteil der hochalpinen Lagen als Ausschlusszone für die Errichtung von Windenergieanlagen festgelegt; dem gegenüber stehen weniger als 0,2% als Vorrangzonen, in denen die Windkraft gebündelt werden soll, damit nicht auf jedem Gebirgszug Windkraftanlagen errichtet werden. Um die Ziele der Klima- und Energiestrategie 2030 erreichen zu können, wird der Anteil erneuerbarer Energien aber noch deutlich zu steigern sein.
Ad 8:
Das hängt vom jeweiligen Antragsteller/von der jeweiligen Antragstellerin ab. Bei mehreren Antragstellern/Antragstellerinnen für den selben Standort entscheidet, wer als erster eine rechtskräftige Genehmigung erwirken kann.
Ad 9:
Das entscheiden einzig und alleine die Betreiber/Betreiberinnen der Anlagen.
Ad 10:
Das entscheiden die Betreiber/Betreiberinnen der Anlagen in Abhängigkeit der jeweiligen Lage und Windsituation durch den Inhalt ihres Antrages und die zuständige Behörde durch ihre Entscheidung (Bescheid) anhand der gesetzlich vorgegebenen Bedingungen und Beschränkungen. Üblicherweise liefert eine aktuelle WKA 4 bis 5 MW Strom.
Ad 11:
Unterlagen für die Errichtung von WKA auf der steirischen Seite der Soboth wurden im August 2020 bzw. für die Erweiterung auf der Freiländer Alm im Dezember 2020 eingereicht, diese sind aber (noch) nicht vollständig.
Ad 12:
Nein.
Ad 13:
Siehe Antwort zu Frage 11.
Ad 14:
Diese Auswirkungen werden in den laufenden bzw. künftigen Genehmigungsverfahren zu prüfen sein.
Ad 15:
Gesetzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Umweltauswirkungen sind:
- Begrenzung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik.
- Vermeidung von Immissionen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.
- Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik.
- Hinsichtlich naturschutzfachlicher Aspekte werden üblicherweise umfassende Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Tiere umgesetzt.
Welche von diesen Maßnahmen konkret zur Vorschreibung gelangen werden, ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu klären.
Ad 16:
Das wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu klären sein.
Ad 17:
Mittels im Projekt vorgesehener Maßnahmen oder durch Vorschreibung von Auflagen durch die Behörde, wodurch die Ziele gemäß Frage 15 erreicht werden sollen.
Ad 18:
Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Vorhaben. Üblicherweise ist im Zuge der Errichtung von WKA mit Transformatoren, Zuwegungen, Umladeplätzen und Ausgleichsflächen zu rechnen.
Ad 19:
Siehe Antwort zu Frage 5.
Ad 20:
Das wird im Rahmen des jeweiligen Ermittlungsverfahrens zu klären sein.
Ad 21:
Siehe Antwort zu Frage 15.
Ad 22:
Im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren werden Auswirkungen auf den Tourismus nicht geprüft.
Allenfalls kann es durch ein Vorhaben aber Auswirkungen auf die Naherholung der Bevölkerung geben, die im raumordnungstechnischen Gutachten bzw. in der humanmedizinischen Beurteilung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine Rolle spielen können und zu prüfen sind.
Ad 23:
WKA in der alpinen Region haben schon allein auf Grund ihrer exponierten Lage und ihrer Höhe generell Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Aus diesem Grund soll mittels des Sachprogramms Windenergie die Errichtung von Windkraftanlagen gebündelt in Zonen erfolgen, die schon vorbelastet sind (z.B. Radarüberwachungsanlagen, Funkmasten, Stromfreileitungen, usw.), damit nicht auf jedem Gebirgszug WKA errichtet werden. Ergänzend siehe dazu Antwort zu Frage 7.
Ad 24:
Grundstückseigentümer (wie Nachbarn/Nachbarinnen, Anrainer/Anrainerinnen) dürfen von einem solchen Vorhaben keinesfalls „unzumutbar belästigt“ werden. Unzumutbare Belästigungen oder gar gesundheitliche Beeinträchtigungen dürfen von einem UVP-pflichtigen Projekt nicht ausgehen, andernfalls wäre eine behördliche Genehmigung dafür zu versagen.
Ad 25:
Die Windkraftkapazität in der Steiermark wurde in den letzten 10 Jahren von 50 MW auf 250 MW ausgebaut – eine Steigerung um das Fünffache. Die Finanzierung für den Ausbau erneuerbarer Energie wird in Österreich durch das Ökostromregime sichergestellt. Damit wird eine Preisstabilität des Strompreises sichergestellt. Erneuerbare Energie ist nicht per se kostenintensiver als fossile Energiegewinnung, insbesondere wenn weitere Umwelt- und Klimafolgekosten von fossilen oder atomaren Energieträgern eingerechnet würden.
Ad 26:
Erneuerbarer Strom ist für die Energiewende von entscheidender Bedeutung. In der Wärmeaufbringung (Wärmepumpe) oder in der Mobilität (E-Mobilität) wird erneuerbarer Strom notwendig sein, um auf das Verbrennen fossiler Brennstoffe zu verzichten. Mit jeder weiteren WKA kommt es zu einem höheren Umsetzungsgrad für erneuerbare Energieträger, wodurch ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Klimaziele geleistet wird und die Abhängigkeit von importiertem Atom- oder Kohlestrom sinkt.